BGB
§ 177 BGB
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Regelt die Folgen eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator): Schwebende Unwirksamkeit bis zur Genehmigung oder Verweigerung durch den Vertretenen.
Wortlaut (Auszug)
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird ihm gegenüber unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 177 BGB löst das Problem, wenn jemand ohne Berechtigung im Namen eines anderen einen Vertrag abschließt — der sogenannte falsus procurator. Beispiel: Bertram gibt sich gegenüber dem Händler als Vertreter von Anton aus und kauft in dessen Namen einen Wagen für 5.000 Euro. In Wahrheit hat Anton ihm dazu keine Vollmacht erteilt. Folge: Der Vertrag ist nicht etwa nichtig, sondern schwebend unwirksam. Anton kann ihn nachträglich genehmigen (§ 184 BGB, Rückwirkung) — dann gilt der Vertrag von Anfang an als wirksam mit ihm. Verweigert Anton die Genehmigung, ist der Vertrag endgültig unwirksam; der Händler kann sich dann an Bertram persönlich halten (§ 179 BGB — entweder Erfüllung oder Schadensersatz). Damit die Sache nicht in der Schwebe bleibt, kann der Vertragspartner den Vertretenen nach Abs. 2 zur Erklärung auffordern. Erklärt sich der Vertretene innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt die Genehmigung als verweigert — Schweigen schadet hier dem angeblich Vertretenen nicht.
Tatbestandsmerkmale
Vertragsschluss
Es muss ein Vertrag (nicht nur ein einseitiges Rechtsgeschäft — dafür § 180 BGB) im Namen eines anderen abgeschlossen worden sein. Antrag und Annahme liegen vor, der formale Vertragsschluss ist vollendet.
Handeln im fremden Namen
Der Handelnde muss erkennbar im Namen des Vertretenen aufgetreten sein (Offenkundigkeitsprinzip, § 164 I 2 BGB). Fehlt die Offenkundigkeit, wirkt das Geschäft nach § 164 II BGB für den Handelnden selbst.
Fehlende Vertretungsmacht
Im Zeitpunkt der Erklärung muss die Vertretungsmacht fehlen — sei es, weil sie nie bestand, weil sie überschritten wurde oder weil sie erloschen ist (z. B. nach Widerruf nach § 168 BGB). Auch Anscheins- und Duldungsvollmacht müssen ausscheiden.
Genehmigung des Vertretenen (Abs. 1)
Der Vertretene kann den Vertrag nachträglich genehmigen (§ 184 I BGB — Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses). Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; vor Aufforderung nach Abs. 2 kann sie auch gegenüber dem Vertreter erklärt werden.
Aufforderung durch den Vertragspartner (Abs. 2)
Der Vertragspartner kann den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Nach Aufforderung muss die Erklärung gegenüber dem Vertragspartner erfolgen; zuvor gegenüber dem Vertreter abgegebene Erklärungen werden unwirksam.
Zwei-Wochen-Frist (Abs. 2 S. 2)
Erklärt sich der Vertretene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, gilt die Genehmigung als verweigert — Fiktion zugunsten der Rechtssicherheit. Schweigen wirkt hier als Verweigerung, nicht als Zustimmung.
Rechtsfolge
Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Genehmigt der Vertretene, wird er nach § 184 I BGB rückwirkend wirksam und der Vertretene Vertragspartner. Verweigert er die Genehmigung oder lässt die Zwei-Wochen-Frist verstreichen, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Der Vertragspartner kann sich dann nach § 179 BGB an den Vertreter ohne Vertretungsmacht halten — wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz, soweit dieser die fehlende Vertretungsmacht kannte; bei Unkenntnis nur auf Vertrauensschaden (§ 179 II BGB). Bei einseitigen Rechtsgeschäften gilt § 180 BGB (grundsätzlich unwirksam, Ausnahmen bei Einverständnis).
In der Klausur
§ 177 BGB ist der Klassiker für Stellvertretungs-Probleme. Klausurschema falsus procurator: (1) Vertragsschluss. (2) Handeln in fremdem Namen. (3) Vertretungsmacht — Vollmacht, Anscheins-, Duldungsvollmacht prüfen. (4) Wenn keine Vertretungsmacht: § 177 BGB, schwebende Unwirksamkeit. (5) Genehmigung, Aufforderung, Frist. (6) Bei Verweigerung: Haftung nach § 179 BGB. Typische Konstellationen: (a) Der Verkäufer eines Hauses verkauft das Grundstück seiner Mutter ohne deren Vollmacht — schwebend unwirksam, Genehmigung der Mutter macht Vertrag rückwirkend wirksam. (b) Vollmacht ist erloschen (§ 168 BGB), Vertreter weiß es nicht und schließt weiter Verträge — schwebend unwirksam, evtl. Rechtsscheinhaftung (§ 170 BGB, Anscheins- und Duldungsvollmacht). (c) Minderjähriger handelt als Vertreter — § 165 BGB, beschränkte Geschäftsfähigkeit schadet nicht. (d) Vollmachtsüberschreitung — innerhalb des Innenverhältnisses verboten, aber von der Vertretungsmacht gedeckt — kein § 177 BGB, evtl. Vollmachtsmissbrauch (Evidenz/Kollusion). Häufige Fallen: (a) Genehmigung ist formfrei, auch bei formbedürftigem Hauptgeschäft (str., h.M.: formfrei). (b) Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 BGB) — ggf. Konflikt mit zwischenzeitlichen Verfügungen. (c) § 179 II BGB — bei gutgläubigem falsus procurator nur Vertrauensschaden, nicht das positive Interesse. (d) Bei einseitigen Rechtsgeschäften nicht § 177 BGB, sondern § 180 BGB.
Verwandte Normen
Verwandte Begriffe
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