BGB
§ 119 BGB
Anfechtung wegen Irrtums
Räumt dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht ein, wenn er sich beim Abgeben seiner Willenserklärung über den Inhalt oder den Erklärungstatbestand geirrt hat oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft betroffen ist.
Wortlaut (Auszug)
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 119 BGB lässt dich aus einem Vertrag wieder herauskommen, wenn du dich beim Vertragsschluss in einer relevanten Weise geirrt hast. Drei Hauptfälle: (1) Du hast etwas anderes erklärt, als du sagen wolltest — etwa dich verschrieben, vertippt, oder Inhalt deiner Erklärung missverstanden. (2) Du hast überhaupt etwas anderes wollen als das, was als Erklärung gewertet wurde — z. B. eine Geste, die du nicht als Vertragsangebot meintest. (3) Du hast dich über eine wichtige Eigenschaft der Person oder Sache geirrt — etwa du kaufst ein Bild als Original, das in Wirklichkeit eine Kopie ist. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen und macht den Vertrag rückwirkend nichtig. Reue oder Motivirrtum reichen nicht — der Irrtum muss kausal und qualifiziert sein.
Tatbestandsmerkmale
Wirksame Willenserklärung
Es muss eine grundsätzlich wirksame Willenserklärung des Anfechtenden vorliegen — Anfechtung kommt nicht in Betracht, wenn die Erklärung bereits aus anderen Gründen nichtig ist.
Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)
Der Erklärende weiß, was er erklärt, hat aber von der Bedeutung dieser Erklärung eine andere Vorstellung — er verwendet einen Begriff in einem anderen Sinn als objektiv geboten.
Erklärungsirrtum (Abs. 1 Alt. 2)
Der Erklärende hat das, was er erklärt hat, gar nicht erklären wollen — Versprechen, Verschreiben, Vertippen, Verklicken bei Online-Bestellungen.
Eigenschaftsirrtum (Abs. 2)
Irrtum über eine im Verkehr wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache — wertbildende Faktoren, die unmittelbar an der Sache haften, nicht jedoch reiner Wert- oder Preisirrtum.
Kausalität (verständige Würdigung)
Der Anfechtende hätte die Erklärung bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung nicht oder nicht so abgegeben — objektiv-vernünftiger Maßstab, nicht bloße Reue.
Anfechtungserklärung gegenüber Anfechtungsgegner
Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB) innerhalb der Anfechtungsfrist — bei § 119 BGB unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums (§ 121 BGB).
Rechtsfolge
Die Willenserklärung ist nach erfolgreicher Anfechtung gemäß § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Das anfechtbare Rechtsgeschäft entfällt rückwirkend (ex tunc), eine etwaige Vertragsabwicklung ist über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln. Den Anfechtenden trifft im Verhältnis zum gutgläubigen Gegner ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) nach § 122 BGB — begrenzt durch das Erfüllungsinteresse. Diese Schadensersatzpflicht entfällt, wenn der Gegner den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste.
In der Klausur
Klausurklassiker in BGB AT. Häufige Konstellationen: (1) Vertipper bei Online-Bestellung („0,01 Euro“ statt „1.000 Euro“). (2) Verkauf eines vermeintlich echten Kunstwerks (Eigenschaftsirrtum nach Abs. 2). (3) Übertragung mit falschem Namen (Erklärungsirrtum bzw. Inhaltsirrtum). (4) Fehlinterpretation einer AGB-Klausel (Motivirrtum, regelmäßig nicht anfechtbar). Wichtig: Saubere Abgrenzung zum Motivirrtum (grundsätzlich kein Anfechtungsgrund). Bei Eigenschaftsirrtum (Abs. 2) ist die „verkehrswesentliche Eigenschaft“ das Kernproblem — wertbildende Eigenschaften ja, bloßer Wert- oder Preisirrtum nein. Stets die Fristen (§ 121 BGB, § 124 BGB) und die Folgen (§§ 122, 142 BGB) prüfen. Konkurrenz: Bei Fehlen einer Eigenschaft kann § 437 BGB lex specialis sein und die Anfechtung sperren (str.).
Wichtige Entscheidungen
Trierer Weinkaufmann — falsa demonstratio non nocet
RG · Rep. VI. 175/14 · RGZ 88, 215
Das Reichsgericht wendet den Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' — eine falsche Bezeichnung schadet nicht — auf einen Weinhandelskauf an. Haben Käufer und Verkäufer bei Vertragsschluss übereinstimmend dasselbe konkrete Kaufobjekt vor Augen, so ist der Vertrag über dieses Objekt wirksam, auch wenn die im Vertrag verwendete Bezeichnung objektiv falsch ist. Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille, nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks.
Weinkäufer — Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums
BGH · VIII ZR 109/87 · NJW 1988, 2597
Der BGH klärt die Voraussetzungen des Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB und grenzt verkehrswesentliche Eigenschaften (anfechtungsrelevant) von bloßen Wertvorstellungen und Motivirrtümern (nicht anfechtungsrelevant) ab.
Verwandte Normen
Verwandte Begriffe
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