BGB

§ 104 BGB

Geschäftsunfähigkeit

Bestimmt, wer nach dem BGB nicht wirksam Willenserklärungen abgeben kann: Kinder unter sieben Jahren und Personen mit dauerhafter krankhafter Störung der Geistestätigkeit.

Wortlaut (Auszug)

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 104 BGB beschreibt, wer aus rechtlicher Sicht nicht in der Lage ist, selbst rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben. Geschäftsunfähig ist erstens jedes Kind, das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat — also Kinder unter sieben Jahren. Geschäftsunfähig ist zweitens, wer dauerhaft an einer so schweren krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, dass er seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann (z. B. fortgeschrittene Demenz, schwere geistige Behinderung). Wichtig ist die Dauerhaftigkeit — nur vorübergehende Zustände (z. B. Alkoholrausch, akuter Schock) fallen unter § 105 II BGB, nicht unter § 104 BGB. Wer geschäftsunfähig ist, kann selbst keinen Vertrag schließen — eine von ihm abgegebene Willenserklärung ist nach § 105 I BGB von Anfang an nichtig. Für solche Personen handelt der gesetzliche Vertreter (Eltern, § 1629 BGB; Betreuer, § 1814 BGB).

Tatbestandsmerkmale

  • Nr. 1: Kind unter sieben Jahren

    Wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat — also bis zum Tag vor dem siebten Geburtstag. Starr-typisierende Altersgrenze ohne Rücksicht auf individuelle geistige Reife. Ab dem siebten Geburtstag beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB.

  • Nr. 2: Krankhafte Störung der Geistestätigkeit

    Medizinisch fassbare psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung — Demenz, Schizophrenie, schwere geistige Behinderung, hirnorganisches Psychosyndrom. Erforderlich ist ein pathologischer Zustand, nicht nur außergewöhnliche Persönlichkeitsmerkmale.

  • Ausschluss der freien Willensbestimmung

    Die Störung muss so schwer sein, dass eine vernunftgesteuerte Willensbildung ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist die konkrete Geschäftsbezogenheit — partielle Geschäftsunfähigkeit nach BGH möglich (BGHZ 30, 112).

  • Dauerhaftigkeit

    Negativ-Voraussetzung — der Zustand darf seiner Natur nach nicht vorübergehend sein. Nur vorübergehende Beeinträchtigungen (Rausch, Schock, Fieberdelir) fallen unter § 105 II BGB.

Rechtsfolge

Die Geschäftsunfähigkeit hat zur Folge, dass alle Willenserklärungen des Betroffenen nach § 105 I BGB nichtig sind. Verträge kommen nicht zustande, gestaltende Erklärungen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt) entfalten keine Wirkung. Auch eine vom Geschäftsunfähigen empfangene Willenserklärung wird nicht wirksam, § 131 I BGB — sie muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Handlungen für den Geschäftsunfähigen nehmen Eltern (§§ 1626, 1629 BGB) oder ein Betreuer (§§ 1814 ff. BGB) vor. Bei Geschäften des täglichen Lebens mit geringfügigen Mitteln greift § 105a BGB (Taschengeldparagraph für volljährige Geschäftsunfähige).

In der Klausur

§ 104 BGB ist Standardprüfungspunkt im BGB-AT, regelmäßig in Kombination mit § 105 BGB. Klausurschema: (1) Hat der Erklärende eine Willenserklärung abgegeben? (2) War er geschäftsfähig? — § 104 Nr. 1 (Alter) oder Nr. 2 (Geisteszustand). (3) Wenn nein: § 105 I BGB, Nichtigkeit. (4) Folge: kein Vertragsschluss, ggf. Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB. Häufige Konstellationen: (a) Kindergeburtstagsfälle — Sechsjähriger kauft Süßigkeiten im Kiosk; Vertrag nichtig, Kondiktion. (b) Demenzkranker unterschreibt teuren Vertrag; partielle Geschäftsunfähigkeit prüfen, Beweislast trägt nach BGH (BGHZ 30, 112) derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. (c) Volljähriger Geschäftsunfähiger erwirbt Alltagsgegenstände — § 105a BGB als Ausnahme. Häufige Fallen: (i) Verwechslung mit beschränkter Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) ab 7 Jahren — andere Rechtsfolge (schwebende Unwirksamkeit nach § 108 BGB statt Nichtigkeit). (ii) Vorübergehende Bewusstseinsstörung gehört zu § 105 II BGB, nicht zu § 104 Nr. 2 BGB. (iii) Geschäftsunfähigkeit kann partiell sein — etwa nur bei komplexen Vermögensgeschäften, nicht bei Alltagskäufen.

Wichtige Entscheidungen

Verwandte Normen

Theorie verstanden — jetzt anwenden.

Du verstehst § 104 BGB — jetzt teste dich selbst an einer Klausur, die diese Norm prüft.