BGB

§ 145 BGB

Bindung an den Antrag

Bestimmt die grundsätzliche Bindungswirkung eines Vertragsantrags: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat.

Wortlaut (Auszug)

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 145 BGB ist die Norm, die einem Vertragsangebot seine rechtliche Schlagkraft gibt. Wer ein Angebot abgibt, kann es nicht einfach wieder zurückziehen — er ist gebunden. Beispiel: Anton bietet Bertram seinen Gebrauchtwagen für 5.000 Euro an. Bevor Bertram antwortet, will Anton das Angebot zurücknehmen, weil er einen besseren Käufer gefunden hat. Das geht nicht — § 145 BGB bindet Anton an sein Angebot, bis es entweder angenommen oder gemäß § 146 BGB durch Ablehnung bzw. Fristablauf erlischt. Die Bindung hat zwei Funktionen: Sie schützt den Antragsgegner, der auf die Annahmemöglichkeit vertrauen darf, und sie macht den Vertragsschluss durch bloße Annahme möglich. Ausnahmen: Der Antragende kann die Bindung ausschließen — typische Klauseln sind „freibleibend“, „unverbindlich“, „solange der Vorrat reicht“. Solche Erklärungen sind dann keine echten Angebote, sondern bloße invitatio ad offerendum.

Tatbestandsmerkmale

  • Antrag (Angebot)

    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und so bestimmt ist, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ zum Vertragsschluss führt.

  • Abgabe gegenüber bestimmtem Empfänger

    Der Antrag muss gegenüber einem bestimmten oder bestimmbaren Empfänger erfolgen. Auslagen im Schaufenster, Internet-Anzeigen oder Speisekarten sind grundsätzlich invitatio ad offerendum — bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe, kein bindender Antrag.

  • Rechtsbindungswille

    Der Erklärende muss erkennbar einen rechtlichen Bindungswillen haben — kein bloßer Gefälligkeitscharakter. Abgrenzung zur Gefälligkeit, invitatio ad offerendum und reklamatorischer Anpreisung.

  • Wirksamwerden (§ 130 BGB)

    Der Antrag wird mit Zugang beim Empfänger wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt tritt die Bindungswirkung des § 145 BGB ein.

  • Kein Ausschluss der Bindung

    Der Antragende kann die Bindungswirkung ausschließen — etwa durch Klauseln wie „freibleibend“, „ohne Obligo“, „solange Vorrat reicht“. Folge: Die Erklärung ist dann kein verbindlicher Antrag, sondern nur invitatio ad offerendum.

Rechtsfolge

Der Antragende ist an seinen Antrag gebunden — er kann den Antrag bis zum Erlöschen (§ 146 BGB durch Ablehnung oder Fristablauf nach § 147 BGB) nicht einseitig zurücknehmen. Nimmt der Antragsgegner rechtzeitig und unverändert an, kommt der Vertrag zustande (§ 151 BGB). Verspätete oder abändernde Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 BGB). Der Antragende kann sich nur durch einen rechtzeitigen Widerruf (§ 130 I 2 BGB), durch Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) oder durch ausgeschlossene Bindung (z. B. „freibleibend“) von der Erklärung lösen.

In der Klausur

§ 145 BGB ist die Einstiegsnorm jeder Vertragsschlussprüfung. Klausurschema Vertragsschluss: (1) Antrag (§ 145 BGB) — (2) Annahme (§ 147 BGB) — (3) Übereinstimmung der Willenserklärungen. Typische Konstellationen: (a) Abgrenzung Antrag vs. invitatio ad offerendum — Schaufensterauslage, Online-Shop, Werbeanzeige, Speisekarte sind regelmäßig keine Anträge, sondern Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots; der Kunde macht das Angebot, der Verkäufer nimmt an. (b) Selbstbedienungsläden — Vertragsschluss an der Kasse, Auslage = invitatio. (c) Online-Shops — der Klick „Bestellung absenden“ ist das Angebot des Kunden, die Bestätigung des Shops die Annahme (Ausnahme: AGB sagen anderes). (d) Klauseln wie „freibleibend“ — Ausschluss der Bindung, Erklärung wird zur invitatio ad offerendum. (e) Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten — Auslage von Ware mit Preisschild und kommentarlose Entgegennahme des Kaufpreises. Häufige Fallen: Wer Antrag, wer Annahme ist — entscheidend nach den Umständen, nicht nach Sprachgebrauch. Bindungswille als Auslegungsfrage (§§ 133, 157 BGB).

Wichtige Entscheidungen

Verwandte Normen

Verwandte Begriffe

Theorie verstanden — jetzt anwenden.

Du verstehst § 145 BGB — jetzt teste dich selbst an einer Klausur, die diese Norm prüft.