GG

Art. 3 GG

Gleichheit vor dem Gesetz

Allgemeiner Gleichheitssatz (Abs. 1), Verbot der Diskriminierung wegen bestimmter persönlicher Merkmale (Abs. 3) und Gleichberechtigungsgebot (Abs. 2). Zentrale Norm zur Kontrolle staatlicher Differenzierungen.

Wortlaut (Auszug)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

Art. 3 GG verbietet dem Staat ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Absatz 1 enthält den allgemeinen Gleichheitssatz: 'Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln.' Das BVerfG hat zur Prüfung zwei Maßstäbe entwickelt: Die alte Willkürformel (BVerfGE 1, 14 — Ungleichbehandlung ist verboten, wenn ein vernünftiger, sachlicher Grund fehlt) wurde durch die 'neue Formel' (BVerfGE 55, 72) ergänzt — je nach Differenzierungskriterium und Eingriffsintensität ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Je näher das Kriterium an den Merkmalen des Abs. 3 ist und je stärker die Wirkung, desto strenger der Maßstab. Absatz 2 enthält das Gleichberechtigungsgebot von Mann und Frau — mit aktivem Förderauftrag des Staates. Absatz 3 ist ein striktes Diskriminierungsverbot anhand bestimmter persönlicher Merkmale (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Behinderung etc.). Eine Differenzierung wegen dieser Merkmale ist nur bei zwingenden Gründen zulässig.

Tatbestandsmerkmale

  • Persönlicher Schutzbereich

    Abs. 1: jeder Mensch (jedermann-Grundrecht). Auch juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG). Abs. 2 und 3: jeder Träger des jeweiligen geschützten Merkmals.

  • Vergleichbarkeit (Abs. 1)

    Zwei Sachverhalte oder Gruppen müssen vergleichbar sein — sie müssen einen gemeinsamen Oberbegriff (genus proximum) haben. Ohne Vergleichbarkeit keine Gleichheitsprüfung.

  • Ungleichbehandlung

    Vergleichbare Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt (Schlechterstellung oder Besserstellung). Auch faktische Diskriminierung — Norm wirkt sich auf eine Gruppe anders aus als auf eine andere.

  • Rechtfertigung — Willkürformel (alte Formel)

    BVerfGE 1, 14: Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund besteht. Lockerer Maßstab.

  • Rechtfertigung — Neue Formel (BVerfGE 55, 72)

    Verhältnismäßigkeitsprüfung. Strenge des Maßstabs steigt mit: (1) Nähe zu Merkmalen des Abs. 3, (2) Unverfügbarkeit des Differenzierungsmerkmals, (3) Eingriffsintensität, (4) Auswirkung auf Freiheitsrechte. Bei personenbezogenen Differenzierungen oder Eingriff in Freiheitsrechte: strenger Maßstab.

  • Strikte Diskriminierungsverbote (Abs. 3)

    Differenzierung wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat/Herkunft, Glaube, religiöse/politische Anschauungen, Behinderung. Rechtfertigung nur durch zwingende Gründe oder kollidierendes Verfassungsrecht (BVerfGE 85, 191 — Nachtarbeitsverbot).

  • Gleichberechtigungsgebot Mann/Frau (Abs. 2)

    Mehr als bloßes Diskriminierungsverbot — aktiver Förderauftrag des Staates (S. 2). Rechtfertigt auch Frauenfördermaßnahmen, soweit Verhältnismäßigkeit gewahrt (BVerfGE 92, 91).

Rechtsfolge

Bei festgestellter ungerechtfertigter Ungleichbehandlung ist die staatliche Maßnahme verfassungswidrig. Beim Gesetzgeber: regelmäßig Unvereinbarkeitserklärung (statt Nichtigerklärung), da mehrere verfassungsmäßige Korrekturen möglich sind — Gesetzgeber muss innerhalb einer Frist abhelfen. Begünstigung oder Belastung kann gleichgestellt werden. Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 I Nr. 4a GG. Im Privatrechtsverhältnis Drittwirkung über §§ 138, 242 BGB und das AGG (einfachgesetzliche Umsetzung der Diskriminierungsverbote). Erweiterung in der Rspr.: Auch grundrechtsähnliche Teilhabe- und Verfahrensgleichheit (z. B. Numerus clausus, BVerfGE 33, 303).

In der Klausur

Art. 3 GG ist Standard-Prüfungsstoff im Staatsorganisationsrecht und Grundrechte-Klausuren. Klausurschema: (1) Vergleichbarkeit zweier Gruppen oder Sachverhalte (gemeinsamer Oberbegriff). (2) Ungleichbehandlung. (3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Wahl des Maßstabs entscheidend: Willkürformel (sachbezogene Differenzierungen, geringe Intensität) oder neue Formel (personenbezogen, Nähe zu Abs. 3, Eingriff in Freiheitsrechte). (4) Verhältnismäßigkeit. Klassische Konstellationen: (1) Steuerrecht — Familiensplitting, Ehegatten-Splitting (BVerfGE 99, 216). (2) Sozialrechtliche Leistungen — unterschiedliche Höhe für vergleichbare Gruppen. (3) Beamtenrecht — Besoldungsunterschiede (BVerfGE 139, 64). (4) Geschlechterdifferenzierungen (Abs. 3) — etwa beim Wehrdienst, im Arbeitsrecht. (5) Hochschulzulassung (BVerfGE 33, 303 — Numerus clausus). Häufige Fallen: (a) Vergleichbarkeit zuerst — ohne Oberbegriff keine Prüfung. (b) Maßstabswahl klar begründen — neue Formel nicht pauschal anwenden, sondern Argumente für die Intensität nennen. (c) Konkurrenz Abs. 1 / Abs. 3 — bei Vorliegen eines Merkmals aus Abs. 3 ist dieser vorrangig. (d) Ungleichbehandlung von Gleichem UND Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist erfasst. (e) Bei Unvereinbarkeitserklärung Rechtsfolgen sauber differenzieren — Gesetzgeber-Spielraum.

Wichtige Entscheidungen

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