BGB
§ 1 BGB
Beginn der Rechtsfähigkeit
Grundnorm des Personenrechts: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und macht ihn zum Träger von Rechten und Pflichten.
Wortlaut (Auszug)
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 1 BGB regelt, ab wann ein Mensch Träger eigener Rechte und Pflichten ist — also wann er „rechtsfähig“ ist. Das ist der Moment der vollendeten Geburt, also wenn das Kind den Mutterleib vollständig verlassen hat und lebt. Ab diesem Augenblick kann ein Mensch Eigentum erwerben, erben, Vertragspartei sein, verklagt werden oder selbst klagen. Vor der Geburt — also als Embryo oder Fötus (nasciturus) — ist der Mensch grundsätzlich noch nicht rechtsfähig. Das BGB enthält jedoch Ausnahmen, die den nasciturus partiell schützen: § 1923 II BGB lässt ihn erbfähig sein, § 844 II 2 BGB gewährt Unterhaltsansprüche, § 823 I BGB schützt seine körperliche Integrität rückwirkend nach Lebendgeburt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Beispiel: Stirbt der Vater eines ungeborenen Kindes, erbt das nach der Geburt lebende Kind so, als wäre es bereits vor dem Erbfall geboren gewesen.
Tatbestandsmerkmale
Mensch
Natürliche Person — abzugrenzen von der juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit sich aus eigenen Vorschriften ergibt (§ 21 BGB für Vereine, §§ 1, 13 GmbHG, §§ 1, 41 AktG). Embryonen und Föten sind noch keine „Menschen“ im Sinne des § 1 BGB.
Vollendung der Geburt
Vollständiger Austritt des lebenden Kindes aus dem Mutterleib. Maßgeblich ist allein, dass das Kind lebt — die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer ist irrelevant. Auch ein Kind, das nur wenige Minuten lebt, war rechtsfähig.
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Zu unterscheiden von der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) und der Deliktsfähigkeit (§§ 827 ff. BGB). Jeder Mensch ist rechtsfähig — Sklaverei oder Aberkennung der Rechtsfähigkeit sind verfassungswidrig (Art. 1 I, Art. 3 I GG).
Nasciturus
Das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind. Partielle Rechtspositionen werden ihm punktuell durch Spezialnormen zugewiesen (§ 1923 II, § 844 II 2, § 1912 BGB). Ein allgemeines Vorwirkungsprinzip kennt das BGB nicht.
Rechtsfolge
Mit Vollendung der Geburt wird der Mensch Träger sämtlicher Rechte und Pflichten der Rechtsordnung. Er kann Eigentümer sein (§ 903 BGB), Erbe werden (§ 1922 BGB), Schuldner und Gläubiger sein. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod, auch wenn das BGB den Todeszeitpunkt nicht ausdrücklich definiert (medizinisch: Hirntod). Ab dem Tod tritt der Erbe nach § 1922 I BGB als Universalsukzessor in die Rechtsstellung ein. Verwandt: § 1923 II BGB (Erbfähigkeit des nasciturus), § 11 PStG (Geburtenregister).
In der Klausur
§ 1 BGB wird selten isoliert geprüft, ist aber Grundlage für jede Anspruchsgrundlage. Klausurschema: (1) Anspruchsteller — ist er rechtsfähig? Bei Säuglingen oder Embryonen kurz prüfen. (2) Bei nasciturus Sondernormen anwenden. Häufige Konstellationen: (a) Erbrechtsfälle — Vater verstirbt, Kind wird nach dem Erbfall geboren. Lösung: § 1923 II BGB, das Kind gilt als vor dem Erbfall geboren. (b) Schädigung im Mutterleib — pränatale Verletzung, das Kind macht nach der Geburt Ansprüche aus § 823 I BGB geltend; nach BGH (BGHZ 8, 243) entsteht der Anspruch mit Vollendung der Geburt. (c) Abgrenzung Mensch / juristische Person — bei Klagen gegen GmbH, AG, Verein nicht § 1 BGB, sondern die jeweiligen Spezialnormen. (d) Todeszeitpunkt — Erbfall, postmortaler Persönlichkeitsschutz. Häufige Fallen: (i) Verwechslung mit Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) — Säugling ist rechtsfähig, aber geschäftsunfähig. (ii) Falsche Annahme, der nasciturus sei generell rechtsfähig — nein, nur punktuell.
Wichtige Entscheidungen
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