StGB
§ 16 StGB
Irrtum über Tatumstände
Tatbestandsirrtum: Wer bei Tatbegehung einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Wortlaut (Auszug)
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 16 StGB regelt den Tatbestandsirrtum: Wer ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht kennt, kann nicht vorsätzlich handeln, da der Vorsatz Kenntnis aller objektiven Tatumstände voraussetzt (kognitives Element). Beispiel: Der Jäger schießt im Wald auf eine Bewegung, die er für ein Wildschwein hält — in Wahrheit ist es ein Pilzsammler. Hier fehlt der Tötungsvorsatz; er bleibt aber wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar, sofern die Fehlannahme vermeidbar war. Absatz 2 regelt den umgekehrten Fall: Wer irrig einen privilegierenden Tatbestand annimmt (z. B. glaubt, der Getötete habe ihn um Tötung gebeten — § 216 StGB), wird nur nach der milderen Norm bestraft. Wichtig: § 16 betrifft nur Tatsachenirrtümer, nicht Wertungsfehler oder Verbotsirrtümer (§ 17 StGB).
Tatbestandsmerkmale
Tatumstand des gesetzlichen Tatbestands
Der Irrtum muss sich auf ein deskriptives oder normatives Merkmal des objektiven Tatbestands beziehen — z. B. Fremdheit der Sache (§ 242), Lebendigkeit des Opfers (§ 212), Eigenschaft als Amtsträger.
Nicht-Kennen im Tatzeitpunkt
Der Täter muss bei Begehung der Tat den Umstand nicht in seiner Bedeutung erfasst haben — Unkenntnis, nicht bloßer Zweifel. Bei normativen Merkmalen genügt Parallelwertung in der Laiensphäre.
Rechtsfolge Vorsatzausschluss
Bei positivem Tatbestandsirrtum entfällt der Vorsatz; Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 16 I 2 StGB möglich, sofern eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit existiert.
Privilegierender Irrtum (Abs. 2)
Der Täter nimmt irrig Umstände an, die einen milderen Tatbestand verwirklichen würden — Bestrafung nur nach dem milderen Gesetz (z. B. § 216 statt § 212 StGB).
Rechtsfolge
Absatz 1: Vorsatz wird ausgeschlossen; verbleibt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (§§ 15, 222, 229 StGB usw.), kann der Täter wegen Fahrlässigkeit bestraft werden. Absatz 2: Bestrafung nur nach dem milderen Gesetz, dessen Tatumstände der Täter irrig angenommen hat.
In der Klausur
§ 16 StGB ist Pflicht-Prüfungspunkt bei allen Vorsatzdelikten. Klausurschema im subjektiven Tatbestand: (1) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatumstände, (2) bei Unkenntnis: § 16 I 1 StGB greift, Vorsatz entfällt, (3) Prüfung der Fahrlässigkeit nach § 16 I 2 StGB. Häufige Konstellationen: (a) error in persona vel obiecto bei gleichwertigen Tatobjekten — unbeachtlich, Vorsatz bleibt erhalten. (b) aberratio ictus — h.M.: Vorsatz hinsichtlich des nicht getroffenen Ziels und Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen, Konkretisierungstheorie. (c) Irrtum über normative Merkmale (Fremdheit, Urkundeneigenschaft) — Parallelwertung in der Laiensphäre. (d) Irrtum über privilegierende Umstände (§ 16 II) z. B. § 216, § 158, § 113 IV StGB. Häufige Fallen: (1) Verwechslung mit § 17 StGB — § 16 betrifft die Sachverhaltsebene, § 17 die Verbotsebene. (2) Erlaubnistatbestandsirrtum (irrige Annahme einer Rechtfertigungslage) wird nach h.M. analog § 16 behandelt (eingeschränkte Schuldtheorie). (3) Doppelirrtum (Sachverhalts- + Subsumtionsfehler) sorgfältig auseinanderhalten. (4) Vorsatz muss bei Beendigung der Tatherrschaft, nicht erst beim Erfolgseintritt bestehen.
Wichtige Entscheidungen
Rose-Rosahl-Fall
PreussOT · Preuß. OT · Preuß. OT 1859, GA 7, 332
Klassischer Lehrfall zur Anstiftung bei error in persona des Haupttäters: Für den Anstifter wirkt der Personenirrtum des Täters als aberratio ictus — der Anstifter haftet nur für Anstiftung zum Versuch an dem bestimmten Opfer, nicht für vollendete Anstiftung am ungewollten Trefferobjekt.
Lederriemen-Urteil
BGH · 5 StR 35/55 · BGHSt 7, 363
Der BGH entwickelt die sogenannte Billigungstheorie zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit: Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den als möglich erkannten Erfolg innerlich billigt oder sich mit ihm abfindet — mag er ihn auch ungern herbeiführen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleibt. Der Fall mit dem Lederriemen als Tötungsmittel ist die Leitentscheidung dieser Abgrenzung im deutschen Strafrecht.
Schweinemast-Fall
BGH · 2 StR 133/56 · BGHSt 8, 348
Grundlegende BGH-Entscheidung zur Zweckverfehlungslehre beim Betrug: Der Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhält, sofern er diese zu einem bestimmten Zweck erworben hat und der Täter diesen Zweck von vornherein zu vereiteln beabsichtigt.
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