StGB
§ 32 StGB
Notwehr
Zentraler Rechtfertigungsgrund: Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch eine erforderliche und gebotene Verteidigung von sich oder einem anderen abwehrt, handelt nicht rechtswidrig.
Wortlaut (Auszug)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 32 StGB ist der schärfste Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts. Wer angegriffen wird, darf sich verteidigen — und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Verhältnis zwischen verteidigtem und beeinträchtigtem Rechtsgut, weil das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Beispiel: Wer von einem Räuber bedroht wird, darf diesen notfalls auch mit erheblichem Verteidigungseinsatz abwehren. Voraussetzungen sind: ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut sowie eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung — getragen vom subjektiven Verteidigungswillen. Erforderlich ist das mildeste geeignete Mittel ex ante. Geboten kann die Verteidigung trotz Erforderlichkeit nicht sein, wenn ein krasses Missverhältnis besteht (z. B. tödlicher Schuss auf flüchtenden Apfeldieb) oder besondere Beschränkungen greifen (Garantenbeziehung, provozierte Notwehrlage, schuldlos Angreifender).
Tatbestandsmerkmale
Notwehrlage: Angriff
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen — Tun oder pflichtwidriges Unterlassen. Angriffe von Tieren oder Sachen lösen nur § 228 BGB / § 34 StGB aus.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff steht unmittelbar bevor, hat begonnen oder dauert noch an. Bei abgeschlossener Tat oder bloßer Vorbereitung keine Notwehrlage — dann ggf. Selbstjustiz und Rache.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff verletzt objektiv die Rechtsordnung; auf Schuld des Angreifers kommt es nicht an. Gegen rechtmäßige Eingriffe (z. B. Polizeimaßnahmen) ist Notwehr ausgeschlossen.
Notwehrfähiges Rechtsgut
Alle Individualrechtsgüter (Leben, Körper, Eigentum, Ehre, Freiheit, Hausrecht). Reine Allgemeinrechtsgüter sind nicht notwehrfähig; bei Doppelfunktion (Staat als Träger eigener Rechtsgüter) gilt § 34 StGB.
Verteidigungshandlung gegen den Angreifer
Die Abwehr muss sich gegen Rechtsgüter des Angreifers richten, nicht gegen Dritte. Verteidigung gegen Dritte wäre nur über § 34 StGB rechtfertigbar.
Erforderlichkeit
Verteidigung ist geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel ex ante aus Sicht eines objektiven Dritten. Keine Pflicht zum Ausweichen (Ausnahme: Garantenbeziehung, Bagatellangriffe).
Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen)
Die Verteidigung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein: krasses Missverhältnis, Angriff Schuldloser, enge Garantenbeziehung (Ehe), Absichtsprovokation, ausweichbare Bagatelle.
Verteidigungswille
Der Täter handelt mit Kenntnis der Notwehrlage und zumindest auch in Verteidigungsabsicht. Bei Fehlen subjektiver Rechtfertigung versuchsanaloge Behandlung.
Rechtsfolge
Die Tat ist nicht rechtswidrig; eine Bestrafung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung scheidet aus. Auch zivilrechtlich entfällt der Schadensersatzanspruch (§ 227 BGB). Bei Überschreitung der Notwehrgrenzen kommt Strafbarkeit in Betracht, ggf. mit Schuldausschluss nach § 33 StGB (Notwehrexzess aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken).
In der Klausur
§ 32 StGB ist Pflicht-Rechtfertigungsgrund in jeder Strafrechtsklausur. Klausurschema: (1) Notwehrlage — Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit, notwehrfähiges Rechtsgut. (2) Notwehrhandlung — Verteidigung gegen den Angreifer, Erforderlichkeit (geeignet + mildestes Mittel), Gebotenheit. (3) Subjektives Rechtfertigungselement — Verteidigungswille. Häufige Konstellationen: (a) Trutzwehr vs. Schutzwehr — Erforderlichkeit präzise prüfen. (b) Bagatellangriff (Apfeldieb-Fall) — krasses Missverhältnis macht Notwehr ungeboten. (c) Notwehrprovokation: Absichtsprovokation schließt § 32 aus; sonst-Vorverhalten führt nach Rspr. zu drei-stufigem Modell (Ausweichen, Schutzwehr, dann Trutzwehr). (d) Angriff Schuldloser (Betrunkene, Kinder, psychisch Kranke) — beschränkte Notwehr. (e) Garantenbeziehung Ehegatten — Schonungspflicht. Häufige Fallen: (1) Putativnotwehr (irrige Annahme einer Notwehrlage) — Erlaubnistatbestandsirrtum, kein § 32, sondern Analogie zu § 16. (2) Notwehrexzess: Intensiver vs. extensiver Exzess — § 33 StGB nur bei intensivem Exzess. (3) Verteidigungswille muss nicht alleiniges Motiv sein, aber präsent. (4) Bei Notwehrhilfe (Verteidigung Dritter) Erfordernis des mutmaßlichen Willens des Verteidigten beachten. (5) Polizeibeamte: Notwehrrecht bleibt, daneben gilt das Polizeirecht.
Wichtige Entscheidungen
Rose-Rosahl-Fall
PreussOT · Preuß. OT · Preuß. OT 1859, GA 7, 332
Klassischer Lehrfall zur Anstiftung bei error in persona des Haupttäters: Für den Anstifter wirkt der Personenirrtum des Täters als aberratio ictus — der Anstifter haftet nur für Anstiftung zum Versuch an dem bestimmten Opfer, nicht für vollendete Anstiftung am ungewollten Trefferobjekt.
Staschynski-Urteil
BGH · 9 StE 4/62 · BGHSt 18, 87
Der BGH wendet die subjektive Teilnahmelehre an: Wer auf Befehl eines fremden Geheimdienstes tötet und die Tat innerlich nicht als eigene will, sondern sich dem fremden Willen unterwirft, ist nur Gehilfe — auch wenn er die Tat eigenhändig ausführt. Das Urteil markiert den Höhepunkt der subjektiven Täterschaftstheorie in der deutschen Rechtsprechung und ist zugleich der Ausgangspunkt ihrer späteren Relativierung durch die Tatherrschaftslehre.
Sirius-Fall
BGH · 1 StR 638/82 · BGHSt 32, 38
Der BGH entwickelt die mittelbare Täterschaft durch Täuschung des Opfers zur Selbstschädigung: Wer ein Opfer durch Täuschung über die tödliche Natur seiner Handlung zu einer unwissentlichen Selbsttötung verleitet, handelt als mittelbarer Täter eines versuchten Totschlags, da das Opfer im Tatbestandsirrtum als Werkzeug eingesetzt wird.
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