GG

Art. 9 GG

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

Schützt die allgemeine Vereinigungsfreiheit (Abs. 1) und die jedermann zustehende Koalitionsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Abs. 3). Vereine mit verfassungs- oder strafgesetzwidrigem Zweck sind verboten (Abs. 2).

Wortlaut (Auszug)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. […]

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

Art. 9 GG schützt das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen — die kollektive Selbstorganisation. Es enthält zwei deutlich getrennte Garantien. Absatz 1 (allgemeine Vereinigungsfreiheit) ist ein Deutschen-Grundrecht und schützt die Gründung von Vereinen und Gesellschaften jeder Art, also auch privatrechtliche Organisationen wie GmbHs, AGs, eingetragene Vereine. Absatz 3 (Koalitionsfreiheit) ist ein Jedermann-Grundrecht und schützt speziell die Vereinigung zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen — die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Aus Abs. 3 fließt nach hM und ständiger Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 84, 212 — Aussperrung) das Streikrecht als unverzichtbares Mittel zur Verwirklichung des Tarifzwecks; aus arbeitgeberseitiger Sicht entsprechend die Aussperrung. Absatz 2 ist kein Grundrechtsschutz, sondern eine kompetenzielle Verbotsnorm — Vereinigungen mit verfassungs- oder strafgesetzwidrigem Zweck sind verboten, die Feststellung erfolgt durch formelle Verbotsentscheidung der zuständigen Behörde (§ 3 VereinsG für Bundesinnenministerium / Landesministerien). Schutz erfasst sowohl die kollektive (Verein selbst) als auch die individuelle Komponente (Beitritt, Verbleib, Austritt — positive und negative Vereinigungsfreiheit).

Tatbestandsmerkmale

  • Schutzbereich Allgemeine Vereinigungsfreiheit (Abs. 1)

    Recht, sich zu freiwilligen, auf gewisse Dauer angelegten Personenverbänden zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuschließen. Umfasst Vereine, Gesellschaften, eingetragene Vereine, GmbH, AG — alles privatrechtlich organisierte Personenmehrheiten. Auch der Schutz der Vereinigung als solche.

  • Individuelle und kollektive Komponente

    Individuell: Recht des Einzelnen auf Gründung, Beitritt, Verbleib und Austritt (positiv) und auf Nichtbeitritt (negativ). Kollektiv: Schutz der Vereinigung selbst — Selbstorganisation, Selbstverwaltung, Außenaktivität.

  • Persönlicher Schutzbereich Abs. 1

    Deutschen-Grundrecht (Art. 116 GG). Für Ausländer Auffangschutz über Art. 2 I GG. Juristische Personen (Art. 19 III GG) und Vereinigungen selbst sind grundrechtsfähig.

  • Verbot verfassungswidriger Vereinigungen (Abs. 2)

    Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind kraft Verfassung verboten. Konstitutive Verbotsverfügung der Verwaltung erforderlich (§ 3 VereinsG).

  • Schutzbereich Koalitionsfreiheit (Abs. 3)

    Recht zur Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen — Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände. Jedermann-Grundrecht — für alle Berufe und jede Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit.

  • Koalitionsmittel und Streikrecht

    Aus Art. 9 III GG fließt der Kernbestand der Koalitionsbetätigung: Tarifverhandlungen, Tarifvertragsabschluss, Arbeitskampf — namentlich das **Streikrecht** (BVerfGE 50, 290; BVerfGE 84, 212). Auch die arbeitgeberseitige Aussperrung wird grundsätzlich anerkannt, soweit sie zur Wiederherstellung der Verhandlungsparität erforderlich ist.

  • Negative Koalitionsfreiheit

    Recht, einer Koalition nicht beizutreten oder aus ihr auszutreten. Verbietet faktischen oder rechtlichen Zwang zur Mitgliedschaft (Closed Shop; Diskriminierung Außenstehender).

  • Eingriff

    Verbot, Auflösung, Genehmigungsvorbehalt, Behinderung der Mitgliederwerbung, Behinderung des Arbeitskampfes; auch privatrechtliche Klauseln (Abs. 3 S. 2 — direkte Drittwirkung gegen Tarifeinschränkungen).

  • Schranken

    Abs. 1 vorbehaltlos — Einschränkung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht; **Abs. 2** als spezielle, immanente Schranke. Abs. 3 vorbehaltlos im Kernbereich der Koalitionsbetätigung; Ausgestaltung des Arbeitskampfes durch Rechtsprechung des BAG (Verhältnismäßigkeit, Parität, ultima ratio).

Rechtsfolge

Verfassungswidrige Beeinträchtigung der Vereinigungs- oder Koalitionsfreiheit führt zur Unwirksamkeit der staatlichen Maßnahme — Aufhebung im Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsverfahren (Verfassungsbeschwerde gem. Art. 94 I Nr. 4a GG). Abs. 3 S. 2 entfaltet direkte Drittwirkung: Privatrechtliche Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken (etwa Bestimmungen in Arbeitsverträgen, die Gewerkschaftsmitgliedschaft sanktionieren), sind nichtig; entsprechende Maßnahmen rechtswidrig. Im Arbeitskampf folgt aus Art. 9 III GG die Pflicht des Staates, die Tarifautonomie zu wahren — staatliche Lohn- und Arbeitsbedingungsregelung verletzt nur bei tiefem Eingriff in den Kernbereich. Vereinsverbote nach Abs. 2 werden durch das Bundesinnenministerium (bei länderübergreifenden Vereinen) oder die Landesbehörden (bei landesbezogenen Vereinen) auf Grundlage des Vereinsgesetzes ausgesprochen — Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht in 1. und einziger Instanz (§ 50 I Nr. 2 VwGO).

In der Klausur

Art. 9 GG ist in Arbeitsrechtsklausuren (Streik, Aussperrung, Tarifvertragsrecht) und im Polizei-/Vereinsrecht prüfungsrelevant. Klausurschema: (1) Schutzbereich (Abs. 1: allg. Vereinigung? Abs. 3: Koalition zur Wahrung der Arbeits-/Wirtschaftsbedingungen?). (2) Eingriff. (3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Abs. 1: kollidierendes Verfassungsrecht (insb. Abs. 2 als immanente Schranke); Abs. 3: praktische Konkordanz, BAG-Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit. (4) Schranken-Schranken. Klassische Konstellationen: (1) Vereinsverbot (§ 3 VereinsG) — auf Grundlage Abs. 2; klassische Fälle: Bhagwan-Sekte (BVerfGE 38, 386), rechtsextreme Vereinigungen, „Deutsche Tierschutzbund“-ähnliche Verbote. (2) Mitbestimmungsgesetz (BVerfGE 50, 290) — Mitbestimmung als zulässige Ausgestaltung der Tarifautonomie. (3) Streik und Aussperrung (BVerfGE 84, 212 — Aussperrung; BAG GS 1955 — ultima-ratio-Doktrin). (4) Tariftreuegesetze, Mindestlohngesetz — Eingriff in Tarifautonomie nur im Kernbereich verfassungswidrig (BVerfGE 159, 355 — Tarifeinheit). (5) Negative Koalitionsfreiheit — Closed-Shop-Verbot, Aufnahmezwang. (6) Vereinigungen unter Auflagen — Anmeldung, Eintragungsverweigerung. Häufige Fallen: (a) Abs. 1 vs. Abs. 3 sauber abgrenzen — Koalition ist die für Arbeits-/Wirtschaftsbedingungen spezialisierte Vereinigung; Abs. 3 ist Spezialnorm. (b) Persönlicher Schutzbereich — Abs. 1 nur für Deutsche, Abs. 3 für jedermann. (c) Abs. 2 als Schranke und nicht als Schutzbereich — Vereinigungen mit strafgesetzwidrigem Zweck sind nicht „weniger geschützt“, sondern fallen unter die spezielle verfassungsimmanente Schranke. (d) Konstitutive Verbotsverfügung erforderlich — der bloße Verstoß gegen Abs. 2 lässt den Verein nicht automatisch verboten sein. (e) Streikrecht nicht ausdrücklich in Abs. 3 — Herleitung über den Kernbestand der Koalitionsbetätigung. (f) Abs. 3 S. 2 — direkte Drittwirkung, eine der wenigen Ausnahmen von der mittelbaren Drittwirkungslehre.

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