BGB

§ 138 BGB

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Generalklausel zur Inhaltskontrolle privatautonomer Geschäfte: Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig; Absatz 2 enthält den Spezialtatbestand des Wuchers.

Wortlaut (Auszug)

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 138 BGB ist die zentrale Generalklausel, mit der die Rechtsordnung gegen besonders anstößige Rechtsgeschäfte einschreitet. Absatz 1 sagt: Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. „Gute Sitten“ meint das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden — ein vom BGH geprägter Maßstab, der die Werte des Grundgesetzes (Menschenwürde, Selbstbestimmung) einbezieht. Klassische Beispiele: Knebelungsverträge, übermäßige Bürgschaften naher Angehöriger, Sittenwidrigkeit bei Schmiergeldverträgen, sittenwidrige Kreditverträge mit Zinswucher. Absatz 2 normiert den Sondertatbestand des Wuchers: Wer die Schwächelage eines anderen (Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) bewusst ausnutzt, um sich ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung versprechen zu lassen, schließt einen nichtigen Vertrag. Klassisches Beispiel: Mietwucher gegenüber Wohnungssuchenden in Notlage; Zinswucher bei Verbraucherkrediten. Praktisch wichtig: Bei besonders hohem Missverhältnis (etwa doppelter Marktpreis) wird das Ausbeutungsmoment vermutet — das sog. „wucherähnliche Geschäft“ nach Abs. 1.

Tatbestandsmerkmale

  • Abs. 1: Rechtsgeschäft

    Jedes schuldrechtliche oder dingliche Rechtsgeschäft, ein- oder mehrseitig, schriftlich oder mündlich. Erfasst sind auch Eheverträge, Vergleiche, Schiedsvereinbarungen, Bürgschaften, Sicherungsverträge.

  • Abs. 1: Verstoß gegen die guten Sitten

    „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ (RGZ 80, 219; st. Rspr.). Gesamtwürdigung nach Inhalt, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen, insbesondere Art. 1, 2 GG. Beispiele: Knebelungsverträge, Schmiergeldabreden, übermäßige Sicherheiten, sittenwidrige Bürgschaften (BGHZ 137, 329).

  • Abs. 1: Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt der Vornahme

    Maßgeblich ist der Zustand bei Abschluss des Geschäfts. Spätere Veränderungen führen nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anpassung über Geschäftsgrundlagenstörung (§ 313 BGB).

  • Abs. 2: Auffälliges Missverhältnis

    Erheblicher quantitativer Unterschied zwischen Leistung und Gegenleistung. Faustregel der Rechtsprechung: Sittenwidrigkeit ab ca. 100% Überschreitung des Marktwertes (BGHZ 80, 153). Bei Krediten oft schon bei doppeltem Marktzins.

  • Abs. 2: Schwächelage des Bewucherten

    Zwangslage (existenzielle Notlage, kein anderer Vertragspartner verfügbar), Unerfahrenheit (mangelnde Geschäftskenntnis), Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche — bei letzteren oft Senioren, Suchtkranke, Spielsüchtige.

  • Abs. 2: Ausbeutung

    Vorsätzliches Ausnutzen der Schwächelage. Der Wucherer muss die Lage des anderen kennen und bewusst zur Erzielung des Missverhältnisses einsetzen. Bedingter Vorsatz genügt.

  • Wucherähnliches Geschäft (Abs. 1)

    Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vollständig vor (z. B. keine spezifische Schwächelage), kann das Geschäft als „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ nach Abs. 1 nichtig sein — bei besonders krassem Missverhältnis wird die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten widerleglich vermutet (BGHZ 146, 298).

Rechtsfolge

Ex-tunc-Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten — bei Wucher ist regelmäßig nur das Verpflichtungs-, nicht aber das Verfügungsgeschäft sittenwidrig (h.M.), beim klassischen Sittenverstoß nach Abs. 1 können auch dingliche Geschäfte erfasst sein. Rückabwicklung über Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), wobei § 817 S. 2 BGB den Anspruch des Wucherers nach h. M. ausschließt, den Anspruch des Bewucherten aber nach BGH wegen des Schutzzwecks nicht (BGHZ 70, 313). Bei Teilsittenwidrigkeit gilt § 139 BGB; im Arbeitsrecht oft geltungserhaltende Reduktion. Konkurrenzen: § 134 BGB (gesetzliches Verbot), § 123 BGB (arglistige Täuschung, Drohung), § 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), § 291 StGB (Strafbarkeit des Wuchers).

In der Klausur

§ 138 BGB ist Klausurklassiker, insbesondere in Schuld- und Sachenrecht. Klausurschema: (1) Rechtsgeschäft vorhanden? (2) Abs. 2 zuerst prüfen — Spezialtatbestand: (i) auffälliges Missverhältnis, (ii) Schwächelage, (iii) Ausbeutung, (iv) subjektives Element. (3) Wenn Abs. 2 verneint: Abs. 1 — Gesamtwürdigung nach Inhalt, Zweck, Beweggrund. (4) Bei krassem Missverhältnis: wucherähnliches Geschäft nach Abs. 1 mit Vermutung der verwerflichen Gesinnung. (5) Rechtsfolge: Nichtigkeit, Bereicherungsrückgewähr, § 817 S. 2 BGB beachten. Häufige Konstellationen: (a) Angehörigenbürgschaft — Ehegatte/Kind bürgt für übermäßigen Kredit ohne eigenes Interesse → BGHZ 137, 329; oft Nichtigkeit nach Abs. 1. (b) Wucherzinsen — Verbraucherkredit mit doppeltem Marktzins → wucherähnliches Geschäft. (c) Mietwucher (§ 5 WiStG, § 138 II BGB) — überteuerte Miete in Wohnraumnot. (d) Knebelungsverträge in Vertriebsverhältnissen — übermäßige Wettbewerbsverbote, lange Bindung. (e) Sittenwidrige Eheverträge — einseitige Verzichte zulasten der wirtschaftlich schwächeren Partei (BGHZ 158, 81; „Kernbereichslehre“). (f) Schmiergeldverträge, korruptive Vergaben. Häufige Fallen: (i) Trennungsprinzip — Verfügung kann wirksam bleiben, Verpflichtung nichtig. (ii) Abgrenzung zu § 134 BGB — Sittenwidrigkeit ist Auffangtatbestand. (iii) Bei wucherähnlichem Geschäft Vermutung der verwerflichen Gesinnung — Beweis muss vom Begünstigten widerlegt werden. (iv) § 817 S. 2 BGB versperrt regelmäßig die Rückforderung des Wucherers, nicht aber die des Bewucherten. (v) Bei sittenwidrigen Eheverträgen ggf. richterliche Anpassung statt Nichtigkeit (Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle).

Wichtige Entscheidungen

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