GG

Art. 2 GG

Allgemeine Handlungsfreiheit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Bündelt zwei zentrale Freiheitsrechte: Absatz 1 schützt die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffang-Grundrecht und gemeinsam mit Art. 1 I GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Absatz 2 schützt Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Fortbewegungsfreiheit.

Wortlaut (Auszug)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

Art. 2 GG ist ein 'Sammelgrundrecht'. Absatz 1 schützt die allgemeine Handlungsfreiheit — das BVerfG versteht sie weit (Elfes-Urteil, BVerfGE 6, 32): Geschützt ist jedes menschliche Verhalten, nicht nur der enge Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung. Das macht Art. 2 I GG zum Auffang-Grundrecht: Greift kein spezielleres Grundrecht (z. B. Art. 5, 8, 12, 14 GG), prüft man Art. 2 I GG. Aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG hat das BVerfG zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) entwickelt — Schutz der Selbstdarstellung, des informationellen Selbstbestimmungsrechts (BVerfGE 65, 1 — Volkszählung), des Rechts auf Privatsphäre. Absatz 2 schützt drei eigenständige Rechtsgüter: das Leben, die körperliche Unversehrtheit (auch psychische Beeinträchtigungen erheblicher Art) und die Freiheit der Person (körperliche Bewegungsfreiheit — Schutz vor Inhaftnahme, Festhaltung). Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage möglich.

Tatbestandsmerkmale

  • Schutzbereich Allgemeine Handlungsfreiheit (Abs. 1)

    Weite Auslegung (Elfes-Doktrin, BVerfGE 6, 32): jedes menschliche Verhalten — vom Reiten im Wald bis zum Taubenfüttern. Auffang-Grundrecht, sofern kein spezielleres Grundrecht greift.

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG)

    Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre: Selbstdarstellung, informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 — Volkszählung), Recht am eigenen Bild/Wort, Sexualsphäre, Recht auf Vergessen. Sphärentheorie: Intim-, Privat-, Sozialsphäre.

  • Schutzbereich Recht auf Leben (Abs. 2 S. 1 Var. 1)

    Schutz des biologisch-physischen Lebens. Beginn umstritten (Nidation/Empfängnis), Ende mit dem Hirntod. Schutzpflicht des Staates auch gegen Übergriffe Dritter (BVerfGE 39, 1; 88, 203 — Schwangerschaftsabbruch).

  • Schutzbereich Körperliche Unversehrtheit (Abs. 2 S. 1 Var. 2)

    Schutz vor körperlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen, Verletzungen) und erheblichen psychischen Belastungen mit somatischen Folgen. Auch Schutz gegen Umweltbelastungen (Lärm, Strahlung).

  • Schutzbereich Freiheit der Person (Abs. 2 S. 2)

    Körperliche Bewegungsfreiheit — Schutz vor Freiheitsentzug (Inhaftnahme, Festhaltung). Konkurrenz mit Art. 104 GG (Freiheitsentziehung nur durch Richtervorbehalt).

  • Schranken (Abs. 1 / Abs. 2)

    Abs. 1: 'Schranken-Trias' — Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung (alle formell und materiell verfassungsgemäßen Normen — Elfes), Sittengesetz (praktisch leerlaufend). Abs. 2 S. 3: einfacher Gesetzesvorbehalt.

  • Schranken-Schranken

    Verhältnismäßigkeitsprüfung (legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen). Besonders strenger Maßstab beim APR (sphärenspezifische Abwägung) und beim Recht auf Leben.

Rechtsfolge

Verfassungswidriger Eingriff in Art. 2 GG führt zur Nichtigkeit der staatlichen Maßnahme. Bürger können Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG) erheben. Bei Eingriff in das APR mit Drittwirkung sind zivilrechtliche Unterlassungs- (analog § 1004 BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 823 I BGB i.V.m. APR — anerkanntes 'sonstiges Recht') möglich, ggf. mit Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsverletzung (Caroline-Rechtsprechung des BGH). Die Schutzpflicht aus Abs. 2 S. 1 kann den Staat zum aktiven Handeln verpflichten — etwa zum strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens.

In der Klausur

Art. 2 GG ist eines der prüfungsrelevantesten Grundrechte — beide Absätze tauchen regelmäßig auf. Klausurschema: (1) Schutzbereich (welche Variante? APR oder Allg. Handlungsfreiheit? Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person?). (2) Eingriff. (3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — bei Abs. 1 die Schranken-Trias (faktisch jedes verfassungsmäßige Gesetz), bei Abs. 2 einfacher Gesetzesvorbehalt. (4) Schranken-Schranken — Verhältnismäßigkeit. Klassische Konstellationen: (1) Datenschutz / informationelles Selbstbestimmungsrecht (BVerfGE 65, 1; auch Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung). (2) Schwangerschaftsabbruch — Schutzpflicht für ungeborenes Leben (BVerfGE 39, 1; 88, 203). (3) Polizeiliche Maßnahmen — Festhaltung, Identitätsfeststellung. (4) Eingriff in körperliche Unversehrtheit durch Umweltimmissionen, Impfpflicht (BVerfGE 159, 223 — Bundes-Notbremse II). Häufige Fallen: (a) Subsidiarität von Abs. 1: prüfe immer zuerst speziellere Grundrechte (Art. 5, 8, 12, 14 GG); nur wenn keines greift, fällt man auf Art. 2 I GG zurück. (b) APR ist nicht identisch mit Abs. 1 — APR ist Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Schutzbereich enger als die allgemeine Handlungsfreiheit. (c) Konkurrenz Abs. 2 S. 2 / Art. 104 GG — bei Freiheitsentziehung greift zusätzlich die Verfahrensgarantie. (d) Sphärentheorie beim APR — Intim-/Privat-/Sozialsphäre, je nach Sphäre unterschiedlich strenger Schutz.

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