StGB
§ 13 StGB
Begehen durch Unterlassen
Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte: Wer eine Garantenstellung innehat und es trotz Möglichkeit unterlässt, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, wird wie ein aktiv handelnder Täter bestraft.
Wortlaut (Auszug)
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 13 StGB ist die zentrale Norm für unechte Unterlassungsdelikte. Sie ermöglicht es, denjenigen wie einen aktiv Handelnden zu bestrafen, der einen tatbestandlichen Erfolg nicht abwendet, obwohl er rechtlich verpflichtet war, dies zu tun. Beispiel: Eine Mutter lässt ihr Kleinkind in der Badewanne ertrinken, obwohl sie es retten könnte — dies wird wie eine aktive Tötung bestraft. Voraussetzung ist eine Garantenstellung (eine besondere Pflicht zum Einschreiten), die sich aus Gesetz, Vertrag, vorangegangenem gefährdenden Tun (Ingerenz) oder enger Lebensgemeinschaft ergeben kann. Zusätzlich muss das Unterlassen der aktiven Tatbegehung entsprechen (Entsprechensklausel). Wer hingegen nur einen fremden Unfall mitansieht, ohne Garant zu sein, kann lediglich nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) bestraft werden.
Tatbestandsmerkmale
Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
Der Erfolg eines Erfolgsdelikts (z. B. Tod, Körperverletzung) ist eingetreten und gehört zum Tatbestand eines Strafgesetzes.
Unterlassen einer Erfolgsabwendung
Der Täter hat es unterlassen, eine zur Erfolgsabwendung geeignete Handlung vorzunehmen — Nichts-Tun trotz Handlungsmöglichkeit.
Physisch-reale Handlungsmöglichkeit
Dem Täter war die Erfolgsabwendung nach den objektiven Umständen und seinen individuellen Fähigkeiten tatsächlich möglich und zumutbar.
Quasi-Kausalität (hypothetische Kausalität)
Die unterlassene Handlung hätte den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert (Vermeidbarkeitstheorie).
Garantenstellung
Rechtliche Einstandspflicht für die Nicht-Erfolgsverwirklichung. Beschützergaranten (Eltern, Ehegatten, Amtsträger) schützen ein bestimmtes Rechtsgut; Überwachergaranten (Tierhalter, Ingerenz, Aufsichtspflichtige) überwachen eine Gefahrenquelle.
Entsprechensklausel
Das Unterlassen muss in seinem Unrechtsgehalt einem aktiven Tun gleichstehen — bei reinen Erfolgsdelikten regelmäßig (+), bei verhaltensgebundenen Delikten (z. B. Betrug) gesonderte Prüfung.
Vorsatz / Fahrlässigkeit
Der Täter muss Kenntnis von den tatbestandlichen Umständen einschließlich seiner Garantenstellung sowie der Handlungsmöglichkeit haben (§ 15 StGB); bei Fahrlässigkeitsdelikten genügt Sorgfaltspflichtverletzung.
Rechtsfolge
Strafbarkeit nach dem jeweiligen Begehungsdelikt (z. B. § 212 StGB), wobei nach § 13 II StGB die Strafe gemäß § 49 I StGB fakultativ gemildert werden kann. Die Milderung soll dem regelmäßig geringeren Unrechtsgehalt des Unterlassens Rechnung tragen, ist aber nicht zwingend und wird bei Beschützergaranten oder Ingerenz häufig versagt.
In der Klausur
§ 13 StGB ist Klassiker im AT-Strafrecht. Klausurschema: (1) Erfolgseintritt, (2) Unterlassen einer Erfolgsabwendung, (3) Physisch-reale Möglichkeit, (4) Quasi-Kausalität, (5) Garantenstellung (Beschützer- oder Überwachergarant), (6) Entsprechensklausel, (7) Vorsatz inkl. Garantenstellungs-Bewusstsein, (8) Rechtswidrigkeit, (9) Schuld inkl. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Häufige Konstellationen: (a) Eltern lassen Kind verhungern oder ertrinken — § 13 i.V.m. §§ 212, 222 StGB. (b) Ingerenz: Autofahrer fährt Fußgänger an, fährt weiter — Unterlassen der Hilfeleistung als Tötung durch Unterlassen. (c) Bademeister, Bergführer — vertragliche Garantenstellung. (d) Geschäftsherrenhaftung in Compliance-Fällen. Häufige Fallen: (1) Abgrenzung Tun/Unterlassen — Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit prüfen (z. B. Behandlungsabbruch beim Arzt). (2) Garantenstellung wird oft unkritisch bejaht — saubere Kategorisierung als Beschützer- oder Überwachergarant erforderlich. (3) Ingerenz nur bei pflichtwidrigem Vorverhalten. (4) Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Verlobten ist die Garantenstellung str. (5) § 13 II StGB-Milderung darf nicht vergessen werden.
Wichtige Entscheidungen
Schweinemast-Fall
BGH · 2 StR 133/56 · BGHSt 8, 348
Grundlegende BGH-Entscheidung zur Zweckverfehlungslehre beim Betrug: Der Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhält, sofern er diese zu einem bestimmten Zweck erworben hat und der Täter diesen Zweck von vornherein zu vereiteln beabsichtigt.
Hochsitz-Fall — Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Fahrlässigkeit
BGH · 4 StR 429/56 · BGHSt 11, 1
Bekannt auch als Radfahrer-Fall: Der BGH verneint die fahrlässige Tötung und entwickelt den Pflichtwidrigkeitszusammenhang als eigenständige normative Zurechnungsvoraussetzung bei Fahrlässigkeitsdelikten. Entscheidend ist, ob der Taterfolg gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Täters beruht — ob er also bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Hätte die Einhaltung der verletzten Sorgfaltspflicht den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls herbeigeführt, scheidet strafrechtliche Zurechnung aus.
Radfahrer-Fall — Pflichtwidrigkeitszusammenhang
BGH · 4 StR 429/56 · BGHSt 11, 1
Der BGH entwickelt die Lehre vom Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikten: Nicht jede Pflichtverletzung begründet Strafbarkeit — der Erfolg muss gerade auf der Pflichtwidrigkeit beruhen, nicht nur zufällig mit ihr zusammentreffen. Steht fest, dass das pflichtgemäße Alternativverhalten den gleichen Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt hätte, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und der Täter ist freizusprechen.
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