BGB
§ 311 BGB
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Grundnorm zur Entstehung von Schuldverhältnissen: Abs. 1 normiert das Schuldverhältnis aus Vertrag (Konsensprinzip). Abs. 2 kodifiziert die culpa in contrahendo — das vorvertragliche Schuldverhältnis. Abs. 3 erlaubt die Einbeziehung Dritter.
Wortlaut (Auszug)
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. [...]
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 311 BGB beantwortet die Frage: Wie entsteht ein Schuldverhältnis? Drei Wege werden geregelt: (1) Abs. 1 — Vertragsprinzip: Wer durch Rechtsgeschäft ein Schuldverhältnis begründen oder ändern will, braucht einen Vertrag — also Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Das ist das Konsensprinzip des deutschen Privatrechts. (2) Abs. 2 — culpa in contrahendo (c.i.c.): Schon vor Vertragsschluss entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Schutzpflichten (§ 241 II BGB). Das gilt bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung (z. B. Betreten eines Ladens) oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten. Klassisches Beispiel: Der Kunde rutscht im Kaufhaus auf einem Salatblatt aus — Schadensersatz aus § 280 I i.V.m. § 311 II, § 241 II BGB. (3) Abs. 3 — Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) und Sachwalterhaftung: Auch Personen, die nicht Vertragspartei werden, können in den Schutzbereich einbezogen sein — etwa Familienangehörige, oder besonders sachkundige Dritte, die in eigenem Interesse die Verhandlungen wesentlich beeinflussen (Sachwalter, § 311 III S. 2 BGB).
Tatbestandsmerkmale
Vertrag (Abs. 1)
Übereinstimmende Willenserklärungen — Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§§ 146 ff. BGB). Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) müssen geregelt sein.
Vertragsverhandlungen (Abs. 2 Nr. 1)
Aufnahme zielgerichteter Gespräche über einen möglichen Vertragsschluss. Bloße Höflichkeitskontakte oder reine Werbung reichen nicht.
Vertragsanbahnung (Abs. 2 Nr. 2)
Geschäftlicher Kontakt mit Eröffnung des Einwirkungsbereichs auf Rechte und Rechtsgüter — Betreten von Ladenlokal, Probefahrt, Beratungsgespräch.
Ähnliche geschäftliche Kontakte (Abs. 2 Nr. 3)
Auffangtatbestand — etwa Auskunftserteilung, Gefälligkeit mit geschäftlichem Hintergrund. Restriktiv auszulegen, sonst Uferlosigkeit.
Drittbezogenheit (Abs. 3)
Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich: VSD (Familienangehörige, Kunden), Sachwalterhaftung bei besonderem Eigeninteresse und Vertrauen des Verhandlungspartners.
Rechtsfolge
Aus Abs. 1 folgt der Erfüllungsanspruch entsprechend dem Vertragsinhalt; bei Pflichtverletzung Sekundäransprüche aus §§ 280 ff. BGB. Aus Abs. 2 und 3 entstehen Schutzpflichten nach § 241 II BGB, deren Verletzung über § 280 I BGB zu Schadensersatz führt (c.i.c.). Der ersatzfähige Schaden umfasst das negative Interesse (Vertrauensschaden): Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Vertragsverhandlungen oder Vertrauen auf den Vertragsschluss stünde — z. B. vergebliche Aufwendungen, entgangene andere Vertragschancen. In Ausnahmefällen auch das positive Interesse (Vertragserfüllungsinteresse), etwa bei treuwidrigem Verhandlungsabbruch.
In der Klausur
§ 311 BGB ist Grundlage der gesamten Vertragsentstehung und gleichzeitig Anker der c.i.c.-Haftung. Klausurschema (Abs. 1): (1) Angebot (§ 145 BGB). (2) Annahme (§§ 147 ff. BGB). (3) Wirksamkeit (Geschäftsfähigkeit, Form, Sittenwidrigkeit). Klausurschema c.i.c. (Abs. 2): (1) Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II BGB). (2) Pflichtverletzung — meist Schutzpflicht aus § 241 II BGB. (3) Vertretenmüssen (§ 276 BGB). (4) Schaden, Kausalität. (5) Anspruchsgrundlage: § 280 I i.V.m. § 311 II, § 241 II BGB. Typische Konstellationen: (a) Schutzpflichtverletzung im Verkaufsraum — Salatblatt-Fall (BGHZ 66, 51), Linoleumrollen-Fall (RGZ 78, 239). (b) Aufklärungspflichtverletzung — Verschweigen wesentlicher Vertragsumstände beim Grundstückskauf. (c) Abbruch von Vertragsverhandlungen — nur bei besonderem Vertrauenstatbestand haftungsbegründend (BGHZ 71, 386). (d) VSD (Abs. 3) — Familie des Mieters, Kunde des Bauherren; Voraussetzungen: Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. (e) Sachwalterhaftung — Wirtschaftsprüfer, Notar, Sachverständige mit Eigeninteresse. Häufige Fallen: (a) c.i.c. ist nicht verschuldensunabhängig — § 280 I 2 BGB-Vermutung gilt. (b) Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen (z. B. § 442 BGB beim Kauf). (c) Bei VSD: Gläubigerinteresse und Schutzbedürftigkeit immer prüfen.
Wichtige Entscheidungen
Linoleumrollen-Fall — culpa in contrahendo vor Vertragsschluss
RG · Rep. VI. 240/11 · RGZ 78, 239
Das Reichsgericht erkennt erstmals ausdrücklich an, dass schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ein Vertrauensverhältnis begründet, aus dem Schutzpflichten folgen. Wer im Rahmen einer Vertragsanbahnung die körperliche Integrität oder das Eigentum des potentiellen Vertragspartners durch unsachgemäße Warenpräsentation gefährdet und verletzt, haftet auch ohne Vertragsschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für den entstandenen Schaden.
Gemüseblatt-Fall — Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
BGH · VIII ZR 246/74 · BGHZ 66, 51
Der BGH entwickelt die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) und wendet ihn auf ein Kind an, das beim Einkauf im Begleitschutz seiner Mutter in einem Supermarkt durch ein auf dem Boden liegendes Gemüseblatt ausrutscht und sich verletzt. Der Kaufvertrag zwischen Mutter und Supermarkt erstreckt seine Schutzwirkung auf das Kind, das damit — ohne selbst Vertragspartei zu sein — vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Supermarktbetreiber geltend machen kann.
Hoffmann-La-Roche — culpa in contrahendo
BGH · III ZR 240/76 · BGHZ 71, 386
Der BGH anerkennt umfassend die culpa in contrahendo als eigenständiges Haftungsinstitut und begründet Schadensersatzpflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis auch dann, wenn es letztlich nicht zum Vertragsabschluss kommt. Entscheidend ist, ob durch das Verhalten einer Partei beim Verhandlungspartner berechtigtes Vertrauen in den Vertragsschluss geweckt und dann grundlos enttäuscht wurde.
Verwandte Normen
Verwandte Begriffe
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