BGB
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht aus Delikt
Zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Deliktsrechts: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein absolutes Rechtsgut oder ein Schutzgesetz verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Wortlaut (Auszug)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 823 BGB ist die Hauptnorm des Deliktsrechts und greift dort, wo es zwischen den Parteien keinen Vertrag gibt, aber dennoch jemand einen anderen geschädigt hat. Absatz 1 schützt bestimmte Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie sonstige absolute Rechte (z. B. Persönlichkeitsrecht, Gewerbebetrieb). Wenn jemand eines dieser Rechtsgüter eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, muss er den Schaden ersetzen. Absatz 2 ergänzt das: Wer gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz anderer dient (sog. Schutzgesetz wie viele Strafrechtsnormen, Verkehrsregeln, Produktsicherheitsvorschriften), ist auch zum Schadensersatz verpflichtet. Beispiele: Ein Autounfall verletzt Körper und Eigentum; ein Verstoß gegen Vorfahrtsregeln ist gleichzeitig Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 8 StVO).
Tatbestandsmerkmale
Verletzungshandlung
Aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das eine Rechtsgutsverletzung herbeiführt. Bei Unterlassen ist eine Garantenstellung (Verkehrssicherungspflicht) erforderlich.
Rechtsgutsverletzung (Abs. 1)
Verletzung eines der in Abs. 1 genannten absolut geschützten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht (allgemeines Persönlichkeitsrecht, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Mitgliedschaftsrecht in der GmbH).
Schutzgesetzverletzung (Abs. 2)
Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne der BGH-Rechtsprechung — Norm, die zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dient (z. B. § 263 StGB, § 1 StVO, § 4 ProdHaftG).
Haftungsbegründende Kausalität
Ursachenzusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung — Adäquanz und Schutzzweck der Norm.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird bei Erfolgsdelikten regelmäßig indiziert, kann durch Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand, Einwilligung) ausgeschlossen sein. Bei Rahmenrechten (Persönlichkeitsrecht, Gewerbebetrieb) ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB. Bei Schutzgesetzverstoß muss Verschulden zumindest hinsichtlich des Verhaltens vorliegen, das gegen das Schutzgesetz verstößt.
Schaden
Vermögensschaden im Sinne der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB), bei Körperverletzung auch Schmerzensgeld (§ 253 II BGB). Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.
Rechtsfolge
Schadensersatzpflicht des Schädigers — Naturalrestitution (§ 249 I BGB), bei Verletzung von Personen Schmerzensgeld (§ 253 II BGB), bei Sachschaden Wiederherstellung oder Geldersatz (§ 249 II BGB), Erwerbs- und Unterhaltsschäden nach §§ 842 ff. BGB. Bei Mehreren Schädigern Gesamtschuld nach § 840 BGB. Verjährung nach § 195 BGB (Regelverjährung) — drei Jahre ab Kenntnis, absolute Höchstfrist 10 Jahre / 30 Jahre (§ 199 II–IV BGB).
In der Klausur
§ 823 BGB ist die meistgeprüfte Anspruchsgrundlage im Zivilrecht. Klausurschema Abs. 1: (1) Rechtsgut, (2) Verletzungshandlung, (3) Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Verschulden, (6) Schaden, (7) Haftungsausfüllende Kausalität. Bei Abs. 2 zusätzlich Schutzgesetzcharakter prüfen. Häufige Konstellationen: (1) Verkehrsunfall — Körper, Eigentum, Schutzgesetzverstoß StVO. (2) Produkthaftung (parallel zum ProdHaftG). (3) Persönlichkeitsrechtsverletzung in Presse und Medien — Abwägung mit Art. 5 GG. (4) Verletzung am Gewerbebetrieb — Streiks, Boykott, betriebsbezogener Eingriff. Häufige Fallen: (a) Reines Vermögen ist NICHT geschützt in Abs. 1 — hier nur Abs. 2 mit passendem Schutzgesetz. (b) Bei Rahmenrechten Interessenabwägung erforderlich. (c) Mittelbare vs. unmittelbare Verletzung — bei Schockschäden Eigene Rechtsgutsverletzung des Schockgeschädigten erforderlich. (d) Konkurrenz zu vertraglichen Ansprüchen (§ 280 BGB), regelmäßig Anspruchsgrundlagen-Konkurrenz. (e) Verkehrssicherungspflichten als Grundlage von Unterlassungstaten.
Wichtige Entscheidungen
Lüth-Urteil
BVerfG · 1 BvR 400/51 · BVerfGE 7, 198
Grundlegende Entscheidung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte: Das BVerfG entwickelt Grundrechte als objektive Werteordnung, die in alle Rechtsbereiche ausstrahlt und die Auslegung privatrechtlicher Generalklauseln bestimmt.
Soraya-Beschluss
BVerfG · 1 BvR 112/65 · BVerfGE 34, 269
Das BVerfG bestätigt die richterliche Rechtsfortbildung als verfassungsrechtlich zulässig und erkennt die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als mit dem Grundgesetz vereinbar an. Richter sind an Gesetz und Recht gebunden, nicht ausschließlich an den positivierten Gesetzestext.
Wallraff-Beschluss
BVerfG · 1 BvR 272/81 · BVerfGE 66, 116
Das BVerfG entscheidet, dass die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zwar grundsätzlich auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter Informationen schützt, dieser Schutz jedoch bei bewusster Täuschung mit dem Ziel der Verwertung gegen den Getäuschten regelmäßig zurücktritt — es sei denn, das öffentliche Informationsinteresse überwiegt einseitig. Die Entscheidung entwickelt die Güterabwägung zwischen Pressefreiheit, Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsrecht bei investigativem Journalismus.
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