BGB

§ 823 BGB

Schadensersatzpflicht aus Delikt

Zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Deliktsrechts: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein absolutes Rechtsgut oder ein Schutzgesetz verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Wortlaut (Auszug)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 823 BGB ist die Hauptnorm des Deliktsrechts und greift dort, wo es zwischen den Parteien keinen Vertrag gibt, aber dennoch jemand einen anderen geschädigt hat. Absatz 1 schützt bestimmte Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie sonstige absolute Rechte (z. B. Persönlichkeitsrecht, Gewerbebetrieb). Wenn jemand eines dieser Rechtsgüter eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, muss er den Schaden ersetzen. Absatz 2 ergänzt das: Wer gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz anderer dient (sog. Schutzgesetz wie viele Strafrechtsnormen, Verkehrsregeln, Produktsicherheitsvorschriften), ist auch zum Schadensersatz verpflichtet. Beispiele: Ein Autounfall verletzt Körper und Eigentum; ein Verstoß gegen Vorfahrtsregeln ist gleichzeitig Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 8 StVO).

Tatbestandsmerkmale

  • Verletzungshandlung

    Aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das eine Rechtsgutsverletzung herbeiführt. Bei Unterlassen ist eine Garantenstellung (Verkehrssicherungspflicht) erforderlich.

  • Rechtsgutsverletzung (Abs. 1)

    Verletzung eines der in Abs. 1 genannten absolut geschützten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht (allgemeines Persönlichkeitsrecht, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Mitgliedschaftsrecht in der GmbH).

  • Schutzgesetzverletzung (Abs. 2)

    Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne der BGH-Rechtsprechung — Norm, die zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dient (z. B. § 263 StGB, § 1 StVO, § 4 ProdHaftG).

  • Haftungsbegründende Kausalität

    Ursachenzusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung — Adäquanz und Schutzzweck der Norm.

  • Rechtswidrigkeit

    Die Rechtswidrigkeit wird bei Erfolgsdelikten regelmäßig indiziert, kann durch Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand, Einwilligung) ausgeschlossen sein. Bei Rahmenrechten (Persönlichkeitsrecht, Gewerbebetrieb) ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

  • Verschulden

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB. Bei Schutzgesetzverstoß muss Verschulden zumindest hinsichtlich des Verhaltens vorliegen, das gegen das Schutzgesetz verstößt.

  • Schaden

    Vermögensschaden im Sinne der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB), bei Körperverletzung auch Schmerzensgeld (§ 253 II BGB). Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.

Rechtsfolge

Schadensersatzpflicht des Schädigers — Naturalrestitution (§ 249 I BGB), bei Verletzung von Personen Schmerzensgeld (§ 253 II BGB), bei Sachschaden Wiederherstellung oder Geldersatz (§ 249 II BGB), Erwerbs- und Unterhaltsschäden nach §§ 842 ff. BGB. Bei Mehreren Schädigern Gesamtschuld nach § 840 BGB. Verjährung nach § 195 BGB (Regelverjährung) — drei Jahre ab Kenntnis, absolute Höchstfrist 10 Jahre / 30 Jahre (§ 199 II–IV BGB).

In der Klausur

§ 823 BGB ist die meistgeprüfte Anspruchsgrundlage im Zivilrecht. Klausurschema Abs. 1: (1) Rechtsgut, (2) Verletzungshandlung, (3) Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Verschulden, (6) Schaden, (7) Haftungsausfüllende Kausalität. Bei Abs. 2 zusätzlich Schutzgesetzcharakter prüfen. Häufige Konstellationen: (1) Verkehrsunfall — Körper, Eigentum, Schutzgesetzverstoß StVO. (2) Produkthaftung (parallel zum ProdHaftG). (3) Persönlichkeitsrechtsverletzung in Presse und Medien — Abwägung mit Art. 5 GG. (4) Verletzung am Gewerbebetrieb — Streiks, Boykott, betriebsbezogener Eingriff. Häufige Fallen: (a) Reines Vermögen ist NICHT geschützt in Abs. 1 — hier nur Abs. 2 mit passendem Schutzgesetz. (b) Bei Rahmenrechten Interessenabwägung erforderlich. (c) Mittelbare vs. unmittelbare Verletzung — bei Schockschäden Eigene Rechtsgutsverletzung des Schockgeschädigten erforderlich. (d) Konkurrenz zu vertraglichen Ansprüchen (§ 280 BGB), regelmäßig Anspruchsgrundlagen-Konkurrenz. (e) Verkehrssicherungspflichten als Grundlage von Unterlassungstaten.

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