BGB

§ 105 BGB

Nichtigkeit der Willenserklärung

Ordnet die Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit an: Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen oder im Zustand vorübergehender Bewusstseinsstörung sind nichtig.

Wortlaut (Auszug)

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 105 BGB regelt die rechtliche Folge der fehlenden Geschäftsfähigkeit. Absatz 1 stellt klar, dass jede Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person (§ 104 BGB) nichtig ist — sie entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkung. Ein Vertrag kommt nicht zustande, eine Anfechtung wirkt nicht, eine Kündigung geht ins Leere. Absatz 2 erweitert das auf vorübergehende Zustände, in denen jemand zwar grundsätzlich geschäftsfähig ist, aber im Moment der Erklärung nicht klar denken konnte: Bewusstlosigkeit, Vollrausch, akuter Schock, Hypnose, schwerer Fieberdelir. Wer also im Vollrausch einen Kaufvertrag unterschreibt, hat keine wirksame Erklärung abgegeben — der Vertrag ist nichtig. Schon abgewickelte Leistungen sind nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zurückzugeben. Die Beweislast für den Zustand der Bewusstlosigkeit oder Geistesstörung trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Nichtigkeit beruft.

Tatbestandsmerkmale

  • Willenserklärung

    Privatautonome Erklärung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist (Vertragsangebot, Annahme, Anfechtung, Kündigung). Realakte und geschäftsähnliche Handlungen können in entsprechender Anwendung erfasst sein.

  • Abs. 1: Geschäftsunfähigkeit

    Liegt vor, wenn der Erklärende unter § 104 Nr. 1 BGB (unter 7 Jahre) oder § 104 Nr. 2 BGB (dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit) fällt.

  • Abs. 2: Bewusstlosigkeit

    Vollständige Aufhebung des Bewusstseins — Ohnmacht, Schlaf, tiefes Koma. Erfasst sind auch unbewusste Handlungen unter Hypnose oder narkotischen Mitteln.

  • Abs. 2: Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit

    Akuter, zeitlich begrenzter Zustand, der die freie Willensbildung ausschließt — Vollrausch, Drogeneinfluss, akute Psychose, schwerer Fieberdelir, traumatische Belastungsreaktion. Abgrenzung zu § 104 Nr. 2 BGB über das Merkmal der Dauerhaftigkeit.

  • Kausalzusammenhang

    Die Erklärung muss „im Zustand“ der Bewusstlosigkeit oder Störung abgegeben worden sein — also gerade aufgrund des Zustands ohne freie Willensbestimmung. Bloße Beeinflussung ohne Ausschluss der Willensbildung genügt nicht (dann ggf. Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB).

Rechtsfolge

Ex-tunc-Nichtigkeit der Willenserklärung. Ein Vertrag, der aus einer solchen Erklärung resultieren soll, kommt nicht zustande. Bereits Geleistetes ist nach §§ 812 ff. BGB zu kondizieren (condictio indebiti). Bei gestaltenden Erklärungen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt) bleibt die ursprüngliche Rechtslage bestehen. Sonderfall § 105a BGB: Bei volljährigen Geschäftsunfähigen gelten Geschäfte des täglichen Lebens als wirksam, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Bei nur vorübergehender Geistesstörung kann ggf. eine analoge Anwendung des Anfechtungsrechts diskutiert werden — h. M. lehnt das wegen § 105 II BGB als lex specialis ab.

In der Klausur

§ 105 BGB ist Standardvorschrift im BGB-AT und wird stets in Verbindung mit § 104 BGB geprüft. Klausurschema: (1) Liegt eine Willenserklärung vor? (2) War der Erklärende geschäftsunfähig (§ 104 BGB) → § 105 I BGB, Nichtigkeit. (3) Oder befand er sich im Zustand der Bewusstlosigkeit / vorübergehenden Störung → § 105 II BGB. (4) Folge: kein Vertragsschluss, Kondiktion. Häufige Konstellationen: (a) Vollrauschfälle — Kunde unterschreibt schwer betrunken im Lokal einen Bierkauf; § 105 II BGB. (b) Demenzpatient unterschreibt Schenkungsvertrag — Abgrenzung § 104 Nr. 2 (dauerhaft) zu § 105 II BGB (vorübergehend). (c) Hypnose, Drogenmissbrauch, posttraumatische Zustände. Häufige Fallen: (i) Beweislast trägt nach BGH derjenige, der sich auf den Zustand beruft — schwierige Anforderungen, gerade beim Alkoholrausch (BAK-Werte allein reichen oft nicht). (ii) Vorübergehende Trunkenheit ist § 105 II BGB, nicht § 104 Nr. 2 BGB. (iii) § 105a BGB als Ausnahme bei Alltagsgeschäften volljähriger Geschäftsunfähiger — Schutzfunktion und Teilhabe. (iv) Keine Heilung durch Genehmigung — anders als bei § 108 BGB. (v) Abgrenzung zur Anfechtbarkeit: Bei § 105 II BGB ist die Erklärung von Anfang an nichtig, nicht nur anfechtbar.

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