GG
Art. 5 GG
Meinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Bündelt mehrere zentrale Kommunikationsgrundrechte: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Abs. 1) sowie Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Abs. 3). Schranken in Abs. 2.
Wortlaut (Auszug)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
Art. 5 GG schützt mehrere Grundrechte rund um Kommunikation und geistige Tätigkeit. Absatz 1 enthält fünf Einzelgrundrechte: (1) Die Meinungsfreiheit — jeder darf seine Meinung frei äußern, ob mündlich, schriftlich oder bildlich. (2) Die Informationsfreiheit — jeder darf sich aus zugänglichen Quellen frei informieren. (3) Die Pressefreiheit. (4) Die Rundfunkfreiheit. (5) Die Filmfreiheit. Außerdem verbietet Absatz 1 staatliche Vorzensur. Absatz 2 sagt, dass diese Rechte beschränkt werden können — durch allgemeine Gesetze (z. B. Beleidigungstatbestände im StGB), Jugendschutzregeln und das Persönlichkeitsrecht anderer. Absatz 3 schützt darüber hinaus die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit; beide Freiheiten sind nicht durch Abs. 2 einschränkbar, sondern nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (verfassungsimmanente Schranken).
Tatbestandsmerkmale
Schutzbereich Meinungsfreiheit (Abs. 1 S. 1 Var. 1)
Wertende Stellungnahmen jeder Art (Werturteile), unabhängig von Inhalt, Form oder Verbreitungsart — auch Tatsachenbehauptungen, soweit sie wertungsfähig oder mit Wertungen verbunden sind. Erwiesen unwahre Tatsachen sind nicht geschützt.
Schutzbereich Informationsfreiheit (Abs. 1 S. 1 Var. 2)
Recht auf freien Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen — Print, Rundfunk, Internet. Keine Verpflichtung des Staates zur Informationsbereitstellung, aber Schutz vor Zugriffsbeschränkungen.
Schutzbereich Pressefreiheit (Abs. 1 S. 2 Var. 1)
Schutz der Pressetätigkeit von der Beschaffung über die Produktion bis zur Verbreitung — Recherche, Redaktionsgeheimnis, Tendenzschutz. Pressebegriff weit zu verstehen, umfasst Print und elektronische Presse.
Schutzbereich Rundfunk- und Filmfreiheit (Abs. 1 S. 2 Var. 2, 3)
Schutz der Programmautonomie und der Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen und Film. Im dualen System ergeben sich zudem Pflichten zur Vielfaltssicherung (BVerfGE 12, 205 ff. — Erstes Rundfunkurteil).
Schutzbereich Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Abs. 3)
Werk- und Wirkbereich der freien schöpferischen Gestaltung (Kunst) bzw. methodischer, planmäßiger Wahrheitssuche (Wissenschaft). Vorbehaltlos, aber durch Verfassungsrecht beschränkbar.
Schranken (Abs. 2)
Allgemeine Gesetze (BVerfGE 7, 198 — Lüth: nicht meinungsfeindliche, sondern allgemeingültige Vorschriften), Jugendschutzgesetze, persönliches Ehrenrecht — und stets in Anwendung der Wechselwirkungslehre auszulegen.
Schranken-Schranke / Wechselwirkungslehre
Die Schranken müssen ihrerseits im Lichte des Grundrechts ausgelegt werden — das einschränkende Gesetz darf das Grundrecht nicht im Kern berühren. Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.
Rechtsfolge
Bei Verletzung der grundrechtlich geschützten Freiheit ist die staatliche Maßnahme grundrechtswidrig — Anfechtbarkeit per Verwaltungsakt-Anfechtungsklage, Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG). Im Privatrechtsverhältnis greift die mittelbare Drittwirkung (Lüth-Doktrin, BVerfGE 7, 198): Zivilgerichte müssen Generalklauseln (§§ 138, 242, 823 I BGB) im Lichte des Art. 5 GG auslegen — Ergebnis ist regelmäßig eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
In der Klausur
Art. 5 GG ist eines der am häufigsten geprüften Grundrechte. Klausurschema: (1) Schutzbereich des jeweiligen Einzelgrundrechts (sauber differenzieren — Meinung vs. Tatsachenbehauptung; Presse vs. Rundfunk). (2) Eingriff. (3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: einschlägige Schranke (Abs. 2 oder bei Abs. 3 verfassungsimmanente Schranken), Schranken-Schranken-Prüfung (Wechselwirkung, Verhältnismäßigkeit). Klassische Konstellationen: (1) Strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung oder Volksverhetzung — Abwägung Art. 5 GG vs. § 185, § 130 StGB. (2) Zivilrechtliche Unterlassungsklage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung — Abwägung Art. 5 GG vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG). (3) Versammlungsverbot in Bezug auf Meinungsäußerung — Konkurrenz mit Art. 8 GG. (4) Kunstfreiheit (Abs. 3) — Romane, Satire, Performance-Kunst (BVerfG „Wagner-Komplex“). Häufige Fallen: (a) Unterscheidung Tatsachenbehauptung / Werturteil: erwiesen unwahre Tatsachen sind nicht vom Schutzbereich erfasst. (b) Allgemeine Gesetze im Sinne des Abs. 2 sind nur solche, die sich nicht gegen die Meinung als solche richten. (c) Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sind vorbehaltlose Grundrechte — sie können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden, nicht durch einfache Gesetze. (d) Im privatrechtlichen Streit Wechselwirkung und Abwägung über Generalklauseln.
Wichtige Entscheidungen
Lüth-Urteil
BVerfG · 1 BvR 400/51 · BVerfGE 7, 198
Grundlegende Entscheidung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte: Das BVerfG entwickelt Grundrechte als objektive Werteordnung, die in alle Rechtsbereiche ausstrahlt und die Auslegung privatrechtlicher Generalklauseln bestimmt.
Schmid-Spiegel-Entscheidung
BVerfG · 1 BvR 9/57 · BVerfGE 12, 113
Das BVerfG entwickelt das Recht auf medialen Gegenschlag: Wer durch Presseberichterstattung in der öffentlichen Meinungsbildung angegriffen wird, darf sich mit der gleichen Waffe — der Presse — zur Wehr setzen. Scharfe, polemische Reaktion ist durch § 193 StGB und Art. 5 I GG gedeckt, sofern Sachbezug zur öffentlichen Auseinandersetzung besteht.
Mephisto-Beschluss
BVerfG · 1 BvR 435/68 · BVerfGE 30, 173
Kollision von Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht: Das BVerfG entwickelt Maßstäbe für den Konflikt zwischen vorbehaltloser Kunstfreiheit und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz und begründet die Lehre der verfassungsimmanenten Schranken.
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