BGB
§ 147 BGB
Annahmefrist
Bestimmt die Frist, innerhalb derer ein Antrag angenommen werden kann. Unter Anwesenden muss die Annahme sofort erfolgen, unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit Antwort gerechnet werden darf.
Wortlaut (Auszug)
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 147 BGB sagt, wie lange ein Vertragsangebot offen bleibt — die sogenannte gesetzliche Annahmefrist. Zwei Konstellationen: (1) Unter Anwesenden — also im persönlichen Gespräch, am Telefon, im Videocall — muss die Annahme sofort erfolgen. Reagiert der Empfänger nicht unmittelbar, ist das Angebot weg. Beispiel: Anton bietet Bertram am Telefon seinen Wagen für 5.000 Euro an. Bertram will eine Nacht darüber schlafen — das Angebot erlischt mit dem Auflegen. (2) Unter Abwesenden — also per Brief, E-Mail, SMS — gilt die Frist, die der Antragende bei normalen Umständen für Hin- und Rückweg einschließlich angemessener Überlegungszeit erwarten darf. Bei einer E-Mail typisch wenige Tage, bei einem Brief eine Woche oder mehr. Nimmt der Empfänger zu spät an, gilt das nach § 150 I BGB als neuer Antrag — der ursprüngliche Antragende muss dann selbst annehmen. Eine bestimmte Frist kann der Antragende auch selbst nach § 148 BGB festlegen.
Tatbestandsmerkmale
Wirksamer Antrag
Voraussetzung ist ein wirksam abgegebener, zugegangener Antrag im Sinne des § 145 BGB. Ist der Antrag schon erloschen (§ 146 BGB) oder widerrufen (§ 130 I 2 BGB), bedarf es keiner Annahmefrist mehr.
Anwesende vs. Abwesende
Abgrenzung entscheidet über die Frist. Anwesend sind Beteiligte bei unmittelbarer Kommunikation: persönliches Gespräch, Telefon, Videocall. Abwesend sind sie bei zeitversetzter Kommunikation: Brief, E-Mail, SMS, Fax.
Sofortige Annahme unter Anwesenden (Abs. 1)
Die Annahme muss unmittelbar im Anschluss an den Antrag erfolgen. Kurze Bedenkzeit ist nach Verkehrssitte zulässig. Beendigung der Kommunikation ohne Annahme = Erlöschen des Antrags (§ 146 BGB).
Regelmäßiger Antworteingang unter Abwesenden (Abs. 2)
Die Frist berechnet sich aus: Beförderungszeit des Antrags + angemessene Überlegungszeit + Beförderungszeit der Antwort. Maßgeblich ist die objektive Erwartung des Antragenden bei regelmäßigen Umständen — keine starre Frist, sondern Einzelfallbeurteilung.
Zugang der Annahme innerhalb der Frist
Die Annahmeerklärung muss innerhalb der Frist beim Antragenden zugehen (§ 130 BGB). Verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 I BGB).
Rechtsfolge
Die Annahme innerhalb der Frist führt zusammen mit dem Antrag zum Vertragsschluss. Annahme nach Fristablauf ist unwirksam; sie gilt nach § 150 I BGB als neuer Antrag des ursprünglichen Empfängers, den der ursprüngliche Antragende seinerseits annehmen kann. Bei verspätet zugegangener, aber rechtzeitig abgesandter Annahme greift § 149 BGB: Der Antragende muss dem Annehmenden die Verspätung unverzüglich anzeigen; unterlässt er dies, gilt die Annahme als rechtzeitig.
In der Klausur
§ 147 BGB ist Pflichtprogramm jeder Vertragsschlussprüfung. Klausurschema: (1) Antrag (§ 145 BGB). (2) Annahme — hier prüfen, ob die Annahme rechtzeitig im Sinne des § 147 BGB erfolgt ist. (3) Übereinstimmung. Typische Konstellationen: (a) Anton schickt Bertram einen Brief mit Kaufangebot; Bertram antwortet erst nach zwei Wochen — Annahme verspätet, gilt als neuer Antrag (§ 150 I BGB). (b) Telefonisches Angebot — Bedenkzeit nicht möglich, Annahme muss sofort erfolgen. (c) Online-Bestellung — typischerweise wird der Käufer Antragender, der Shop hat Zeit bis zur Versandbestätigung; AGB können die Frist konkretisieren. (d) Verspätete Annahme aus Verzögerung im Postlauf (§ 149 BGB) — der Antragende muss Verspätung anzeigen. Häufige Fallen: (a) Telefonat = Anwesende, obwohl die Personen räumlich getrennt sind. (b) Berechnung der Frist nach Abs. 2 nicht mathematisch, sondern wertungsmäßig (Beförderungszeit + Überlegung + Rücksendung). (c) § 148 BGB als Spezialregel: Hat der Antragende eine eigene Frist gesetzt, gilt diese statt § 147 BGB. (d) Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme — Ausnahmen über § 362 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Wichtige Entscheidungen
Verwandte Normen
Verwandte Begriffe
Theorie verstanden — jetzt anwenden.
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