BGB
§ 280 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, schuldet er Schadensersatz, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Wortlaut (Auszug)
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 280 BGB ist die Grundnorm für Schadensersatz im Vertragsrecht. Wer eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt — etwa nicht oder zu spät liefert, eine mangelhafte Sache übergibt oder den Vertragspartner verletzt — muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung dem Schuldner zugerechnet werden kann — er muss sie „zu vertreten haben“ (§ 276 BGB), also vorsätzlich oder fahrlässig handeln, oder eine entsprechende Garantie übernommen haben. Absatz 2 und 3 verweisen auf Zusatzvoraussetzungen: Schadensersatz wegen Verzögerung verlangt Verzug (§ 286 BGB), Schadensersatz statt der Leistung erfordert eine Fristsetzung oder einen anderen besonderen Tatbestand (§§ 281–283 BGB).
Tatbestandsmerkmale
Schuldverhältnis
Bestehendes Schuldverhältnis im weiteren Sinne — Vertrag, vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II, III BGB), gesetzliches Schuldverhältnis (z. B. GoA, Bereicherung).
Pflichtverletzung
Jede objektive Abweichung vom geschuldeten Verhalten — Nichtleistung, Schlechtleistung, Verspätung, Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II BGB), Nebenpflichten.
Vertretenmüssen
Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB; verschuldensunabhängige Haftung nur bei Garantieübernahme oder Beschaffungsrisiko. Negativabgrenzung — wird widerleglich vermutet, der Schuldner muss sich entlasten.
Schaden
Vermögensschaden in Form der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB); Verzögerungsschaden, Schaden statt der Leistung oder Schaden neben der Leistung, je nach Verbindung mit Abs. 2/3.
Kausalität
Haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden — Adäquanz, Schutzzweck der Norm.
Rechtsfolge
Der Gläubiger kann Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen. Inhalt und Umfang richten sich nach §§ 249 ff. BGB: grundsätzlich Naturalrestitution (§ 249 I BGB), bei Geldschäden Geldersatz. Bei Schadensersatz neben der Leistung bleibt der Erfüllungsanspruch bestehen; bei Schadensersatz statt der Leistung tritt er an dessen Stelle (§§ 281 IV, 283 S. 2 BGB).
In der Klausur
§ 280 BGB ist die meistgeprüfte Anspruchsgrundlage im Schuldrecht. Klausurschema: (1) Schuldverhältnis. (2) Pflichtverletzung — exakte Bezeichnung der verletzten Pflicht (Leistungspflicht aus § 241 I BGB, Schutzpflicht aus § 241 II BGB, Nebenleistungspflicht). (3) Vertretenmüssen — wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. (4) Schaden, Kausalität, Umfang nach §§ 249 ff. BGB. (5) Bei Verzögerung zusätzlich § 286 BGB, bei Schadensersatz statt der Leistung § 281, § 282 oder § 283 BGB. Häufige Konstellationen: (a) Mangelhafte Leistung beim Kauf — Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschäden) ohne Fristsetzung über § 280 I BGB; Schadensersatz statt der Leistung über § 280 I, III i.V.m. § 281 BGB. (b) Verletzung von Schutzpflichten — Mandantenakte fällt vom Schreibtisch des Anwalts, beschädigt das Tablet des Mandanten. (c) c.i.c. — § 280 I i.V.m. § 311 II, § 241 II BGB. Beweislast: Pflichtverletzung und Schaden trägt der Gläubiger, Verschulden ist vermutet.
Wichtige Entscheidungen
Linoleumrollen-Fall — culpa in contrahendo vor Vertragsschluss
RG · Rep. VI. 240/11 · RGZ 78, 239
Das Reichsgericht erkennt erstmals ausdrücklich an, dass schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ein Vertrauensverhältnis begründet, aus dem Schutzpflichten folgen. Wer im Rahmen einer Vertragsanbahnung die körperliche Integrität oder das Eigentum des potentiellen Vertragspartners durch unsachgemäße Warenpräsentation gefährdet und verletzt, haftet auch ohne Vertragsschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für den entstandenen Schaden.
Treppensturz — Verkehrssicherungspflicht und Anscheinsbeweis
BGH · VI ZR 207/52 · BGHZ 11, 227
Der BGH entwickelt Grundsätze zur deliktsrechtlichen Haftung aus Verkehrssicherungspflichten und zum Anscheinsbeweis bei typischen Schadensgeschehen: Der Eigentümer oder Halter einer Gefahrenquelle haftet aus § 823 I BGB für vorhersehbare Schäden aus ungesichertem Zustand. Bei typischem Schadensgeschehen kommt dem Verletzten ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zugute.
Gemüseblatt-Fall — Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
BGH · VIII ZR 246/74 · BGHZ 66, 51
Der BGH entwickelt die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) und wendet ihn auf ein Kind an, das beim Einkauf im Begleitschutz seiner Mutter in einem Supermarkt durch ein auf dem Boden liegendes Gemüseblatt ausrutscht und sich verletzt. Der Kaufvertrag zwischen Mutter und Supermarkt erstreckt seine Schutzwirkung auf das Kind, das damit — ohne selbst Vertragspartei zu sein — vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Supermarktbetreiber geltend machen kann.
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