GG
Art. 1 GG
Schutz der Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Fundamentalnorm des Grundgesetzes: Die Menschenwürde ist unantastbar und bindet alle staatliche Gewalt. Sie ist absoluter Wert, nicht abwägungsfähig und durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) geschützt.
Wortlaut (Auszug)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
Art. 1 GG ist die wichtigste Norm des Grundgesetzes — eine Wertentscheidung, die alle anderen Grundrechte überstrahlt. Absatz 1 stellt zwei Dinge fest: Erstens ist die Menschenwürde unantastbar; sie ist ein absoluter Wert, der nicht gegen andere Rechtsgüter abgewogen werden darf. Zweitens hat der Staat eine doppelte Pflicht — er muss die Würde achten (keine Eingriffe vornehmen) und schützen (sie auch gegen Übergriffe Privater verteidigen). Absatz 2 stellt das Bekenntnis zu den Menschenrechten dar — programmatisch, aber rechtlich verbindlich. Absatz 3 erklärt die folgenden Grundrechte zu unmittelbar geltendem Recht — sie sind keine bloßen Programmsätze, sondern subjektive Rechte, auf die sich der Bürger vor jedem Gericht berufen kann. Wegen der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) kann selbst der verfassungsändernde Gesetzgeber Art. 1 GG nicht ändern.
Tatbestandsmerkmale
Persönlicher Schutzbereich
Jeder Mensch — unabhängig von Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, geistiger oder körperlicher Verfassung. Schutz beginnt mit der Geburt (str.: schon mit Nidation/Empfängnis) und wirkt postmortal fort (BVerfGE 30, 173 — Mephisto).
Sachlicher Schutzbereich (Objektformel)
BVerfG: Würde verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird, das seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfGE 27, 1 — Mikrozensus; BVerfGE 115, 118 — Luftsicherheitsgesetz). Kernbereich: Identität, Selbstbestimmung, Subjektqualität.
Eingriff
Jede staatliche Maßnahme, die den Menschen zum Objekt degradiert: Folter, entwürdigende Behandlung, Sklaverei, Erniedrigung, lebenslange Sicherungsverwahrung ohne Resozialisierungschance, Massendatenverarbeitung ohne Bezug.
Absolutheit — keine Rechtfertigung möglich
Art. 1 I GG ist nicht einschränkbar; es gibt KEINE verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht. Das Abwägungsverbot ist Konsequenz der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG).
Schutzpflicht des Staates (Abs. 1 S. 2)
Doppelfunktion: Abwehrrecht gegen den Staat UND Schutzauftrag gegen Übergriffe Dritter. Daraus folgen aktive staatliche Pflichten — Strafrecht, Polizeirecht, soziales Existenzminimum (BVerfGE 125, 175 — Hartz IV).
Bindungswirkung (Abs. 3)
Gesetzgebung, Exekutive und Judikative sind unmittelbar gebunden — die Grundrechte sind keine Programmsätze. Bürger können sich direkt und vor jedem Gericht auf sie berufen (Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 I Nr. 4a GG).
Rechtsfolge
Jede staatliche Maßnahme, die die Menschenwürde verletzt, ist nichtig — eine Rechtfertigung scheidet aus. Bürger können Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erheben. Im Falle einer staatlichen Schutzpflichtverletzung kann der Bürger den Staat zum Handeln verpflichten. Art. 1 GG dient zudem als Auslegungsmaßstab für alle anderen Grundrechte und Generalklauseln des einfachen Rechts (mittelbare Drittwirkung — BVerfGE 7, 198 — Lüth). Mit Art. 2 I GG zusammen begründet er das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR).
In der Klausur
Art. 1 GG wird selten allein geprüft — wegen der Absolutheit ist die Hürde extrem hoch. Klassische Konstellationen: (1) Lebenslange Sicherungsverwahrung ohne realistische Resozialisierungschance (BVerfGE 109, 133). (2) Folter und 'Rettungsfolter' — Daschner-Fall (Polizei kann auch zur Rettung eines Kindes nicht zur Folter ermächtigt werden). (3) Luftsicherheitsgesetz — Abschuss eines mit Passagieren besetzten Flugzeugs zur Rettung anderer ist absolut unzulässig (BVerfGE 115, 118). (4) Soziales Existenzminimum aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG (BVerfGE 125, 175). Häufige Fallen: (a) Objektformel ist kein Freibrief — nicht jede unangenehme Behandlung verletzt die Würde, der Mensch muss zum bloßen Objekt degradiert werden. (b) Keine Abwägung — wer Art. 1 GG bejaht, kann nicht mehr mit kollidierenden Rechtsgütern abwägen. (c) Funktion als Auslegungshilfe — auch wenn Art. 1 GG selbst nicht verletzt ist, beeinflusst er die Auslegung anderer Grundrechte (APR aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG). (d) Trennung zwischen Achtungs- und Schutzpflicht in der Prüfung sauber ausarbeiten.
Vertiefung
Objektformel (Dürig/Kant). Die Würde ist verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert wird — nicht mehr Subjekt seiner selbst, sondern austauschbare Größe. Die Formel geht auf Günter Dürig zurück (Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Rn. 28) und knüpft an Kants Selbstzweck-Formel an: Der Mensch dürfe „niemals bloß als Mittel“, sondern stets „zugleich als Zweck“ behandelt werden.
Klausur-Anwendung. Im Eingriffs-Schritt zu prüfen, ob der Grundrechtsträger zur vertretbaren Größe herabgesetzt wird (Kernbereich: Identität, Selbstbestimmung, Subjektqualität). Bejahung führt wegen der Abwägungsfestigkeit zur endgültigen Verletzung — keine Rechtfertigung. Kritik: Die Formel ist vage und verlagert die Wertung auf die Frage, wann eine bloße Objektqualität vorliegt.
Leitentscheidungen. BVerfGE 27, 1 (Mikrozensus): zwangsweise Totalregistrierung „wie eine Sache“ wäre würdewidrig. BVerfGE 115, 118 (Luftsicherheits-Urteil): Abschuss eines besetzten Flugzeugs macht Passagiere zum bloßen Mittel — absolut unzulässig. BVerfGE 125, 175 (Hartz IV): Anspruch auf menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG.
Wichtige Entscheidungen
Costa/ENEL
EuGH · Rs. 6/64 · Slg. 1964, 1251 (EU:C:1964:66)
Grundlegende Entscheidung zum Vorrang des Unionsrechts: Der EuGH begründet die eigenständige Rechtsordnung der Gemeinschaft und erklärt, dass nachträgliches nationales Recht dem Gemeinschaftsrecht nicht derogieren kann — der Anwendungsvorrang ist absolut und bedarf keiner nationalen Transformation.
Cassis de Dijon
EuGH · Rs. 120/78 · Slg. 1979, 649
Grundlegendes Urteil zur Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV): Der EuGH entwickelt die Cassis-Formel und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung — in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Waren dürfen grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten frei verkehren; entgegenstehende nationale Regelungen sind nur bei zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses zulässig.
Solange-II-Beschluss
BVerfG · 2 BvR 197/83 · BVerfGE 73, 339
Das BVerfG modifiziert seine im Solange-I-Beschluss begründete Kontrollvorbehalts-Doktrin: Solange der EuGH einen wirksamen und im Wesentlichen gleichwertigen Grundrechtsschutz gewährleistet, übt das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Deutschland nicht mehr aus — es erklärt sich für solange unzuständig.
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