BGB

§ 157 BGB

Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 157 BGB ergänzt § 133 BGB zur normativen Vertragsauslegung und ist zugleich die dogmatische Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung bei Regelungslücken.

Wortlaut (Auszug)

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 157 BGB ist die zentrale Norm der Vertragsauslegung. Sie bildet mit § 133 BGB (Auslegung der einzelnen Willenserklärung) ein Paar: § 133 BGB stellt auf den wirklichen Willen ab, § 157 BGB fügt den objektiven Maßstab von Treu und Glauben und Verkehrssitte hinzu. In der Praxis werden beide stets zusammen zitiert (§§ 133, 157 BGB), weil moderne Auslegung weder rein subjektiv noch rein am Wortlaut haftet, sondern den objektiven Empfängerhorizont maßgeblich sein lässt: Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. § 157 BGB hat zwei Anwendungsfelder: (1) die erläuternde (einfache) Auslegung — sie ermittelt den Sinn einer vorhandenen, aber mehrdeutigen Vereinbarung; (2) die ergänzende Vertragsauslegung — sie füllt eine planwidrige Regelungslücke, die die Parteien offen gelassen haben, mit dem, was sie bei redlicher Betrachtung vereinbart hätten (hypothetischer Parteiwille). Wichtig ist die Reihenfolge: Auslegung geht der Inhaltskontrolle (§§ 138, 242, 307 BGB) immer voran — erst wird ermittelt, was gilt, dann geprüft, ob es zulässig ist.

Tatbestandsmerkmale

  • Vertrag

    Zwei korrespondierende Willenserklärungen. § 157 BGB gilt unmittelbar für Verträge; auf empfangsbedürftige Willenserklärungen wird der objektive Maßstab entsprechend angewandt (§ 157 BGB analog, gelesen mit § 133 BGB).

  • Auslegungsbedürftigkeit

    Die Erklärung ist mehrdeutig oder unvollständig. Bei eindeutigem, übereinstimmend gewolltem Inhalt bleibt kein Raum für normative Auslegung (falsa demonstratio: das übereinstimmend Gewollte gilt, nicht der objektive Wortsinn).

  • Treu und Glauben

    Objektiver Maßstab redlichen Verhaltens. Nicht der einseitige Vorteil einer Partei, sondern das für beide Seiten interessengerechte Verständnis ist maßgeblich.

  • Verkehrssitte

    Die im betreffenden Verkehrskreis herrschende tatsächliche Übung. Sie präzisiert den Bedeutungsgehalt von Erklärungen (z. B. Handelsklauseln), ist aber kein zwingendes Recht.

  • Regelungslücke (bei ergänzender Auslegung)

    Planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags. Erst wenn die Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen wird, tritt die ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen ein.

Rechtsfolge

§ 157 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Auslegungsregel: Sie bestimmt verbindlich den Inhalt des Vertrags. Das Auslegungsergebnis legt fest, welche Rechte und Pflichten die Parteien treffen — und ist damit Grundlage jeder nachfolgenden Anspruchsprüfung. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung wird der Vertrag um die Regelung ergänzt, die die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten (hypothetischer Parteiwille). Die Auslegung ist Rechtsanwendung und daher in der Revision voll überprüfbar, soweit gesetzliche Auslegungsregeln verletzt sind.

In der Klausur

§ 157 BGB tritt fast nie isoliert auf, sondern als §§ 133, 157 BGB im Rahmen der Frage, was die Parteien vereinbart haben. Klausurrelevante Konstellationen: (1) Objektiver Empfängerhorizont — der Erklärende meint etwas anderes, als der Empfänger verstehen durfte; maßgeblich ist das objektiv Verstehbare (Ausnahme: falsa demonstratio non nocet — bei übereinstimmendem wirklichem Willen gilt dieser, auch wenn der Wortlaut abweicht). (2) Ergänzende Vertragsauslegung bei Vertragslücken — Prüfungsreihenfolge: erläuternde Auslegung, dann dispositives Gesetzesrecht, erst dann ergänzende Auslegung nach hypothetischem Parteiwillen. (3) Abgrenzung zur Inhaltskontrolle — häufige Falle: Studenten prüfen § 138 oder § 242 BGB, bevor sie den Vertragsinhalt überhaupt durch Auslegung bestimmt haben. Auslegung geht immer vor. (4) Verhältnis zur Anfechtung — führt die Auslegung zu dem, was der Erklärende wollte, ist für eine Anfechtung nach § 119 BGB kein Raum; die Auslegung hat Vorrang vor der Anfechtung.

Vertiefung

Die ergänzende Vertragsauslegung ist der prüfungsträchtigste Anwendungsfall des § 157 BGB. Sie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus — die Parteien haben einen Punkt nicht bedacht, den sie bei vollständiger Regelung bedacht hätten. Die Lücke wird nicht mit dem gefüllt, was objektiv „vernünftig“ wäre, sondern mit dem hypothetischen Parteiwillen: was hätten diese Parteien bei redlicher Abwägung ihrer Interessen vereinbart, wenn sie den Punkt bedacht hätten? Damit unterscheidet sich die ergänzende Auslegung von der bloßen Anwendung dispositiven Rechts, das nur den typisierten Interessenausgleich abbildet. Vorrang hat stets das dispositive Gesetzesrecht: Nur wo auch dieses keine sachgerechte Lösung bereithält (etwa bei atypischen Verträgen oder wenn die gesetzliche Regel dem Vertragszweck erkennbar zuwiderliefe), greift die ergänzende Vertragsauslegung. Die Grenze zur richterlichen Vertragsgestaltung ist fließend und wird durch die Bindung an den konkreten Parteiwillen gewahrt — das Gericht darf den Vertrag ergänzen, aber nicht durch einen anderen ersetzen.

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