BGB

§ 142 BGB

Wirkung der Anfechtung

Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig (ex tunc). Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird wie jemand behandelt, der die Nichtigkeit kannte.

Wortlaut (Auszug)

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 142 BGB bestimmt, was passiert, wenn jemand erfolgreich anficht (z. B. wegen Irrtums nach § 119 BGB oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB). Der Vertrag wird so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben — rückwirkend, also vom Moment des Vertragsschlusses an. Was schon geleistet wurde, muss zurückgegeben werden, weil der rechtliche Grund weggefallen ist (Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht, § 812 BGB). Außerdem ordnet Absatz 2 an, dass derjenige, der wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag anfechtbar ist, so behandelt wird, als hätte er gewusst, dass er nichtig ist — wichtig insbesondere für die Frage der verschärften Haftung im Bereicherungsrecht (§§ 818 IV, 819 BGB).

Tatbestandsmerkmale

  • Anfechtbares Rechtsgeschäft

    Die Norm setzt voraus, dass ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist — also ein Anfechtungsgrund nach §§ 119, 120, 123 BGB vorliegt. Ohne wirksamen Anfechtungsgrund keine Wirkung des § 142 BGB.

  • Wirksame Anfechtungserklärung

    Erklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB) innerhalb der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB). Erst mit der Anfechtungserklärung greift § 142 I BGB.

  • Rückwirkung (ex tunc)

    Das Geschäft ist nicht erst ab Anfechtung, sondern von Anfang an als nichtig anzusehen — Fiktion, die das ganze Rechtsgeschäft erfasst (Verpflichtungs- und ggf. Verfügungsgeschäft, soweit jeweils angefochten).

  • Kenntnis oder Kennenmüssen der Anfechtbarkeit (Abs. 2)

    Der Geschäftsgegner oder Dritte, der von der Anfechtbarkeit Kenntnis hatte oder fahrlässig nicht hatte, wird im Fall der Anfechtung so behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt — Relevanz für § 819 I BGB und § 990 I BGB.

Rechtsfolge

Das angefochtene Rechtsgeschäft ist rückwirkend nichtig (§ 142 I BGB). Bei zweiaktigem Rechtsgeschäft (Verpflichtung und Verfügung) ist sauber zu prüfen, welcher Akt jeweils anfechtbar ist und angefochten wurde — Abstraktionsprinzip beachten. Wird sowohl das Kausal- als auch das Verfügungsgeschäft angefochten, fallen beide ex tunc weg. Wurde nur das Verpflichtungsgeschäft angefochten, bleibt das Verfügungsgeschäft wirksam, der Erwerber muss aber nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB rückübertragen. Nach Abs. 2 wird der Bösgläubige im Bereicherungsrecht und im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verschärft haftbar.

In der Klausur

§ 142 BGB wird in jeder Anfechtungsklausur als unmittelbare Folge der erfolgreichen Anfechtung geprüft. Klausurschwerpunkt ist regelmäßig die saubere Rückabwicklung: (1) Was wurde geleistet? (2) Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht (§ 812 BGB für rechtsgrundlose Bereicherung, ggf. § 985 BGB bei Sachenrecht-Anfechtung)? (3) Ist der Erwerber bösgläubig im Sinne des § 142 II BGB? Dann verschärfte Haftung nach §§ 818 IV, 819 I BGB. Häufige Fallen: (a) Differenzierung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft — beim Irrtum nach § 119 BGB ist meist nur das Verpflichtungsgeschäft anfechtbar. (b) Anfechtungswirkung gegenüber Dritten — Gutglaubenserwerb gem. § 932 BGB bleibt grundsätzlich unberührt, wenn nur das Kausalgeschäft angefochten wird.

Wichtige Entscheidungen

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