StGB

§ 34 StGB

Rechtfertigender Notstand

Allgemeiner Rechtfertigungsgrund: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um es zu retten, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Wortlaut (Auszug)

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 34 StGB ist der allgemeine Rechtfertigungsgrund für Notstandslagen — anders als § 32 StGB richtet sich die Notstandshandlung nicht gegen einen Angreifer, sondern gegen einen unbeteiligten Dritten oder dessen Rechtsgüter. Beispiel: Ein Wanderer bricht in eine Berghütte ein, um sich vor einem Schneesturm zu retten — er beschädigt fremdes Eigentum, um sein Leben zu retten. Die Rechtfertigung erfolgt über eine Interessenabwägung: das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Voraussetzungen sind: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut, Notstandshandlung als geeignetes und erforderliches Mittel, wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und Angemessenheit der Tat. Wichtig: Bei Eingriffen in Leben Dritter ist § 34 ausgeschlossen — Menschenleben sind nicht abwägbar (Würdeklausel Art. 1 GG; Luftsicherheitsgesetz-Urteil).

Tatbestandsmerkmale

  • Notstandslage: Gefahr

    Eine Lage, in der der Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut wahrscheinlich ist. Anders als beim Angriff im Sinne des § 32 muss die Gefahr nicht durch menschliches Verhalten begründet sein.

  • Gegenwärtigkeit

    Die Gefahr besteht aktuell — sie ist akut oder Dauergefahr (z. B. Familientyrannenfall). Bloße zukünftige Gefahren genügen nicht; Vorbeugehandlungen sind nicht über § 34 rechtfertigbar.

  • Notstandsfähiges Rechtsgut

    Alle Individual- und auch Allgemeinrechtsgüter — Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, ggf. öffentliche Rechtsgüter (str.). Eigene und fremde Rechtsgüter sind erfasst (Notstandshilfe).

  • Nicht-anders-Abwendbarkeit

    Die Notstandshandlung ist das geeignete und mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr — Ausweichen, Hilfe Dritter oder behördliche Hilfe wären vorzuziehen, soweit zumutbar und erreichbar.

  • Notstandshandlung

    Tat, die in fremde Rechtsgüter eingreift, um die Gefahr abzuwenden. Sie richtet sich häufig gegen einen unbeteiligten Dritten (Aggressivnotstand) oder gegen die Gefahrquelle (Defensivnotstand).

  • Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses

    Bei Interessenabwägung müssen Rang der Rechtsgüter, Grad der Gefahr, Wert der Rechtsgüter, Schuldzusammenhang, Autonomie und sonstige Umstände das geschützte Interesse wesentlich überwiegen lassen.

  • Angemessenheit der Tat

    Selbst bei rechnerischem Überwiegen ist die Tat ungerechtfertigt, wenn sie der Rechtsordnung widerspricht — vor allem Würdeschutz (keine Aufrechnung Leben gegen Leben), Solidaritätsgrenzen.

  • Rettungswille (subjektives Element)

    Der Täter handelt in Kenntnis der Notstandslage mit Rettungsabsicht oder zumindest Rettungswissen; bloßer objektiver Notstand reicht nicht — sonst versuchsanaloge Lösung.

Rechtsfolge

Die Tat ist nicht rechtswidrig — sowohl die Strafbarkeit als auch die zivilrechtliche Haftung (§ 904 BGB, §§ 228, 904 BGB als ergänzende Regelungen) entfallen oder werden auf Aufopferungsansprüche umgelenkt. Bei Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung kommt entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) in Betracht; dort genügt eine engere Rechtsgüter-Liste, dafür ohne Überwiegen-Erfordernis.

In der Klausur

§ 34 StGB ist Auffang-Rechtfertigungsgrund, wenn § 32 (kein Angreifer), § 228, § 904 BGB nicht greifen. Klausurschema: (1) Notstandslage — Gefahr, Gegenwärtigkeit, notstandsfähiges Rechtsgut. (2) Notstandshandlung — geeignet und nicht anders abwendbar (mildestes Mittel). (3) Interessenabwägung — geschützte vs. beeinträchtigte Interessen, Rang, Schadensumfang, Schuldzusammenhang. (4) Angemessenheit. (5) Rettungswille. Häufige Konstellationen: (a) Bergungsdiebstahl, Berghüttenfall — Leben vs. Eigentum. (b) Aggressivnotstand: Eingriff in Rechtsgüter Unbeteiligter. (c) Defensivnotstand: Eingriff in die Gefahrquelle (str. Verhältnis zu § 228 BGB). (d) Familientyrannenfall — Dauergefahr; nach BGH meist nur über § 35 StGB lösbar. (e) Luftsicherheitsgesetz-Urteil (BVerfG): Abwägung Leben gegen Leben verfassungswidrig. Häufige Fallen: (1) § 34 verlangt wesentliches — nicht nur einfaches — Überwiegen; bei Gleichwertigkeit (-) Rechtfertigung. (2) Bei Lebensgefahr für Unbeteiligte greift Würdeklausel — § 34 (-) , § 35 ggf. (+). (3) Notstandshilfe: Pflichtenkollision separat prüfen. (4) Selbstverschuldete Notstandslage relativiert die Angemessenheit. (5) Abgrenzung Aggressiv- vs. Defensivnotstand wichtig für Interessenabwägung.

Theorie verstanden — jetzt anwenden.

Du verstehst § 34 StGB — jetzt teste dich selbst an einer Klausur, die diese Norm prüft.