BGB
§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
Grundnorm des Schadensrechts: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (Naturalrestitution). Bei Sach- und Körperschäden kann der Geschädigte stattdessen Geldersatz verlangen.
Wortlaut (Auszug)
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 249 BGB regelt wie Schadensersatz zu leisten ist — gilt für alle Schadensersatzansprüche, ob aus Vertrag (§ 280 BGB), Delikt (§ 823 BGB) oder Gefährdungshaftung. Grundprinzip: Naturalrestitution (Abs. 1). Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der ohne den Schaden bestünde — also den hypothetischen Zustand. Beispiel: Wer fremdes Auto beschädigt, muss es reparieren lassen. Praktisch wichtiger ist aber Abs. 2: Bei Personen- und Sachschäden darf der Geschädigte stattdessen Geld verlangen — den zur Herstellung erforderlichen Betrag. Damit kann er selbst entscheiden, ob er reparieren lässt oder das Geld behält (Dispositionsfreiheit). Bei Kfz-Schäden: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert nach Gutachten — auch wenn der Geschädigte nicht repariert. Die Umsatzsteuer wird nach S. 2 nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt (also bei tatsächlicher Reparatur oder Ersatzkauf). § 249 BGB wird ergänzt durch §§ 250–254 BGB: Geldersatz bei Fristsetzung (§ 250), Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251), entgangener Gewinn (§ 252), Schmerzensgeld (§ 253), Mitverschulden (§ 254).
Tatbestandsmerkmale
Schadensersatzpflicht
Bestehender Schadensersatzanspruch aus Vertrag (§ 280 BGB), Delikt (§§ 823 ff. BGB), Gefährdungshaftung (StVG, ProdHaftG) oder anderem Rechtsgrund.
Schaden
Nachteil an Rechtsgütern oder Vermögen. Maßstab: Differenzhypothese — Vergleich des hypothetischen Vermögensstandes ohne Schaden mit dem tatsächlichen Stand.
Naturalrestitution (Abs. 1)
Wiederherstellung des hypothetischen Zustands in natura. Vorrangiger Ersatz; bei Vermögensschäden meist nur Geldzahlung möglich (faktisch Geldersatz).
Geldersatz bei Personen-/Sachschaden (Abs. 2)
Wahlrecht des Geschädigten bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache: zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag. Begründet Dispositionsfreiheit.
Umsatzsteuer (Abs. 2 S. 2)
Nur ersatzfähig, wenn tatsächlich angefallen — fiktive Abrechnung ohne USt. Bei Reparatur oder Ersatzkauf inkl. USt; bei reiner Schadensregulierung ohne Reparatur netto.
Rechtsfolge
Der Geschädigte erhält Wiederherstellung des Zustands ohne Schadensereignis — entweder durch Naturalrestitution (Abs. 1) oder nach Wahl bei Personen- und Sachschäden durch Geldersatz (Abs. 2). Bemessungsmaßstab ist die Differenzhypothese (objektiver Wertunterschied im Vermögen) ergänzt um normative Korrekturen. Bei Sachschäden Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswerts (Integritätsinteresse, BGHZ 162, 161); darüber hinaus nur Wiederbeschaffungswert (§ 251 BGB). Bei Personenschäden zusätzlich Schmerzensgeld nach § 253 II BGB. Mitverschulden wird nach § 254 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt.
In der Klausur
§ 249 BGB wird in jeder Klausur geprüft, in der Schadensersatz gefordert wird — Lehrbuchschema: (1) Anspruchsgrundlage bejahen (§ 280, § 823 etc.). (2) Schaden bestimmen — Differenzhypothese. (3) Umfang nach § 249 ff. BGB — Naturalrestitution oder Geldersatz. (4) Korrekturen: Vorteilsausgleichung, Mitverschulden (§ 254 BGB), Schadensminderungspflicht. Klassische Konstellationen: (a) Kfz-Schaden — Reparaturkosten vs. Wiederbeschaffungswert; 130%-Grenze (BGHZ 162, 161); fiktive Abrechnung ohne USt; Restwert-Berücksichtigung. (b) Mietwagen-/Nutzungsausfall — abstrakter Nutzungsausfall bei Eigennutzung (BGHZ 56, 214). (c) Reparatur in Eigenregie — Stundenlohn nach Lebenserfahrung, aber kein Werkstattzuschlag. (d) Heilbehandlungskosten bei Personenschäden — auch fiktiv erstattungsfähig. Häufige Fallen: (a) Naturalrestitution ist Regel, Geldersatz Wahlrecht — nicht umgekehrt. (b) Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall (§ 249 II 2 BGB, Reform 2002). (c) Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) — der Geschädigte muss zumutbare Maßnahmen ergreifen. (d) Abgrenzung Naturalrestitution / Wertersatz (§ 251 BGB) — Wertersatz nur bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit.
Wichtige Entscheidungen
Soraya-Beschluss
BVerfG · 1 BvR 112/65 · BVerfGE 34, 269
Das BVerfG bestätigt die richterliche Rechtsfortbildung als verfassungsrechtlich zulässig und erkennt die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als mit dem Grundgesetz vereinbar an. Richter sind an Gesetz und Recht gebunden, nicht ausschließlich an den positivierten Gesetzestext.
Linoleumrollen-Fall — culpa in contrahendo vor Vertragsschluss
RG · Rep. VI. 240/11 · RGZ 78, 239
Das Reichsgericht erkennt erstmals ausdrücklich an, dass schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ein Vertrauensverhältnis begründet, aus dem Schutzpflichten folgen. Wer im Rahmen einer Vertragsanbahnung die körperliche Integrität oder das Eigentum des potentiellen Vertragspartners durch unsachgemäße Warenpräsentation gefährdet und verletzt, haftet auch ohne Vertragsschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für den entstandenen Schaden.
Treppensturz — Verkehrssicherungspflicht und Anscheinsbeweis
BGH · VI ZR 207/52 · BGHZ 11, 227
Der BGH entwickelt Grundsätze zur deliktsrechtlichen Haftung aus Verkehrssicherungspflichten und zum Anscheinsbeweis bei typischen Schadensgeschehen: Der Eigentümer oder Halter einer Gefahrenquelle haftet aus § 823 I BGB für vorhersehbare Schäden aus ungesichertem Zustand. Bei typischem Schadensgeschehen kommt dem Verletzten ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zugute.
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