Schranken-Schranken

Verfassungsrecht · Herkunft: Lehre

Verfassungsrechtliche Begrenzungen der grundrechtsbeschränkenden Gesetze. Schranken-Schranken sind Bedingungen, die der Gesetzgeber bei Eingriffen in Grundrechte einhalten muss — insbesondere Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Bestimmtheitsgebot und Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG).

Kernaussage

Wenn ein Grundrecht eingeschränkt werden darf (Gesetzesvorbehalt), so ist die einschränkende Norm ihrerseits an Grenzen gebunden. Diese Schranken-Schranken stellen sicher, dass der Gesetzgeber das Grundrecht nicht durch maßlose Eingriffsgesetze aushöhlt. Die wichtigste Schranken-Schranke ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich, angemessen).

Dogmatische Einordnung

Die Schranken-Schranken sind das dritte Element der grundrechtsdogmatischen Prüfung (Schutzbereich → Eingriff → verfassungsrechtliche Rechtfertigung), wobei die Rechtfertigung ihrerseits eine Schranke (Gesetzesvorbehalt) und Schranken-Schranken zur Folge hat.

Übersicht der Schranken-Schranken:

1. Verhältnismäßigkeitsprinzip (Übermaßverbot): Die zentrale ungeschriebene Schranken-Schranke, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abgeleitet. Drei (teils vier) Stufen: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit (kein milderes gleich wirksames Mittel), Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, Abwägung).

2. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG): „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Absolute Schranke, die selbst bei Verhältnismäßigkeit nicht überschritten werden darf. Streitig: absoluter Wesensgehalt (Kernbestand individuell garantiert) vs. relativer Wesensgehalt (Wesensgehalt = Ergebnis der Abwägung) — h. M. vertritt eine vermittelnde Position.

3. Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG): Das einschränkende Gesetz muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Warnfunktion für den Gesetzgeber. Gilt nur für nachkonstitutionelle, ausdrücklich grundrechtseinschränkende Gesetze, nicht für jede mittelbare Beeinträchtigung. Verstoß führt zur Nichtigkeit.

4. Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG): Ein grundrechtseinschränkendes Gesetz muss allgemein gefasst sein, nicht auf einen konkreten Fall zugeschnitten. Schutz vor gezielter Diskriminierung.

5. Bestimmtheitsgebot: Aus Rechtsstaatsprinzip — Eingriffsgrundlagen müssen Voraussetzungen, Inhalt und Umfang des Eingriffs hinreichend bestimmen, damit der Bürger sein Verhalten darauf einrichten kann.

6. Spezifische Schranken-Schranken einzelner Grundrechte: Wechselwirkungslehre (Art. 5 II GG), praktische Konkordanz (vorbehaltlose Grundrechte), Verbot der Inländerdiskriminierung, Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot.

Verhältnis zur Wechselwirkungslehre: Die Wechselwirkungslehre ist eine spezielle Schranken-Schranke für Art. 5 GG — sie verlangt, dass die einschränkende Norm selbst im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt wird. Sie ist Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für das Auslegungsstadium.

Verhältnis zur praktischen Konkordanz: Praktische Konkordanz greift bei kollidierenden Verfassungsgütern und ist die Schranken-Schranke vorbehaltloser Grundrechte. Sie ergänzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die Wertdimension der zweiseitigen Optimierung.

Streitstand

Streit um den Wesensgehalt (Art. 19 II GG): (a) Absolute Theorie: Es gibt einen für jedes Grundrecht abstrakt-objektiv bestimmbaren Kernbestand, der nie angetastet werden darf — auch bei höchster Verhältnismäßigkeit. (b) Relative Theorie: Der Wesensgehalt ist das Ergebnis der jeweiligen Verhältnismäßigkeitsprüfung — bei extremem Übergewicht eines Gegeninteresses kann auch der „Kern“ relativiert werden. (c) Vermittelnde Position des BVerfG: Grundsätzlich relativ, aber bei Menschenwürde (Art. 1 I GG) absolute Wirkung, da Art. 1 I GG selbst absolut gilt. Streit auch um die Reichweite des Zitiergebots — strikter Buchstabengehorsam oder funktional teleologische Auslegung.

In der Klausur

Schranken-Schranken sind das zentrale Prüfungsfeld bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung — in jeder Grundrechtsklausur. Klausurschema: (1) Schutzbereich. (2) Eingriff. (3) Rechtfertigung: (a) Gesetzesvorbehalt erfüllt? (b) Schranken-Schranken? In dieser Reihenfolge: Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG, wenn anwendbar), Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG), Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck → geeignet → erforderlich → angemessen), Wesensgehalt (Art. 19 II GG). Häufige Fallen: (a) Reihenfolge missachten — formelle Schranken-Schranken vor materiellen prüfen. (b) Zitiergebot vergessen — schneller Punktverlust. (c) Bei vorbehaltlosen Grundrechten gilt nur die praktische Konkordanz, kein Zitiergebot, da kein „einschränkendes Gesetz“ i. S. d. Art. 19 I GG vorliegt. (d) Den Wesensgehalt nicht nur behaupten, sondern konkret prüfen. (e) Verhältnismäßigkeit aufgliedern (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit separat) — sonst pauschal und punktarm.

Beispielsfall

Apothekenurteil als Schranken-Schranken-Prüfung (BVerfGE 7, 377)

Das bayerische Apothekengesetz verlangt für die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke eine Bedürfnisprüfung. Ein Apotheker wird die Erlaubnis verwehrt, weil das wirtschaftliche Bedürfnis fehle.

Lösungsskizze

Schutzbereich des Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) eröffnet. Eingriff in die Berufswahl. Rechtfertigung: Schrankenvorbehalt des Art. 12 I 2 GG („Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden“). Schranken-Schranken: (a) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) — h. M. nicht anwendbar auf Art. 12, da Regelungs- nicht Eingriffsvorbehalt. (b) Bestimmtheit — gegeben. (c) Verhältnismäßigkeit im Lichte der Drei-Stufen-Theorie: Die Bedürfnisprüfung ist eine objektive Berufswahlregelung (dritte Stufe), die nur zur Abwehr nachweisbarer schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter zulässig ist. Der vorgebrachte Zweck (geordnete Arzneimittelversorgung) erreicht dieses Niveau nicht; mildere Mittel verfügbar — erforderlich ist die Bedürfnisprüfung nicht. Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit. (d) Wesensgehalt (Art. 19 II GG) — durch die Erforderlichkeitsprüfung bereits indiziert berührt. Vorschrift verfassungswidrig und nichtig.

Kritik

Die Schranken-Schranken sind dogmatisch fest etabliert, aber im Detail strittig. Kritik insbesondere am Wesensgehalt (zu unbestimmt) und am Verhältnismäßigkeitsprinzip (nicht ausdrücklich im GG verankert; rein richterliche Schöpfung). Verteidigung: Beide ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und sind unverzichtbar für die Funktionsfähigkeit der Grundrechtsdogmatik. Kritik am Zitiergebot: oft formalistisch ohne Inhalt — Verteidigung: Warnfunktion ist ernst zu nehmen.

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