Wechselwirkungslehre

Verfassungsrecht · Herkunft: Rspr

Schranken eines Grundrechts müssen im Lichte des Grundrechts selbst ausgelegt werden — das einschränkende Gesetz darf das Grundrecht nicht aushöhlen. Lüth-Doktrin als Schranken-Schranke.

Kernaussage

Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden. Es entsteht eine Wechselwirkung zwischen schrankensetzendem Gesetz und Grundrecht.

Dogmatische Einordnung

Verortet im Bereich der Schranken-Schranken. Wird im Klausurschema bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) angewandt. Sie konkretisiert das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Bereich grundrechtssensibler Generalklauseln und ergänzt die mittelbare Drittwirkung (Lüth-Doktrin). Das einschränkende Gesetz muss seinerseits restriktiv ausgelegt werden, sobald es das Grundrecht in seinem Kerngehalt berühren würde.

In der Klausur

In jeder Klausur zur Meinungs- oder Pressefreiheit, in der ein einfaches Gesetz Eingriffsgrundlage ist. Sauber von der einfachen Verhältnismäßigkeitsprüfung abgrenzen — die Wechselwirkungslehre ist eine spezifische Auslegungs-Schranken-Schranke, nicht ein eigenständiger Prüfungspunkt. Häufige Fallen: Verwechslung mit der praktischen Konkordanz und mit der Drittwirkung.

Beispielsfall

Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198)

Erich Lüth ruft 1950 zum Boykott eines Films des während des NS-Regimes prominenten Regisseurs Veit Harlan auf. Harlan klagt vor dem Zivilgericht auf Unterlassung gestützt auf § 826 BGB.

Lösungsskizze

Das BVerfG legt § 826 BGB als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG aus — die Wechselwirkungslehre zwingt zur grundrechtskonformen Auslegung der zivilrechtlichen Generalklausel. Im Ergebnis überwiegt die Meinungsfreiheit; der Boykottaufruf ist nicht sittenwidrig.

Wichtige Entscheidungen

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