Praktische Konkordanz
Verfassungsrecht · Herkunft: Lehre
Methodischer Grundsatz zur Auflösung von Kollisionen zwischen Grundrechten oder zwischen Grundrechten und sonstigem Verfassungsrecht: Beide kollidierenden Verfassungsgüter sind so zur Geltung zu bringen, dass jedes von beiden möglichst weitgehend wirksam wird. Kein Entweder-Oder, sondern verhältnismäßiger Ausgleich.
Kernaussage
Treffen kollidierende Verfassungsgüter aufeinander, sind sie nicht durch einseitige Auflösung (Vorrang des einen vor dem anderen), sondern durch wechselseitige Optimierung in Ausgleich zu bringen. Beide Güter müssen Grenzen ziehen, um beiden zu möglichst weitgehender Wirksamkeit zu verhelfen. Es geht um Konkordanz (Übereinstimmung, gegenseitige Hinordnung), nicht um Hierarchie.
Dogmatische Einordnung
Die praktische Konkordanz wurde von Konrad Hesse in seinen Grundzügen des Verfassungsrechts entwickelt (Hesse, Grundzüge, Rn. 72). Das BVerfG hat das Konzept übernommen und in zahlreichen Entscheidungen angewandt — etwa im Kruzifix-Beschluss (BVerfGE 93, 1), im Mephisto-Urteil (BVerfGE 30, 173) und in der Soraya-Entscheidung (BVerfGE 34, 269).
Anwendungsbereich: Praktische Konkordanz greift überall dort, wo zwei Verfassungsgüter kollidieren und kein einfachgesetzlicher Schrankenvorbehalt einseitig Vorrang verschafft. Klassische Konstellationen:
1. Vorbehaltlose Grundrechte vs. kollidierendes Verfassungsrecht: Art. 4 GG (Religionsfreiheit), Art. 5 III GG (Kunst- und Wissenschaftsfreiheit), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel) — alle ohne Gesetzesvorbehalt — können nur durch verfassungsimmanente Schranken beschränkt werden. Diese Schranken aktiviert die praktische Konkordanz.
2. Grundrecht vs. Grundrecht im Privatrechtsverhältnis: Über die mittelbare Drittwirkung (Lüth) wirken Grundrechte beider Parteien — Meinungsfreiheit vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit vs. Datenschutz. Die Generalklausel des Privatrechts ist dann nach praktischer Konkordanz auszulegen.
3. Staatszielbestimmungen / objektive Verfassungswerte vs. Grundrecht: Tierschutz (Art. 20a GG), Umweltschutz (Art. 20a GG), Sozialstaatsprinzip — Abwägung gegen subjektive Grundrechte.
Methodik: Drei Schritte: (a) Identifizierung der kollidierenden Güter und ihrer Verfassungsrelevanz. (b) Suche nach einem schonenden Ausgleich — keine Maßnahme darf weiter gehen, als zur Verwirklichung des einen Guts erforderlich ist. (c) Sicherung der Wesensgehalte beider Güter (Art. 19 II GG analog).
Unterschied zur klassischen Verhältnismäßigkeit: Die klassische Verhältnismäßigkeit prüft staatlichen Eingriff in ein Grundrecht zugunsten eines anderen Gemeinwohlbelangs. Die praktische Konkordanz prüft den Ausgleich zwischen zwei Verfassungspositionen gleichen Ranges — beide haben Anspruch auf möglichst weitgehende Wirkung. Strukturell verwandt, aber die Optimierungsrichtung ist zweiseitig.
Streitstand
Kritik aus der Literatur: Praktische Konkordanz sei eine leere Formel, die das eigentliche Wertungsproblem nicht löst, sondern nur umetikettiert. Wer entscheidet, was „möglichst weitgehende Wirkung“ heißt? Im konkreten Fall liege die Sachentscheidung weiterhin beim Richter, der nun „Konkordanz“ statt „Vorrang“ ausurteilt. Verteidigung: Praktische Konkordanz ist eine Methodenleitlinie, kein Lösungsalgorithmus. Sie verbietet einseitige Auflösung und zwingt zur Begründung beider Verlustanteile.
In der Klausur
Zentrale Klausurfigur bei (1) Kollisionen vorbehaltloser Grundrechte mit anderen Verfassungsgütern, (2) Grundrechtskonflikten im Privatrechtsverhältnis (über mittelbare Drittwirkung), (3) Konflikten zwischen Grundrecht und Staatszielbestimmung. Klausurschema: (a) Beide Verfassungsgüter benennen und in ihrem Schutzbereich kurz darstellen. (b) Kollision feststellen. (c) Praktische Konkordanz: schonender Ausgleich — beide Güter müssen Grenzen ziehen, beide bleiben möglichst weitgehend wirksam. (d) Wesensgehalte beider Güter wahren. Häufige Fallen: (a) Einseitige Abwägung („Grundrecht A überwiegt Grundrecht B“) — falsche Argumentationsstruktur. Richtig: schonender Ausgleich. (b) Verwechslung mit klassischer Verhältnismäßigkeitsprüfung — die zweiseitige Optimierung ist das Unterscheidungsmerkmal. (c) Bei vorbehaltlosen Grundrechten unbedingt verfassungsimmanente Schranken nennen und nicht auf einfachgesetzliche Schranken zurückfallen.
Beispielsfall
Kruzifix-Beschluss (BVerfGE 93, 1)
Eine bayerische Volksschulordnung schrieb das Anbringen von Kruzifixen in allen Klassenzimmern öffentlicher Volksschulen vor. Eine Familie, deren Kinder die Schule besuchten, sah sich in ihrer negativen Religionsfreiheit (Art. 4 I GG) verletzt und erhob Verfassungsbeschwerde.
Lösungsskizze
Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit (Art. 4 I GG) der Schüler und Eltern eröffnet. Eingriff durch die staatliche Anordnung. Rechtfertigung: Art. 4 I GG ist vorbehaltlos, einschränkbar nur durch kollidierendes Verfassungsrecht — hier die positive Religionsfreiheit anderer Schüler und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 I GG). Anwendung der praktischen Konkordanz: Sowohl die negative wie die positive Religionsfreiheit müssen möglichst weitgehend zur Geltung kommen. Das BVerfG entscheidet, dass die Pflicht zum Anbringen das Konkordanzmaß überschreitet — die negative Religionsfreiheit der Schüler, die das Kruzifix nicht sehen wollen, wird nicht hinreichend geschont. Die Vorschrift ist verfassungswidrig, allerdings nur in ihrer Pflichtwirkung; eine einzelfallbezogene Lösung (Kreuze entfernen bei substanziiertem Widerspruch) wahrt beide Positionen.
Kritik
Hauptkritik: Konkordanz als „Wundermittel“ verdeckt, dass die Wertung in der Sache vom Richter getroffen wird. Sie liefert keinen Algorithmus, sondern eine Argumentationsrichtung. Methodisch problematisch: Was zählt als „möglichst weitgehende“ Wirkung — quantitativ, qualitativ, symbolisch? Ohne weitere Kriterien (Eingriffsintensität, Bedeutungsgehalt des Grundrechts, Schutzgegenstand) bleibt die Konkordanz formal. Die deutsche Verfassungsrechtsdogmatik hat daher ergänzende Kriterien (Wesensgehalt, Schonungsgebot, Strukturgleichheit) entwickelt, um die Konkordanz operationalisierbar zu machen.
Wichtige Entscheidungen
Costa/ENEL
EuGH · Rs. 6/64 · Slg. 1964, 1251 (EU:C:1964:66)
Grundlegende Entscheidung zum Vorrang des Unionsrechts: Der EuGH begründet die eigenständige Rechtsordnung der Gemeinschaft und erklärt, dass nachträgliches nationales Recht dem Gemeinschaftsrecht nicht derogieren kann — der Anwendungsvorrang ist absolut und bedarf keiner nationalen Transformation.
Cassis de Dijon
EuGH · Rs. 120/78 · Slg. 1979, 649
Grundlegendes Urteil zur Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV): Der EuGH entwickelt die Cassis-Formel und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung — in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Waren dürfen grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten frei verkehren; entgegenstehende nationale Regelungen sind nur bei zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses zulässig.
Solange-II-Beschluss
BVerfG · 2 BvR 197/83 · BVerfGE 73, 339
Das BVerfG modifiziert seine im Solange-I-Beschluss begründete Kontrollvorbehalts-Doktrin: Solange der EuGH einen wirksamen und im Wesentlichen gleichwertigen Grundrechtsschutz gewährleistet, übt das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Deutschland nicht mehr aus — es erklärt sich für solange unzuständig.
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