Lehre von der objektiven Zurechnung
Strafrecht · Herkunft: Lehre
Normatives Korrektiv zur Äquivalenztheorie auf der Ebene des objektiven Tatbestands: Ein Erfolg ist dem Täter nur zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich genau diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht.
Kernaussage
Die bloße Verursachung eines Erfolges im naturwissenschaftlichen Sinn (Äquivalenztheorie, conditio sine qua non) genügt nicht. Hinzukommen müssen zwei normative Voraussetzungen: (1) Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr, (2) Verwirklichung gerade dieser Gefahr im konkreten Erfolg.
Dogmatische Einordnung
Die Lehre von der objektiven Zurechnung ist die heute herrschende Konzeption zur Eingrenzung der Erfolgshaftung bei Erfolgsdelikten. Sie wurde maßgeblich von Claus Roxin seit den 1960er Jahren entwickelt und hat die ältere Adäquanztheorie weitgehend abgelöst.
Ihr dogmatischer Ort ist der objektive Tatbestand. Geprüft wird sie regelmäßig in folgender Reihenfolge:
1. Kausalität nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel).
2. Objektive Zurechnung als zweistufige Prüfung:
a) Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — die Handlung muss das erlaubte Risiko überschreiten. Beispiele für nicht zurechenbare Handlungen: erlaubtes Risiko (Straßenverkehr nach den Regeln der StVO), Risiko-Verringerung, Beteiligung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung.
b) Realisierung der Gefahr im Erfolg — der konkrete Erfolg muss gerade die Folge des geschaffenen Risikos sein, nicht eines völlig anderen Risikos. Ausschluss-Konstellationen: atypischer Kausalverlauf, eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter, Schutzzweckzusammenhang (der eingetretene Erfolg liegt außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm).
Die Lehre hat zahlreiche anerkannte Fallgruppen:
- Erlaubtes Risiko: Wer im Straßenverkehr regelkonform fährt, schafft keine missbilligte Gefahr.
- Risikoverringerung: Wer einen Stein, der auf den Kopf des Opfers fällt, auf dessen Schulter umlenkt, ist nicht zurechenbar.
- Atypischer Kausalverlauf: Das Krankenhausopfer stirbt nicht an der Stichwunde, sondern weil das Krankenhaus brennt — der Tod ist nicht mehr Verwirklichung des Verletzungsrisikos.
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Wer einem anderen Heroin überlässt und dieser konsumiert eigenverantwortlich, ist regelmäßig nicht für den Tod verantwortlich (BGHSt 32, 262).
- Schutzzweck der Norm: Stirbt die Mutter aus Schock über den Tod des Sohnes, der durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde, ist der Mutter-Tod nicht zurechenbar (Schockschäden außerhalb des Schutzzwecks).
Die Lehre stützt sich auf BGHSt 32, 262 (Heroin-Spritzen-Fall) und BGHSt 33, 322. Sie ist mittlerweile auch von der Rechtsprechung anerkannt, wenngleich der BGH eigene Begriffe wie Schutzzweck der Norm verwendet.
In der Klausur
In jeder Klausur zu Erfolgsdelikten Pflichtstoff. Klassische Konstellationen: (1) Atypischer Kausalverlauf — Opfer stirbt im Krankenhaus an einer anderen Ursache. (2) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung — Drogenüberlassung, Sport-Unfälle. (3) Erlaubtes Risiko — regelkonformes Verkehrsverhalten. (4) Dazwischentreten Dritter — Arzt, Rettungskräfte, weitere Täter. (5) Schutzzweck der Norm — Schockschäden, Nachfolge-Unfälle. Häufige Fallen: (a) Kausalität und Zurechnung getrennt prüfen — nicht verschmelzen. (b) Die Zurechnungs-Prüfung ist objektiv — subjektive Elemente (Vorsatz, Wissen des Täters) gehören in den subjektiven Tatbestand. (c) Bei Vorsatzdelikten die Zurechnungs-Prüfung nicht weglassen — auch dort relevant. (d) Begründung an konkreter Fallgruppe orientieren, nicht abstrakt argumentieren.
Beispielsfall
Heroin-Spritzen-Fall (BGHSt 32, 262)
T überlässt dem O eine Spritze mit Heroin. O setzt sich die Spritze selbst und stirbt an einer Überdosis.
Lösungsskizze
Tatbestand des § 222 StGB (fahrlässige Tötung). Kausalität: Ohne die Überlassung der Spritze wäre O nicht gestorben — conditio-sine-qua-non gegeben. Objektive Zurechnung: Hier scheitert die Zurechnung. O hat sich eigenverantwortlich selbst gefährdet — er kannte die Risiken des Heroinkonsums, war volljährig und einsichtsfähig. Wer an einer straffrei möglichen Selbstgefährdung mitwirkt (Selbsttötung/Selbstverletzung ist nicht tatbestandsmäßig), kann nicht über den Umweg der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit haften. Der BGH formuliert: Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung schließt die Zurechnung des Todeserfolges aus. Ergebnis: T ist nicht nach § 222 StGB strafbar.
Kritik
Kritiker bemängeln, die Lehre sei eine Sammelbezeichnung für heterogene Fallgruppen ohne einheitliches Fundament — sie biete keine echte Theorie, sondern lediglich Topoi. Insbesondere die Abgrenzung erlaubtes/missbilligtes Risiko bleibe in vielen Fällen normativ unbestimmt. Auch fehle eine klare gesetzliche Verankerung — die Zurechnungskriterien werden ohne ausdrücklichen Gesetzes-Anhalt aus dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal entwickelt. Gegenargument: Genau diese Offenheit macht die Lehre flexibel; sie erlaubt es, neue Fallkonstellationen unter etablierten Kategorien (Schutzzweck, Selbstgefährdung) zu lösen.
Wichtige Entscheidungen
Rose-Rosahl-Fall
PreussOT · Preuß. OT · Preuß. OT 1859, GA 7, 332
Klassischer Lehrfall zur Anstiftung bei error in persona des Haupttäters: Für den Anstifter wirkt der Personenirrtum des Täters als aberratio ictus — der Anstifter haftet nur für Anstiftung zum Versuch an dem bestimmten Opfer, nicht für vollendete Anstiftung am ungewollten Trefferobjekt.
Lederriemen-Urteil
BGH · 5 StR 35/55 · BGHSt 7, 363
Der BGH entwickelt die sogenannte Billigungstheorie zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit: Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den als möglich erkannten Erfolg innerlich billigt oder sich mit ihm abfindet — mag er ihn auch ungern herbeiführen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleibt. Der Fall mit dem Lederriemen als Tötungsmittel ist die Leitentscheidung dieser Abgrenzung im deutschen Strafrecht.
Schweinemast-Fall
BGH · 2 StR 133/56 · BGHSt 8, 348
Grundlegende BGH-Entscheidung zur Zweckverfehlungslehre beim Betrug: Der Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhält, sofern er diese zu einem bestimmten Zweck erworben hat und der Täter diesen Zweck von vornherein zu vereiteln beabsichtigt.
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