Risikoerhöhungslehre und Vermeidbarkeitstheorie
Strafrecht · Herkunft: Lehre
Streit um die objektive Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt, wenn der Erfolg möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre: Die Vermeidbarkeitstheorie (BGH) verneint die Zurechnung, sobald der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre; die Risikoerhöhungslehre (Roxin) lässt bereits eine messbare Erhöhung des Risikos genügen.
Kernaussage
Beim Fahrlässigkeitsdelikt genügt es für die Strafbarkeit nicht, dass der Täter pflichtwidrig gehandelt hat und der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist. Es muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen: Der Erfolg muss gerade auf der Pflichtwidrigkeit beruhen. Fraglich ist, wie zu entscheiden ist, wenn nicht sicher feststeht, ob der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre — feststeht nur, dass das pflichtwidrige Verhalten das Risiko seines Eintritts messbar erhöht hat. Die Vermeidbarkeitstheorie verneint hier die Zurechnung; die Risikoerhöhungslehre bejaht sie.
Dogmatische Einordnung
Der Streit ist auf der Ebene der objektiven Zurechnung innerhalb des Fahrlässigkeitstatbestands verortet, nachdem die naturwissenschaftliche Kausalität (Äquivalenztheorie, Conditio-sine-qua-non-Formel) bereits feststeht. Grundlegend ist die Rechtsprechung des BGH im Radfahrer-Fall (BGHSt 11, 1, 1957): Ein LKW-Fahrer überholte einen Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand; der Radfahrer kam zu Fall und wurde tödlich erfasst. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der schwer alkoholisierte Radfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands verunglückt wäre. Der BGH sprach den Fahrer frei und entwickelte daraus die bis heute herrschende Rechtsprechungslinie: Steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass das pflichtgemäße Alternativverhalten den gleichen Erfolg herbeigeführt hätte, fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang — bei verbleibenden Zweifeln gilt in dubio pro reo, sodass ebenfalls freizusprechen ist (sog. Vermeidbarkeitstheorie).
Claus Roxin hält dem entgegen, dass diese Betrachtung den Zweck der verletzten Sorgfaltsnorm verfehle: Sorgfaltspflichten (etwa Abstandsgebote im Straßenverkehr) dienen gerade dazu, das Risiko eines Schadenseintritts zu senken, nicht dazu, ihn mit Sicherheit auszuschließen. Genügt für die Erfüllung der Norm bereits, dass sie das Risiko messbar mindert, dann muss spiegelbildlich für die Zurechnung genügen, dass ihre Verletzung das Risiko messbar erhöht hat — unabhängig davon, ob der Erfolg beim (hypothetischen) rechtmäßigen Verhalten mit Sicherheit ausgeblieben wäre. Nach der Risikoerhöhungslehre ist die Zurechnung daher bereits zu bejahen, wenn feststeht, dass das pflichtwidrige Verhalten das Risiko im Vergleich zum pflichtgemäßen Alternativverhalten signifikant erhöht hat.
Streitstand
Vermeidbarkeitstheorie (h. M., BGH seit BGHSt 11, 1): Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; bei Zweifeln greift in dubio pro reo zugunsten des Täters. Dafür spricht, dass eine Bestrafung ohne festgestellten Zurechnungszusammenhang mit dem Schuldprinzip und der Unschuldsvermutung kollidiert — der Täter würde für die bloße Möglichkeit einer Kausalität bestraft.
Risikoerhöhungslehre (Roxin, Teile der Literatur): Bereits eine messbare Risikoerhöhung durch die Pflichtverletzung genügt für die Zurechnung, weil der Schutzzweck der Sorgfaltsnorm gerade in der Risikominderung liegt. Dafür spricht die generalpräventive Konsequenz — Sorgfaltspflichten würden sonst tendenziell folgenlos verletzt werden können, solange der volle Ursachennachweis nicht gelingt.
Gegen die Risikoerhöhungslehre wird eingewandt, sie verwandle ein Erfolgsdelikt der Sache nach in ein konkretes Gefährdungsdelikt: Bestraft würde nicht mehr die Verursachung des konkreten Erfolgs, sondern die bloße Risikosteigerung — mit dem in-dubio-pro-reo-Grundsatz sei das schwer vereinbar, da über den tatsächlichen Kausalverlauf gerade Unsicherheit besteht. Der BGH hat die Risikoerhöhungslehre bis heute ausdrücklich abgelehnt und hält an der Vermeidbarkeitstheorie fest.
In der Klausur
Klassischer Prüfungspunkt im Fahrlässigkeitsdelikt (§§ 222, 229 StGB u. a.), regelmäßig nach Feststellung der Sorgfaltspflichtverletzung und vor der Prüfung der Vorhersehbarkeit zu verorten. Viele Bearbeiter überspringen die Prüfungsstufe „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“ und verlieren dafür Punkte — sie ist als eigener Prüfungspunkt sauber auszuweisen. Der Streit ist genau dann ergebnisrelevant, wenn der Sachverhalt offenlässt, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten sicher ausgeblieben wäre, aber eine Risikoerhöhung feststeht — typischer Klausurbaustein bei Verkehrsunfällen mit hypothetischem Alternativverhalten (zu geringer Abstand, überhöhte Geschwindigkeit, unterlassene Kontrolle). Nach h. M./BGH ist in solchen Fällen freizusprechen; wer die Risikoerhöhungslehre vertritt, muss die Gegenargumente (Schuldprinzip, in dubio pro reo) sauber diskutieren, bevor er ihr folgt. Abzugrenzen von der reinen Kausalitätsprüfung (Äquivalenztheorie) und vom allgemeinen Schutzzweckzusammenhang der objektiven Zurechnung, mit dem der Pflichtwidrigkeitszusammenhang eng verwandt, aber nicht identisch ist.
Beispielsfall
Der Radfahrer-Fall (BGHSt 11, 1)
Ein LKW-Fahrer überholt nachts einen Fahrradfahrer mit einem geringeren Seitenabstand, als § 5 StVO vorschreibt. Der Radfahrer stürzt kurz nach dem Überholvorgang und wird vom LKW tödlich erfasst. Ein Sachverständigengutachten stellt fest, dass der stark alkoholisierte Radfahrer auch bei Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestürzt und verunglückt wäre.
Lösungsskizze
Die Sorgfaltspflichtverletzung (zu geringer Seitenabstand, § 5 StVO) und die naturwissenschaftliche Kausalität stehen fest. Fraglich ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wäre der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten (ausreichender Abstand) ausgeblieben? Nach der Vermeidbarkeitstheorie des BGH ist das zu verneinen, da der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre — der Fahrer ist freizusprechen. Nach der Risikoerhöhungslehre wäre dagegen zu fragen, ob der zu geringe Abstand das Sturzrisiko messbar erhöht hat; ließe sich das bejahen, wäre die Zurechnung nach dieser Mindermeinung zu bejahen. Der BGH selbst hat diese Konsequenz ausdrücklich abgelehnt und den Fahrer freigesprochen — die Entscheidung ist bis heute die Leitentscheidung der Vermeidbarkeitstheorie.
Kritik
Beiden Positionen wird in der Literatur vorgeworfen, an ihren Rändern unbefriedigende Ergebnisse zu produzieren. Die Vermeidbarkeitstheorie kann dazu führen, dass ein evident pflichtwidrig handelnder Täter freigesprochen wird, sobald sich der hypothetische Kausalverlauf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufklären lässt — ein empirisch häufiger Zustand, gerade bei komplexen Unfallgeschehen. Die Risikoerhöhungslehre wiederum verschiebt die Strafbarkeitsgrenze faktisch vom Erfolgs- zum Gefährdungsunrecht, ohne dass der Gesetzgeber die betreffende Tat als Gefährdungsdelikt ausgestaltet hätte — ein methodischer Bruch, den Kritiker als verdeckte Rechtsfortbildung contra legem werten. Der BGH hält deshalb bis heute an der Vermeidbarkeitstheorie fest und nimmt die damit verbundenen Freisprüche in Kauf, um den Zurechnungszusammenhang nicht unter das Beweismaß des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes abzusenken.
Wichtige Entscheidungen
Verwandte Theorien
Lehre von der objektiven Zurechnung
Normatives Korrektiv zur Äquivalenztheorie auf der Ebene des objektiven Tatbesta
Äquivalenztheorie
Grundformel der Kausalität (conditio sine qua non): Ursache ist jede Bedingung,
Adäquanztheorie
Lehre zur Begrenzung der Kausalitätshaftung: Eine Bedingung ist nur dann adäquat
Verwandte Normen
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