Erlaubnistatbestandsirrtum

Strafrecht · Herkunft: Lehre

Streit um die Rechtsfolge, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt (vermeintliche Notwehr u. Ä.): Die eingeschränkte Schuldtheorie (h. M.) wendet § 16 StGB analog an und lässt die Vorsatzstrafbarkeit entfallen, die strenge Schuldtheorie verweist auf § 17 StGB, die ältere Vorsatztheorie zählt das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz.

Kernaussage

Stellt sich der Täter irrig Umstände vor, die — lägen sie tatsächlich vor — einen Rechtfertigungsgrund begründen würden (er hält einen Scherzangriff für einen echten, einen Warnschuss für einen tätlichen Übergriff), stellt sich die Frage, wie dieser Irrtum rechtlich zu behandeln ist. Der Streit dreht sich darum, auf welcher Prüfungsebene und mit welcher Konsequenz dieser Irrtum zu verorten ist: Bleibt der Vorsatz unberührt und wird der Irrtum erst auf der Schuldebene über § 17 StGB behandelt (strenge Schuldtheorie), entfällt der Vorsatz in entsprechender Anwendung des § 16 StGB (eingeschränkte Schuldtheorie), oder entfällt bereits der Vorsatz im materiellen Sinn, weil das Unrechtsbewusstsein selbst Vorsatzelement ist (klassische Vorsatztheorie)?

Dogmatische Einordnung

Der Erlaubnistatbestandsirrtum (auch: Erlaubnistatumstandsirrtum) betrifft Fälle, in denen der Täter irrig tatsächliche Umstände annimmt, die — träfen sie zu — sein Verhalten rechtfertigen würden. Klassiker: Der vermeintlich Angegriffene hält einen Scherzangriff für ernst und schlägt in vermeintlicher Notwehr zu (Putativnotwehr). Der Irrtum betrifft weder ein Tatbestandsmerkmal des Delikts noch das abstrakte Verbotensein der Tat, sondern die tatsächliche Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes — er sitzt an der Schnittstelle zwischen Tatbestand und Schuld.

Die auf dem klassischen (kausalen) Verbrechensbegriff aufbauende Vorsatztheorie (u. a. Binding) zählte das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz selbst — jeder Irrtum, der dieses Bewusstsein ausschließt, ließ den Vorsatz insgesamt entfallen, unabhängig davon, ob er sich auf Tatumstände oder auf die rechtliche Bewertung bezog. Mit der Entwicklung der finalen Handlungslehre durch Welzel wurde das Unrechtsbewusstsein aus dem Vorsatz herausgelöst und als eigenständiges Schuldelement verstanden — seither ist zwischen Tatbestandsvorsatz und Unrechtsbewusstsein zu trennen, und der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) betrifft nur noch das Bewusstsein des allgemeinen Verbotenseins, nicht die Kenntnis rechtfertigender Umstände.

Auf dieser Grundlage stehen sich zwei Schuldtheorien gegenüber. Die strenge Schuldtheorie behandelt jeden Rechtfertigungsirrtum — auch den Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes — konsequent als Verbotsirrtum nach § 17 StGB: Bei Vermeidbarkeit bleibt der Vorsatz unberührt, es kommt lediglich eine fakultative Strafmilderung in Betracht. Die eingeschränkte Schuldtheorie (heute h. M.) differenziert: Der Irrtum über die rechtliche Reichweite eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes bleibt Verbotsirrtum (§ 17 StGB), der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines an sich anerkannten Rechtfertigungsgrundes wird dagegen wie ein Tatumstandsirrtum behandelt — § 16 StGB wird analog angewendet, der Vorsatz entfällt, Strafbarkeit kommt nur über ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht.

Innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie ist wiederum umstritten, WARUM § 16 StGB analog gilt: Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (herrschende Lehre; die Rechtsprechung wendet § 16 I 1 StGB entsprechend an, ohne sich zwischen den Binnenvarianten ausdrücklich festzulegen) lässt nur die Rechtsfolge des § 16 StGB eintreten — der Vorsatzunwert bleibt formal bestehen, sodass eine vorsätzliche Teilnahme eines nicht irrenden Dritten weiterhin möglich ist. Die tatbestandsverweisende Variante — die vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie und, mit direkter statt analoger Anwendung des § 16 StGB, die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen — lässt bereits den Tatbestandsvorsatz selbst entfallen, was eine vorsätzliche Teilnahme daran denklogisch ausschließt.

Streitstand

Vorsatztheorie (historisch, heute kaum noch vertreten): Unrechtsbewusstsein ist Vorsatzelement — jeder Rechtfertigungsirrtum schließt bereits den Vorsatz aus. Kritik: Vermischt die kognitive Tatsachenkenntnis mit der wertenden Rechtsbeurteilung und führt bei vermeidbaren Rechtsirrtümern zu einer regelmäßig ungerechtfertigten Straflosigkeit, weil praktisch jeder Täter irgendein laienhaftes Rechtsbewusstsein für sich reklamieren kann.

Strenge Schuldtheorie: Jeder Rechtfertigungsirrtum ist Verbotsirrtum (§ 17 StGB) — dafür spricht die Systemkonsequenz (Rechtfertigungsgründe gehören zur Rechtswidrigkeitsebene, ein Irrtum über sie ist daher konsequent ein Irrtum über das Verbotensein). Kritik: Wer sich lediglich über Tatsachen irrt (er hält einen Scherzangriff für echt), befindet sich in einer der Tatumstandsirrtum-Situation psychologisch gleichwertigen Lage — ihn wie einen vorsätzlich rechtswidrig Handelnden zu behandeln, überzeugt wertungsmäßig nicht, zumal die Vorsatzstrafe die volle Schwere der vorsätzlichen Tat abbildet, obwohl der Täter subjektiv rechtstreu handeln wollte.

Eingeschränkte Schuldtheorie (h. M., § 16 StGB analog): Wer sich nur über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrt, steht demjenigen gleich, der sich über ein Tatbestandsmerkmal irrt — beide haben denselben rechtstreuen Handlungswillen, nur die Tatsachengrundlage stimmt nicht. Dafür spricht die Vergleichbarkeit der psychischen Lage mit dem Tatumstandsirrtum. Innerhalb dieser h. M. bleibt streitig, ob nur die Rechtsfolge (rechtsfolgenverweisend) oder auch der Tatbestandsvorsatz selbst (tatbestandsverweisend) entfällt — praktisch relevant für die Teilnahme eines Dritten, der den Irrtum nicht teilt: Nach der rechtsfolgenverweisenden Theorie bleibt dessen vorsätzliche Beihilfe oder Anstiftung möglich, nach der tatbestandsverweisenden Variante scheidet sie mangels vorsätzlicher Haupttat aus (Akzessorietät).

In der Klausur

Standardproblem jeder Strafrechts-AT-Klausur mit einer Notwehr-, Notstands- oder Einwilligungskonstellation, in der der Sachverhalt eine Fehlvorstellung des Täters über die tatsächliche Angriffslage enthält (Scherzangriff, angebliche Waffe, vermeintlicher Einbrecher). Prüfungsort: nach der Feststellung, dass objektiv KEIN Rechtfertigungsgrund vorliegt (die vom Täter angenommenen Umstände bestehen tatsächlich nicht), aber der Täter sie sich vorgestellt hat — dann ist der Erlaubnistatbestandsirrtum als eigener Prüfungspunkt in der Schuld zu erörtern, mit einer begründeten Streitentscheidung (h. M.: eingeschränkte Schuldtheorie, § 16 StGB analog, Vorsatz entfällt, Prüfung eines Fahrlässigkeitsdelikts anschließen). Häufiger Fehler: Der ETI wird mit dem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) verwechselt, obwohl dieser einen ganz anderen Fall betrifft (der Täter kennt die Tatsachen richtig, irrt aber über deren rechtliche Bewertung, z. B. hält er Notwehr für ein Recht zur Präventivtötung). Bei einer Teilnahme-Konstellation (Dritter leistet Beihilfe zur irrig für gerechtfertigt gehaltenen Tat) ist die Streitfrage rechtsfolgen- vs. tatbestandsverweisend ergebnisrelevant und muss ausdrücklich entschieden werden.

Beispielsfall

Der vermeintliche Einbrecher

Hausbewohner H hört nachts ein Geräusch im Garten und sieht eine dunkle Gestalt, die sich der Terrassentür nähert. In der Annahme, ein Einbrecher wolle sein Haus stürmen, schlägt er mit einem Besenstiel zu und verletzt die Gestalt erheblich. Es handelt sich tatsächlich um den betrunkenen Nachbarn N, der versehentlich vor dem falschen Haus steht und lediglich anklopfen wollte.

Lösungsskizze

Objektiver Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) und Vorsatz liegen vor. Eine Rechtfertigung nach § 32 StGB (Notwehr) scheidet objektiv aus, da kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag — N wollte lediglich anklopfen. H hat sich jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage vorgestellt (Erlaubnistatbestandsirrtum). Nach der heute h. M. (eingeschränkte Schuldtheorie) ist § 16 StGB analog anzuwenden: Die Vorsatzstrafbarkeit entfällt (nach der rechtsfolgenverweisenden Variante entfällt die Vorsatzschuld, nach der tatbestandsverweisenden bereits der Vorsatz); eine Bestrafung aus § 223 StGB scheidet aus. Zu prüfen bleibt eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) — hier wird relevant, ob H die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat, indem er ohne weitere Vergewisserung (Zuruf, Licht einschalten) sofort zugeschlagen hat. Nach der strengen Schuldtheorie wäre demgegenüber § 17 StGB zu prüfen: Da der Irrtum des H hier vermeidbar erscheint (er hätte die Lage durch einen Zuruf klären können), bliebe der Vorsatzvorwurf bestehen, lediglich eine fakultative Strafmilderung käme in Betracht — ein Ergebnis, das in der Klausur als Kontrastposition zur h. M. darzustellen ist.

Kritik

Der strengen Schuldtheorie wird entgegengehalten, sie ignoriere die psychologische Gleichwertigkeit von Tatumstands- und Erlaubnistatbestandsirrtum und führe zu einer unangemessen harten Vorsatzstrafe für einen Täter, der subjektiv rechtstreu handeln wollte. Der eingeschränkten Schuldtheorie wird umgekehrt vorgeworfen, sie unterlaufe die gesetzgeberische Wertung des § 17 StGB, indem sie einen der Sache nach rechtlichen Bewertungsirrtum (Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes) durch die Hintertür wie einen Tatsachenirrtum behandele — ein methodischer Bruch, den nur die konsequente Trennung von Tatsachen- und Werturteil rechtfertigen könne. Innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie ist zudem der Theorienstreit über den dogmatischen Anknüpfungspunkt (Rechtsfolgen- vs. Tatbestandsverweisung) praktisch bedeutsam, aber in der Begründung wenig trennscharf, da beide Varianten zum selben Ergebnis beim Haupttäter kommen und sich nur bei der Teilnahme unterscheiden.

Wichtige Entscheidungen

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