StGB

§ 22 StGB

Begriffsbestimmung

Definiert den strafbaren Versuch: Wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, versucht die Straftat — maßgeblich ist damit das Tätervorstellungsbild, nicht die objektive Lage.

Wortlaut (Auszug)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 22 StGB beantwortet die Frage, ab welchem Moment das Strafrecht eingreift, obwohl noch nichts passiert ist. Die Norm verbindet dafür zwei Elemente. Erstens ein subjektives: „nach seiner Vorstellung von der Tat“ — beurteilt wird die Lage so, wie der Täter sie sich denkt. Deshalb ist auch der untaugliche Versuch strafbar; wer mit einer ungeladenen Waffe schießt, weil er sie für geladen hält, setzt nach seiner Vorstellung unmittelbar an. Zweitens ein objektives: „unmittelbares Ansetzen“ — die bloße Vorbereitung genügt nicht. Die Grenze zieht die Rechtsprechung dort, wo der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden, sodass das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist. Wichtig für den Aufbau: Beim Versuch wird der subjektive Tatbestand vor dem objektiven geprüft, weil es einen vollendeten objektiven Tatbestand gerade nicht gibt — geprüft wird der Tatentschluss zuerst.

Tatbestandsmerkmale

  • Nichtvollendung der Tat

    Vorfrage jeder Versuchsprüfung: Der Tatbestand darf objektiv nicht vollständig verwirklicht sein. Ist er es, liegt Vollendung vor und für den Versuch bleibt kein Raum.

  • Strafbarkeit des Versuchs

    Nach § 23 I StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der eines Vergehens nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung — etwa § 242 II StGB für den Diebstahl. Die Einordnung richtet sich nach § 12 StGB.

  • Tatentschluss

    Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie etwaige besondere subjektive Merkmale — bedingter Vorsatz genügt, sofern der Tatbestand nichts anderes verlangt. Ein bloß tatgeneigter, noch schwankender Wille reicht nicht aus.

  • Unmittelbares Ansetzen

    Der Täter überschreitet subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los und nimmt objektiv Handlungen vor, die nach seinem Plan ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen und das Rechtsgut konkret gefährden.

  • Rechtswidrigkeit und Schuld

    Wie beim vollendeten Delikt sind Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu prüfen. Eine Besonderheit ist die irrige Annahme einer Rechtfertigungslage im Versuchsstadium.

  • Kein Rücktritt nach § 24 StGB

    Der Rücktritt ist persönlicher Strafaufhebungsgrund und wird nach Schuld geprüft. Ob der Versuch unbeendet, beendet oder fehlgeschlagen ist, entscheidet über die Rücktrittsanforderungen — beim fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

Rechtsfolge

Der Versuch ist nach Maßgabe des jeweiligen Tatbestands strafbar; der Strafrahmen entspricht dem der vollendeten Tat, kann aber nach § 23 II StGB i.V.m. § 49 I StGB fakultativ gemildert werden. Beim grob unverständigen untauglichen Versuch kann das Gericht nach § 23 III StGB von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 II StGB). Tritt der Täter freiwillig zurück, entfällt die Strafbarkeit aus dem Versuch nach § 24 StGB als persönlicher Strafaufhebungsgrund — bereits verwirklichte vollendete Delikte, etwa eine Körperverletzung auf dem Weg zum versuchten Totschlag, bleiben davon unberührt.

In der Klausur

Der Versuch gehört zu den am häufigsten geprüften Themen des Strafrechts AT und wird selten isoliert, sondern regelmäßig zusammen mit § 24 StGB abgefragt. Wiederkehrende Probleme:

  1. (1)Der genaue Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens — Klassiker sind das Auflauern des Täters, das Klingeln an der Haustür und das Aufstellen einer Falle, bei der Ansetzen und Wirkung zeitlich auseinanderfallen.
  2. (2)Der untaugliche Versuch, abzugrenzen vom straflosen Wahndelikt: Wer sich über Tatsachen irrt, versucht strafbar; wer sich über die Reichweite des Verbots irrt, unterliegt einem umgekehrten Verbotsirrtum und bleibt straflos.
  3. (3)Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft — hier ist umstritten, ob auf das Einwirken auf den Tatmittler oder erst auf dessen Handeln abzustellen ist.
  4. (4)Der Aufbau: Nichtvollendung, Strafbarkeit des Versuchs, dann Tatentschluss vor unmittelbarem Ansetzen. Wer beim Versuch mit dem objektiven Tatbestand beginnt, verliert Punkte, bevor die Sachfrage überhaupt erreicht ist.

Vertiefung

Zum unmittelbaren Ansetzen konkurrieren mehrere Formeln. Die formell-objektive Theorie verlangt den Beginn der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung und setzt die Grenze damit zu spät. Die materiell-objektive Theorie stellt auf die konkrete Rechtsgutsgefährdung ab. Die herrschende gemischt subjektiv-objektive Auffassung, der auch die Rechtsprechung folgt, verbindet beides über die Zwischenaktstheorie: Es dürfen nach dem Tatplan keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sein. Eine dogmatisch eigenständige Frage stellt sich beim beendeten Versuch mit zeitlicher Distanz, etwa bei Sprengfallen oder vergiftetem Essen: Nach herrschender Meinung liegt das unmittelbare Ansetzen erst im Eintritt des Opfers in den Wirkungsbereich der Falle, weil erst dann die konkrete Gefährdung besteht.

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