BGB
§ 154 BGB
Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Regelt den offenen Einigungsmangel (Dissens): Solange die Parteien sich nicht über alle Regelungspunkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen; Absatz 2 enthält dieselbe Zweifelsregel für die verabredete, aber noch nicht erfolgte Beurkundung.
Wortlaut
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Auszug. Vollständiger Wortlaut bei gesetze-im-internet.de.
Einfach erklärt
§ 154 BGB behandelt den offenen Dissens — in der heutigen Gesetzessprache „offener Einigungsmangel“ genannt. Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen; fehlt die Übereinstimmung noch, weil über einen Punkt, der geregelt werden soll, noch verhandelt wird, ist der Vertrag nach § 154 Abs. 1 BGB im Zweifel nicht geschlossen. Offen ist der Mangel, wenn die Parteien die fehlende Einigung kennen: Sie verhandeln noch über Preis, Lieferzeit oder Zusatzleistungen und einigen sich nur über einen Teil der Punkte. Wichtig ist Satz 2: Auch eine über einzelne Punkte getroffene und protokollierte Teilabrede bindet nicht — wer sich mit dem Verkäufer mündlich über Preis und Farbe einig wird und dies notiert, hat deshalb noch keinen Vertrag. Absatz 2 betrifft die verabredete Form: Haben die Parteien vereinbart, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen, ist er im Zweifel erst mit der Beurkundung geschlossen. Diese Zweifelsregel ist keine Formnichtigkeit, sondern eine Auslegungsregel — wird der Vertrag gleichwohl vollständig vollzogen, kann daraus gefolgert werden, dass die Parteien ihn ungeachtet der fehlenden Beurkundung schließen wollten. Für die Prüfung gilt eine feste Reihenfolge: Zuerst ist zu versuchen, den Vertrag durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu einem Inhalt zu bringen; erst wenn das scheitert, greifen §§ 154, 155 BGB. Der Dissens ist damit immer das Ergebnis einer gescheiterten Auslegung.
Tatbestandsmerkmale
- 1
Angebots- und Annahmeerklärungen liegen vor
Gegenstand der Dissensprüfung sind zwei abgegebene Willenserklärungen, die für sich genommen wie Antrag und Annahme wirken. Fehlt eine Erklärung völlig, liegt kein Dissens vor, sondern schlicht kein Vertragsschlussversuch.
- 2
Einigung fehlt über einen Regelungspunkt
Die Parteien haben sich nicht über einen Punkt geeinigt, über den nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (Regelungsabrede). Essentialia negotii wie Kaufpreis und Kaufgegenstand fallen stets unter die Regelungsabrede.
- 3
Offenheit des Mangels (Abs. 1)
Beim offenen Einigungsmangel kennen die Parteien die Lücke: Sie wissen, dass sie über den Punkt (noch) nicht einig sind. Beim versteckten Einigungsmangel des § 155 BGB halten sie den Vertrag dagegen irrtümlich für geschlossen.
- 4
Verabredete Beurkundung (Abs. 2)
Absatz 2 setzt eine formale Abrede voraus: Die Parteien haben die Beurkundung des beabsichtigten Vertrags vereinbart. Ist die Form dagegen von Gesetzes wegen vorgeschrieben (etwa § 311b Abs. 1 BGB beim Grundstückskauf), richtet sich die Folge nach der jeweiligen Formvorschrift, nicht nach § 154 Abs. 2 BGB, nicht nach § 154 Abs. 2 BGB.
- 5
„Im Zweifel“ — widerlegliche Auslegungsregel
Beide Absätze stellen keine zwingenden Regeln auf, sondern widerlegliche Auslegungsregeln, die auf den mutmaßlichen Parteiwillen abstellen. Aus dem Verhalten der Parteien — insbesondere dem vollständigen Vollzug — kann sich das Gegenteil ergeben.
Rechtsfolge
Ist der Einigungsmangel offen, kommt der Vertrag nicht zustande; bereits getroffene Teilabreden sind nicht bindend, auch wenn sie aufgezeichnet wurden (§ 154 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Partei, die auf den Vertragsschluss vertraut hat, bleibt nur ein Anspruch gegen den anderen Teil aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB). Bei der verabredeten Beurkundung ist der Vertrag im Zweifel erst mit der Beurkundung geschlossen; Wird der Vertrag vor der Beurkundung vollzogen, kann darin die konkludente Aufgabe der Formabrede liegen; die Zweifelsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist dann widerlegt. Eine gesetzliche Beurkundungspflicht (§ 311b Abs. 1 BGB) wird dadurch nicht ersetzt. Beim versteckten Einigungsmangel (§ 155 BGB) gilt der Vertrag dagegen mit dem Inhalt, über den Einigkeit bestand: Der nicht geeinigte Punkt fällt weg, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne Regelung dieses Punktes geschlossen hätten.
In der Klausur
§§ 154, 155 BGB sind das klassische Schlussstück jeder Vertragsschlussprüfung — und werden häufig schlicht vergessen. Der Prüfaufbau lautet:
- (1)Antrag (§ 145 BGB),
- (2)Annahme (§§ 146–151 BGB),
- (3)Übereinstimmung der Erklärungen — und hier beginnt die eigentliche Arbeit: Zuerst Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Ergibt die Auslegung einen übereinstimmenden Inhalt, ist der Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen; ein Dissens liegt dann nicht vor, sondern gegebenenfalls ein anfechtbarer Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, §§ 142, 143 BGB). Ergibt die Auslegung keine Übereinstimmung, ist zwischen offenem und verstecktem Dissens zu unterscheiden. Offen: Die Parteien wissen, dass sie nicht einig sind (Verhandlungslücke) — § 154 Abs. 1 BGB, kein Vertrag. Versteckt: Beide halten den Vertrag für geschlossen, meinen aber mit derselben Erklärung Verschiedenes — § 155 BGB: Der Vertrag gilt ohne den strittigen Punkt, wenn er auch ohne diesen geschlossen worden wäre. Zwei Grenzen: Beim versteckten Dissens über ein Essentialium scheitert die Annahme dieses hypothetischen Willens, weil ein Vertrag ohne die wesentlichen Punkte nicht denkbar ist — Folge: kein Vertrag. Und zwischen Kaufleuten kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Dissens überdecken: Bestätigt eine Seite nach Vertragsverhandlungen unverzüglich und schriftlich den vermeintlich vereinbarten Inhalt und widerspricht die andere Seite nicht unverzüglich, gilt nach gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen des Handelsverkehrs (vgl. § 346 HGB) der Inhalt des Schreibens als vereinbart, sofern der Empfänger am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilnimmt, der Absender redlich ist und das Schreiben nicht erheblich vom Verhandelten abweicht.
Typische Konstellationen:
- (a)Preis und Leistung sind geregelt, die Lieferzeit offen geblieben — Regelungsabrede prüfen, dann § 154 Abs. 1 BGB.
- (b)„Einverstanden“ zu einem Angebot, das innerlich verschieden verstanden wurde — Auslegung, dann § 155 BGB.
- (c)Grundstücksverhandlungen mit Beurkundungsabrede und vorgezogenem Vollzug — § 154 Abs. 2 BGB als Auslegungsregel.
Vertiefung
Versteckter Einigungsmangel, § 155 BGB: „Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.“ Die Vorschrift verlangt vier Prüfschritte: einen Vertrag, den beide Parteien als geschlossen ansehen; einen Punkt, über den eine Regelungsabrede besteht; das Fehlen einer wirklichen Einigung gerade über diesen Punkt; und den hypothetischen Parteiwillen, der Vertrag hätte auch ohne die Regelung geschlossen werden können. Die Abgrenzung zum Erklärungsirrtum entscheidet sich auf der Auslegungsstufe: Hat die Erklärung des Erklärenden aus Sicht eines objektiven Empfängers nur eine mögliche Bedeutung, kommt diese Bedeutung zum Tragen — der Erklärende kann dann wegen Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Var. 2 BGB), anstatt dass ein Dissens bleibt. Bleiben nach Ausschöpfung der Auslegung zwei vertretbare Bedeutungen und meinen die Parteien je eine andere, liegt der versteckte Dissens vor. In der Fallbearbeitung verdient die Regelungsabrede besondere Aufmerksamkeit: Nicht jede Lücke ist ein Dissens — eine Lücke, über die sich keine Partei eine Vereinbarung gewünscht hat, füllt die ergänzende Vertragsauslegung oder das dispositive Gesetz.
Verwandte Normen
Verwandte Begriffe
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