BGB
§ 128 BGB
Notarielle Beurkundung
Notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung sind die beiden strengsten Formen des BGB. Bei der Beurkundung nimmt der Notar die Erklärung selbst auf und belehrt; bei der Beglaubigung bestätigt er nur die Echtheit der Unterschrift. § 128 BGB erlaubt, Angebot und Annahme getrennt zu beurkunden.
Wortlaut
§ 128: Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. — § 129 (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder 2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. […] (4) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Auszug. Vollständiger Wortlaut bei gesetze-im-internet.de.
Einfach erklärt
Das BGB kennt eine Stufenleiter der Formen: Textform (§ 126b BGB), Schriftform (§ 126 BGB) bzw. elektronische Form (§ 126a BGB), öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) und notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). Die Beurkundung ersetzt die Schriftform und die Beglaubigung (ausdrücklich geregelt in § 126 V und § 129 IV BGB). Die beiden obersten Stufen werden oft verwechselt, obwohl sie Verschiedenes leisten. Bei der öffentlichen Beglaubigung unterschreibt der Erklärende vor dem Notar oder erkennt seine Unterschrift an, und der Notar bestätigt nur: Diese Unterschrift stammt von dieser Person. Eine Belehrung über die Tragweite der Erklärung schuldet er nicht (§ 40 II BeurkG); bei Register- und Grundbuchanmeldungen prüft er lediglich die Eintragungsfähigkeit (§ 378 III FamFG, § 15 III GBO). Die Beglaubigung dient dem Identitätsnachweis gegenüber Registern, etwa bei Anmeldungen zum Handelsregister (§ 12 I HGB) oder Vereinsregister (§ 77 I BGB). Bei der notariellen Beurkundung dagegen errichtet der Notar die Urkunde selbst: Er nimmt die Erklärungen in eine Niederschrift auf, liest sie vor und belehrt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite. Das Gesetz verlangt das dort, wo jemand vor einem übereilten, folgenschweren Geschäft geschützt werden soll — beim Grundstückskauf, beim Schenkungsversprechen, beim Erbvertrag.
Tatbestandsmerkmale
- 1
Gesetzlich angeordnete Beurkundung
Die Form muss durch Gesetz vorgeschrieben sein, etwa § 311b I 1 BGB (Grundstücksgeschäfte), § 518 I BGB (Schenkungsversprechen), § 2033 I 2 BGB (Verfügung über den Erbteil), § 2348 BGB (Erbverzicht) oder § 2371 BGB (Erbschaftskauf). Eine vereinbarte Beurkundung richtet sich nach dem Parteiwillen.
- 2
Sukzessivbeurkundung (§ 128 BGB)
Angebot und Annahme dürfen getrennt und auch bei verschiedenen Notaren beurkundet werden. Der Vertrag kommt dann nach § 152 S. 1 BGB schon mit der Beurkundung der Annahme zustande, ohne dass sie dem Anbietenden zugehen muss, sofern nichts anderes bestimmt ist.
- 3
Ausnahme: gleichzeitige Anwesenheit
Wo das Gesetz die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile verlangt, ist § 128 BGB verdrängt: beim Ehevertrag (§ 1410 BGB) und beim Erbvertrag (§ 2276 I 1 BGB).
- 4
Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Der Notar beglaubigt die Unterschrift unter einer schriftlichen oder die qualifizierte elektronische Signatur unter einer elektronischen Erklärung (§ 129 I 1 BGB). Seit dem 29.12.2025 gilt auch eine elektronische Erklärung mit notariell beglaubigter eigenhändiger elektronischer Namensunterschrift oder einem solchen Handzeichen als öffentlich beglaubigt (§ 129 III BGB).
- 5
Ersatz durch höhere Form
Die Beurkundung ersetzt die Beglaubigung (§ 129 IV BGB) und die Schriftform (§ 126 V BGB). Ein gerichtlicher Vergleich ersetzt die Beurkundung, wenn die Erklärungen in ein ordnungsgemäßes Protokoll nach der ZPO aufgenommen werden (§ 127a BGB).
Rechtsfolge
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung oder Beglaubigung, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Das Gesetz lässt den Formmangel aber an einigen Stellen durch Vollzug heilen: Ein nicht beurkundeter Grundstückskaufvertrag wird mit Auflassung und Eintragung ins Grundbuch seinem ganzen Inhalt nach gültig (§ 311b I 2 BGB), ein formloses Schenkungsversprechen mit der Bewirkung der versprochenen Leistung (§ 518 II BGB). Wird ein beurkundungsbedürftiger Vertrag nur teilweise beurkundet — etwa ohne eine mündliche Nebenabrede —, ist die nicht beurkundete Abrede formnichtig; ob das ganze Geschäft nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB. Davon zu unterscheiden ist der Schwarzkauf: Dort ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nichtig (§ 117 I BGB) und der gewollte mangels Beurkundung (§§ 117 II, 311b I 1, 125 S. 1 BGB). Seit dem 29.12.2025 wird eine beurkundete oder beglaubigte Willenserklärung nach § 130 II BGB auch wirksam, wenn dem Empfänger nur eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.
In der Klausur
In der Klausur begegnet § 128 BGB fast nie allein, sondern als Hintergrund der Formprüfung:
- (1)Welche Norm verlangt welche Form?
- (2)Ist sie eingehalten?
- (3)Wenn nein: Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB, dann
- (4)Heilung (§ 311b I 2, § 518 II BGB) oder ausnahmsweise Treu und Glauben.
Klassische Konstellationen:
- (a)Schwarzkauf — die Parteien beurkunden einen niedrigeren Kaufpreis, um Steuern und Gebühren zu sparen. Der beurkundete Vertrag ist als Scheingeschäft nichtig (§ 117 I BGB), der gewollte mangels Beurkundung (§§ 117 II, 311b I 1, 125 S. 1 BGB); mit Auflassung und Eintragung wird er geheilt.
- (b)Das mündliche Schenkungsversprechen unter Verwandten — nichtig, bis geleistet ist.
- (c)Beglaubigung statt Beurkundung — eine nur beglaubigte Unterschrift unter einem Grundstückskaufvertrag genügt § 311b I 1 BGB nicht, weil die Beglaubigung keine Belehrung und keine inhaltliche Niederschrift umfasst.
- (d)Vollmacht zum Grundstückskauf: Sie ist nach § 167 II BGB grundsätzlich formfrei, nach der Rechtsprechung aber beurkundungsbedürftig, wenn sie unwiderruflich erteilt wird oder den Vollmachtgeber sonst schon rechtlich oder tatsächlich bindet.
Vertiefung
Die Formzwecke erklären, warum das Gesetz zwischen den Stufen unterscheidet. Die Beurkundung erfüllt neben der Beweis- vor allem eine Warn- und Beratungsfunktion: Der Notar muss nach dem Beurkundungsgesetz den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Deshalb ist sie dort vorgeschrieben, wo die Folgen eines Geschäfts schwer überschaubar oder schwer rückgängig zu machen sind. Die Beglaubigung erfüllt dagegen nur eine Identitäts- und Echtheitsfunktion; sie ist typisch für Erklärungen gegenüber Registern und Gerichten, bei denen der Inhalt ohnehin vom Register geprüft wird. Für Registeranmeldungen erlauben § 12 I 2 HGB und § 77 II BGB auch die Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a BeurkG. Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) hat die Formvorschriften des BGB mit Wirkung vom 29.12.2025 an die elektronische Urkunde angepasst: § 129 III BGB stellt elektronische Erklärungen mit notariell beglaubigter eigenhändiger elektronischer Namensunterschrift oder Handzeichen der öffentlichen Beglaubigung gleich, § 126 IV BGB lässt diese wie auch die nach § 129 I 1 Nr. 2 BGB beglaubigten elektronischen Erklärungen als schriftlich gelten, und § 130 II BGB regelt den Zugang über eine beglaubigte Abschrift.
Verstanden. Jetzt anwenden.
Du kennst § 128 BGB. Teste dich an einer Klausur, die diese Norm prüft, und bekomme die Bewertung im Text.