BGB

§ 123 BGB

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Gibt dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht, wenn seine Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung hervorgerufen wurde — geschützt wird hier nicht die Richtigkeit der Vorstellung, sondern die Freiheit der Willensbildung.

Wortlaut (Auszug)

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 123 BGB betrifft den Fall, dass jemand nicht aus eigenem Antrieb erklärt hat, sondern weil er belogen oder bedroht wurde. Der Unterschied zu § 119 BGB ist wichtig und wird in Klausuren ständig verwechselt: § 119 BGB schützt davor, dass die Erklärung inhaltlich nicht dem entspricht, was man sagen wollte — ein Irrtum, den man sich selbst zuzuschreiben hat. § 123 BGB schützt dagegen die Entscheidungsfreiheit gegen fremde Einwirkung. Deshalb ist § 123 BGB in zwei Punkten großzügiger: Er erfasst auch den bloßen Motivirrtum (bei § 119 BGB grundsätzlich unbeachtlich), und die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Zwangslage (§ 124 BGB) statt „unverzüglich“ (§ 121 BGB). Und: Wer nach § 123 BGB anficht, schuldet keinen Vertrauensschaden nach § 122 BGB — diese Norm verweist nur auf §§ 119, 120 BGB. Wer täuscht oder droht, ist nicht schutzwürdig.

Tatbestandsmerkmale

  • Täuschung

    Erregen, Bestärken oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen — durch aktives Tun, aber auch durch Verschweigen, sofern eine Aufklärungspflicht besteht. Reine Werturteile und marktübliche Anpreisungen genügen nicht.

  • Arglist

    Vorsatz bezüglich Täuschung und Irrtumserregung; bedingter Vorsatz genügt. Wer Angaben „ins Blaue hinein“ macht, handelt arglistig, auch ohne positive Kenntnis der Unwahrheit. Absicht oder Schädigungswille sind nicht erforderlich.

  • Drohung

    Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Abzugrenzen von der Warnung, bei der gerade kein eigener Einfluss behauptet wird.

  • Widerrechtlichkeit der Drohung

    Widerrechtlich kann das Mittel, der Zweck oder die Verknüpfung von beiden sein (Mittel-Zweck-Relation). Auch ein für sich erlaubtes Mittel — etwa die Ankündigung einer Strafanzeige — wird widerrechtlich, wenn es zur Durchsetzung eines Ziels eingesetzt wird, auf das kein Anspruch besteht.

  • Kausalität für die Willenserklärung

    Der Erklärende muss durch Täuschung oder Drohung zur Abgabe „bestimmt worden“ sein — die Einwirkung muss für die Erklärung mitursächlich sein. Anders als bei § 119 BGB gilt kein objektiv-vernünftiger Maßstab; die subjektive Motivation genügt.

  • Bei Dritt-Täuschung: Kenntnis oder Kennenmüssen (Abs. 2)

    Täuscht ein Dritter, ist die empfangsbedürftige Erklärung nur anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Nicht Dritter ist, wer im Lager des Empfängers steht — Vertreter, Verhandlungsgehilfe, Vertrauensperson. Für die Drohung gilt Abs. 2 nicht.

  • Anfechtungserklärung und Frist

    Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB) binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage endet (§ 124 BGB); absolute Grenze zehn Jahre ab Abgabe.

Rechtsfolge

Die angefochtene Willenserklärung gilt nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig (ex tunc). Bereits ausgetauschte Leistungen sind über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln. Ein Anspruch des Gegners auf Ersatz des Vertrauensschadens besteht nicht: § 122 BGB verweist nur auf §§ 119, 120 BGB und erfasst die Anfechtung nach § 123 BGB gerade nicht. Umgekehrt steht dem Getäuschten neben der Anfechtung regelmäßig ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I i.V.m. §§ 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo) sowie aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB zu; dieser kann auch auf Vertragsaufhebung gerichtet sein, was praktisch bedeutsam wird, wenn die Jahresfrist des § 124 BGB bereits abgelaufen ist.

In der Klausur

Standardnorm in BGB AT und im Kaufrecht. Wiederkehrende Konstellationen:

  1. (1)Verschwiegener Unfallschaden oder zurückgedrehter Tachostand beim Gebrauchtwagenkauf — Kernfrage ist die Aufklärungspflicht bei Verschweigen.
  2. (2)Falsche Angaben „ins Blaue hinein“ über Eigenschaften des Kaufobjekts.
  3. (3)Täuschung durch den Verhandlungsgehilfen oder Makler — Abs. 2 greift nicht, weil dieser nicht Dritter ist.
  4. (4)Drohung mit einer Strafanzeige, um eine Schuldanerkenntnis zu erlangen — Mittel-Zweck-Relation. Zwei Punkte werden regelmäßig falsch gemacht: Erstens die Konkurrenz zum Gewährleistungsrecht — die §§ 437 ff. BGB verdrängen § 119 II BGB, nicht aber § 123 BGB, weil der arglistig Täuschende nicht schutzwürdig ist (vgl. auch § 438 III, § 442 I 2 BGB). Zweitens die Frist: Wer reflexhaft „unverzüglich“ nach § 121 BGB prüft, hat die falsche Norm gewählt; für § 123 BGB gilt § 124 BGB mit einem Jahr.

Vertiefung

Die Abgrenzung des „Dritten“ im Sinne von Abs. 2 ist der dogmatisch anspruchsvollste Teil der Norm. Nach ständiger Rechtsprechung ist Dritter nur, wer am Zustandekommen des Geschäfts unbeteiligt ist; wer auf Seiten des Erklärungsempfängers mit dessen Wissen an den Verhandlungen mitwirkt, wird ihm zugerechnet und ist gerade nicht Dritter. Die Zurechnung folgt dabei nicht § 278 BGB, sondern dem Gedanken der Risikosphäre. Eigenständig zu beurteilen ist der Fall der Drohung durch einen Dritten: Abs. 2 gilt nach seinem Wortlaut nur für die Täuschung, sodass bei der Drohung stets angefochten werden kann, gleich von wem sie ausging — die Freiheit der Willensbildung wird stärker geschützt als das Vertrauen auf den Bestand der Erklärung.

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