Unmittelbares Ansetzen zum Versuch
Strafrecht · Herkunft: Lehre
Streit um die Grenze zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch (§ 22 StGB): Formelle Theorien knüpfen an die Tatbestandshandlung an, materielle an die Rechtsgutsgefährdung. Herrschend ist eine gemischt subjektiv-objektive Betrachtung, die den Tatplan zum Ausgangspunkt nimmt und fragt, ob noch ein wesentlicher Zwischenschritt aussteht.
Kernaussage
§ 22 StGB verlangt, dass der Täter „nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“. Damit steht der Wortlaut zwischen zwei Anforderungen: Er ist subjektiv, weil er die Vorstellung des Täters zum Maßstab nimmt, und objektiv, weil das Ansetzen unmittelbar sein muss. Wo genau diese Schwelle liegt, sagt das Gesetz nicht — und die Frage entscheidet über Strafbarkeit oder Straflosigkeit, denn die Vorbereitung ist im Grundsatz straflos. Der Theorienstreit ist deshalb kein Streit um Nuancen, sondern um die Reichweite des Strafrechts.
Dogmatische Einordnung
Der Versuch ist die erste strafbare Stufe auf dem Weg zur Vollendung. Vor ihm liegt die grundsätzlich straflose Vorbereitung, die das Gesetz nur ausnahmsweise erfasst (etwa § 30 StGB). Die Abgrenzung leistet allein § 22 StGB, und zwar mit einer Formel, die beide Perspektiven verbindet.
Formelle Theorien stellen auf die Tatbestandshandlung ab. In ihrer strengsten Fassung liegt Versuch erst vor, wenn der Täter ein Merkmal des Tatbestandes selbst verwirklicht — was den Versuchsbeginn zu weit nach hinten verschiebt und die Versuchsstrafbarkeit weitgehend entwertet. Die verbreitetere Fassung, die auf Frank zurückgeht, erweitert das auf Handlungen, die der Tatbestandshandlung nach natürlicher Auffassung als Bestandteile zugehören.
Die historisch ältere rein subjektive Theorie des Reichsgerichts stellte allein auf die Betätigung des verbrecherischen Willens ab und verlagerte den Versuchsbeginn damit zu weit nach vorn; § 22 StGB hat ihr mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit eine objektive Grenze gezogen.
Materielle Theorien fragen stattdessen nach der Gefährdung: Versuch beginnt, wo das geschützte Rechtsgut konkret gefährdet wird. Das trifft den Strafgrund des Versuchs besser, liefert aber allein kein handhabbares Kriterium, weil die Gefährdung graduell zunimmt und keinen natürlichen Schnittpunkt hat.
Herrschend ist heute eine gemischt subjektiv-objektive Betrachtung, die in zwei Schritten arbeitet. Ausgangspunkt ist der Tatplan: Was der Täter sich vorgestellt hat, bestimmt, welche Handlungen überhaupt in Betracht kommen — ohne den Plan lässt sich „unmittelbar“ nicht bestimmen. Auf dieser Grundlage wird objektiv bewertet, ob das Verhalten die Schwelle überschritten hat. Die Rechtsprechung arbeitet dafür mit drei Leitkriterien: Es dürfen keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sein (Zwischenaktstheorie), das Verhalten muss in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang zur Tatbestandsverwirklichung stehen, und das Rechtsgut muss unmittelbar gefährdet sein. Anschaulich zusammengefasst wird das als der Punkt, an dem der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet.
Streitstand
Formelle Theorien: Versuch erst mit (Teil-)Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals oder einer nach natürlicher Auffassung dazugehörenden Handlung. Dafür spricht die Bindung an den Gesetzeswortlaut und ein Gewinn an Bestimmtheit — die Grenze ist am Tatbestand ablesbar. Kritik: Sie verschiebt den Versuchsbeginn zu spät. Wer mit geladener Waffe vor dem Opfer steht und nur noch abdrücken muss, hat kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, ist aber ersichtlich nicht mehr im Vorbereitungsstadium.
Materielle Theorien: Maßgeblich ist die konkrete Gefährdung des Rechtsguts. Dafür spricht der Strafgrund des Versuchs. Kritik: Die Gefährdung wächst kontinuierlich und liefert keinen bestimmten Schnittpunkt; für sich genommen dehnt das Kriterium die Strafbarkeit in die Vorbereitung hinein aus und geriete mit Art. 103 II GG in Konflikt.
Gemischt subjektiv-objektive Betrachtung (herrschend, auch in der Rechtsprechung): Der Tatplan liefert den Bezugsrahmen, die objektiven Kriterien die Grenze. Dafür spricht, dass § 22 StGB beide Elemente ausdrücklich nennt — die Vorstellung von der Tat und die Unmittelbarkeit. Kritik: Die Kriterien sind wertungsoffen; ob ein Zwischenschritt „wesentlich“ ist, lässt sich nicht messen, weshalb die Rechtsprechung fallgruppenweise arbeitet und Ergebnisse in Grenzfällen schwer vorhersehbar bleiben.
In der Klausur
Pflichtstoff in jeder Versuchsklausur und regelmäßig deren Schwerpunkt. Aufbau des Versuchsdelikts:
- (1)Vorprüfung — Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23 I, 12 StGB),
- (2)Tatentschluss,
- (3)unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB),
- (4)Rechtswidrigkeit,
- (5)Schuld,
- (6)Rücktritt (§ 24 StGB). Der Prüfungspunkt (3) ist der Ort des Streits, und er wird nur dort ausgetragen, wo die Ansichten auseinanderfallen.
Entscheidungserheblich wird der Streit typischerweise bei Distanzdelikten, beim Einsatz von Werkzeugen oder Automatismen und immer dann, wenn der Täter nach seinem Plan noch einen Schritt vor sich hat. Wer die Prüfung schreibt, sollte zuerst den Tatplan explizit feststellen — ohne ihn ist die Frage nicht beantwortbar — und dann die drei Leitkriterien am Sachverhalt abarbeiten. Häufiger Fehler: Der Tatplan wird übersprungen und sofort objektiv argumentiert; dann fehlt der Maßstab, an dem sich „unmittelbar“ überhaupt bemisst. Zweiter häufiger Fehler: die Vorprüfung vergessen, insbesondere bei einem Vergehen die ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit nicht nachgewiesen (§ 23 I StGB).
Beispielsfall
Der Täter vor der Wohnungstür
T will seinen Nachbarn N töten. Er lädt zu Hause eine Pistole, steckt sie ein, geht die zwei Etagen hinunter, stellt sich vor Ns Wohnungstür und klingelt. Er hat vor, N sofort zu erschießen, wenn dieser öffnet. N ist nicht zu Hause; T wird kurz darauf von der herbeigerufenen Polizei festgenommen.
Lösungsskizze
Zu prüfen ist ein versuchter Totschlag (§§ 212, 22, 23 I StGB). Die Vorprüfung ist unproblematisch: Die Tat ist nicht vollendet, und § 212 StGB ist ein Verbrechen (§ 12 I StGB), dessen Versuch stets strafbar ist (§ 23 I StGB). Tatentschluss liegt vor, T handelte mit Tötungsvorsatz.
Fraglich ist das unmittelbare Ansetzen. Zunächst ist der Tatplan festzustellen: T wollte schießen, sobald N die Tür öffnet. Nach diesem Plan stand zwischen dem Klingeln und dem Schuss kein wesentlicher Zwischenschritt mehr — T musste nur noch abwarten und abdrücken. Das Verhalten stand in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit der geplanten Tötung, und das Leben des N wäre bei seinem Erscheinen unmittelbar gefährdet gewesen. Nach der herrschenden gemischt subjektiv-objektiven Betrachtung hat T damit unmittelbar angesetzt; dass N tatsächlich nicht öffnete, ändert daran nichts, denn maßgeblich ist die Vorstellung des Täters (§ 22 StGB) — es liegt ein untauglicher Versuch vor, der grundsätzlich strafbar ist (arg. e § 23 III StGB).
Nach den formellen Theorien läge dagegen kein Versuch vor: T hat kein Merkmal des § 212 StGB verwirklicht (strenge Fassung) und auch keine Handlung vorgenommen, die der Tötungshandlung nach natürlicher Auffassung als Bestandteil zugehört (Franksche Formel) — das Klingeln ist für sich betrachtet neutral. Der Streit ist damit entscheidungserheblich und muss entschieden werden. Für die herrschende Auffassung spricht, dass § 22 StGB die Vorstellung des Täters ausdrücklich zum Maßstab macht und die formelle Betrachtung den Versuchsbeginn so weit nach hinten verlegt, dass die Versuchsstrafbarkeit ihren Sinn verliert.
T ist daher wegen versuchten Totschlags strafbar. Ein Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet aus: Der Versuch ist fehlgeschlagen, weil T erkannte, dass er die Tat nicht mehr vollenden konnte — N war nicht zu Hause, und die Polizei nahm ihn fest; vom fehlgeschlagenen Versuch gibt es keinen strafbefreienden Rücktritt.
Kritik
Die praktische Schwäche der herrschenden Auffassung ist ihre begrenzte Vorhersehbarkeit: Ob ein Zwischenschritt „wesentlich“ ist, entscheidet sich wertend, und die Rechtsprechung hat für die typischen Konstellationen — Distanzdelikte, Fallenstellen, mittelbare Täterschaft, Unterlassen — jeweils eigene Fallgruppen entwickelt, statt ein einheitliches Kriterium anzuwenden. Kritiker sehen darin ein Bestimmtheitsproblem (Art. 103 II GG), weil der Bürger die Grenze der Strafbarkeit nur schwer vorausberechnen kann. Die Gegenposition verweist darauf, dass eine trennscharfe Grenze in der Sache nicht existiert: Die Vorbereitung geht in den Versuch gleitend über, und jede Formel, die schärfer wirkt, verlagert die Wertung nur an eine andere Stelle. Für die Klausur folgt daraus, dass nicht das Ergebnis, sondern die Arbeit am Tatplan und an den drei Kriterien bewertet wird.
Wichtige Entscheidungen
Schlafmittel-Fall
BGH · 4 StR 686/75 · BGHSt 26, 201
Der BGH klärt den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tat (§ 22 StGB): Der Versuch beginnt, wenn der Täter nach seiner Gesamtplanung in eine Handlung eintritt, die ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandliche Ausführungshandlung mündet. Das bloße Beibringen des Schlafmittels als Vorbereitungshandlung ist noch kein Versuchsbeginn; das Einflößen von Gift hingegen kann je nach Gesamtplan bereits das unmittelbare Ansetzen zum Totschlag darstellen.
Spanner-Fall — Versuchsbeginn durch Unterlassen
BGH · 1 StR 256/77 · BGH NJW 1978, 1230
Der BGH klärt, wann beim unechten Unterlassungsdelikt der unmittelbare Versuchsbeginn anzunehmen ist: Ein Garant, der die Vollendung der Tat durch den Täter tatenlos geschehen lässt, setzt dann unmittelbar zu einem Unterlassungsversuch an, wenn er bei gebotenem Handeln den Tatbestand noch abwenden könnte, aber gleichwohl untätig bleibt und der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Die Garantenstellung einer Mutter gegenüber ihrem Kind schließt die Pflicht ein, Angriffe Dritter auf das Kind abzuwehren.
Fehlgeschlagener Versuch — Großer Senat (GSSt 1/86)
BGH · GSSt 1/86 · BGHSt 35, 90
Der Große Senat des BGH verwirft die Tatplankonzeption und etabliert die Gesamtbetrachtungslehre als Maßstab für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch: Maßgeblich ist nicht der ursprüngliche Tatplan, sondern die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, ob er zur Vollendung noch weitere Handlungen vornehmen muss. Beim fehlgeschlagenen Versuch — wenn der Täter erkannt hat, dass er die Tat mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr vollenden kann — ist strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen.
Verwandte Theorien
Verwandte Begriffe
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