Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht

Allgemein · Herkunft: Lehre

Die Zuordnung einer Norm zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht entscheidet über Rechtsweg, Handlungsform und anwendbares Recht. Drei Theorien konkurrieren: Interessentheorie, Subordinationstheorie und die heute herrschende modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie).

Kernaussage

Die deutsche Rechtsordnung ist dualistisch aufgebaut: Öffentliches Recht und Privatrecht folgen je eigenen Regeln, werden von verschiedenen Gerichtszweigen kontrolliert und stellen dem Staat verschiedene Handlungsformen zur Verfügung. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, entscheidet deshalb ganz praktisch darüber, welches Gericht zuständig ist (§ 40 I 1 VwGO oder § 13 GVG), welches Verfahrensrecht gilt und an welchen Maßstäben das Handeln gemessen wird. Zur Abgrenzung konkurrieren drei Theorien: Die Interessentheorie fragt nach dem von der Norm geschützten Interesse, die Subordinationstheorie nach einem Über- und Unterordnungsverhältnis, die heute herrschende modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) danach, ob Zuordnungssubjekt der streitentscheidenden Norm ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft ist. Öffentliches Recht ist danach das Sonderrecht des Staates, Privatrecht das Jedermannsrecht.

Dogmatische Einordnung

Gegenstand der Abgrenzung ist nicht der Lebenssachverhalt, sondern das Rechtsverhältnis: Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Rechtsnatur einer Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird — maßgeblich ist also die streitentscheidende Norm, nicht das äußere Erscheinungsbild des Konflikts. Dass eine Behörde beteiligt ist, macht eine Streitigkeit noch nicht öffentlich-rechtlich; der Staat kann auch privatrechtlich handeln.

Die Folgen der Zuordnung sind erheblich. Erstens der Rechtsweg: Nach § 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg „in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art“ eröffnet, soweit keine ausdrückliche anderweitige Zuweisung besteht; bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gehören dagegen nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Zweitens die Handlungsform: Nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann die Behörde durch Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) handeln; im Privatrecht stehen ihr die Instrumente des BGB offen. Drittens das anwendbare Recht: Verwaltungsverfahrensrecht, Vollstreckung und Prozessrecht unterscheiden sich grundlegend, und auch die Staatshaftung knüpft an die Zuordnung an — die Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) setzt die Ausübung eines öffentlichen Amtes voraus und ist nach Art. 34 S. 3 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesen.

Die Verwaltung tritt in drei Konstellationen privatrechtlich auf. Bei fiskalischen Hilfsgeschäften deckt sie ihren eigenen Bedarf (Kauf von Büromaterial, Anmietung von Diensträumen) — die Abwicklung folgt dem Privatrecht; ob die Verwaltung dabei an die Grundrechte gebunden bleibt, ist umstritten (traditionell weitgehend verneint, nach neuerer Auffassung besteht mit Art. 1 III GG jedenfalls eine Bindung an das Willkürverbot). Bei erwerbswirtschaftlicher Betätigung nimmt sie wie ein Privater am Markt teil. Beim Verwaltungsprivatrecht schließlich erfüllt sie öffentliche Aufgaben — typischerweise der Leistungsverwaltung — in den Formen des Privatrechts, etwa durch eine kommunale Versorgungs-GmbH. Hier gilt: Die Wahl der Rechtsform befreit nicht von den öffentlich-rechtlichen Bindungen. Eine „Flucht ins Privatrecht“ ist verwehrt; die Verwaltung bleibt an die Grundrechte (Art. 1 III GG), insbesondere an den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), und an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Die Unterscheidung zwischen hoheitlichem und fiskalischem Handeln entspricht der Sache nach dem aus dem Völkerrecht geläufigen Begriffspaar der acta iure imperii und acta iure gestionis.

Für die Vergabe öffentlicher Leistungen hat die Lehre die Zwei-Stufen-Theorie entwickelt (zurückgehend auf Hans Peter Ipsen für das Subventionsrecht): Auf der ersten Stufe wird über das „Ob“ der Leistung entschieden — diese Entscheidung ist öffentlich-rechtlich, regelmäßig ein Verwaltungsakt. Auf der zweiten Stufe wird das „Wie“ abgewickelt, was privatrechtlich geschehen kann, etwa durch einen Darlehens- oder Mietvertrag. Dieselbe Konstruktion trägt die Zulassung zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen: Der Zulassungsanspruch aus den Gemeindeordnungen der Länder ist öffentlich-rechtlich, der anschließende Nutzungsvertrag kann Privatrecht sein.

Streitstand

Interessentheorie. Sie geht auf das römische Recht zurück — Ulpian: „Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem“ (D. 1,1,1,2) — und ordnet eine Norm dem öffentlichen Recht zu, wenn sie dem öffentlichen Interesse dient, dem Privatrecht, wenn sie Individualinteressen schützt. Ihre Schwäche liegt im Doppelinteresse der meisten Normen: Das Bauordnungsrecht dient der öffentlichen Sicherheit und zugleich dem Nachbarn, das Deliktsrecht schützt den Einzelnen und zugleich das allgemeine Interesse an der Unversehrtheit der Rechtsgüter. Eine Norm, die beiden Interessen dient, kann die Theorie nicht eindeutig zuordnen — gerade die klausurträchtigen Fälle bleiben offen.

Subordinationstheorie (Subjektionstheorie). Öffentliches Recht ist danach durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet, Privatrecht durch Gleichordnung. Die Theorie trifft den Regelfall des Eingriffshandelns, versagt aber in beide Richtungen. Einerseits kennt das öffentliche Recht Rechtsverhältnisse der Gleichordnung: Beim öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) begegnen sich Behörde und Bürger koordinationsrechtlich, und im Verfassungsrecht stehen sich die Verfassungsorgane im Organstreit gleichgeordnet gegenüber — niemand würde deshalb das Verfassungsrecht dem Privatrecht zuschlagen. Andererseits gibt es Über- und Unterordnung auch im Privatrecht, etwa im Verhältnis der Eltern zum Kind (elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB) oder kraft des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts. Hinzu kommt ein Zirkelverdacht: Ob der Staat dem Bürger übergeordnet gegenübertritt, steht häufig erst fest, wenn die Rechtsnatur des Verhältnisses geklärt ist — also genau das, was die Theorie erst ermitteln soll.

Modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) — heute herrschend. Sie stellt auf das Zuordnungssubjekt der Norm ab (maßgeblich geprägt von Hans J. Wolff): Öffentlich-rechtlich sind diejenigen Rechtssätze, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten — Sonderrecht des Staates. Privatrechtlich sind die Rechtssätze, die für jedermann gelten. Entscheidend ist nicht, dass der Staat beteiligt ist, sondern dass die Norm ihn als Hoheitsträger anspricht: § 35 VwVfG verpflichtet nur Behörden und ist öffentliches Recht; § 433 BGB berechtigt und verpflichtet jedermann — auch die Gemeinde, die Büromaterial kauft — und bleibt Privatrecht. Die Theorie vermeidet die Schwächen der beiden älteren Ansätze, weil sie weder auf das diffuse Normziel noch auf das erst zu ermittelnde Machtverhältnis abstellt, sondern auf die Struktur des Rechtssatzes selbst.

In der Praxis werden die Theorien nicht gegeneinander ausgespielt, sondern kumulativ herangezogen: Führen alle drei zum selben Ergebnis, erübrigt sich ein Streitentscheid; nur wo sie auseinanderfallen, ist mit der herrschenden modifizierten Subjektstheorie zu entscheiden.

In der Klausur

Prüfungsstandort ist die Zulässigkeit, und zwar die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO — der allererste Punkt jeder verwaltungsrechtlichen Klausur. Dort sind drei Merkmale zu prüfen:

  1. (1)eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit — hier gehören die Abgrenzungstheorien hin;
  2. (2)nichtverfassungsrechtlicher Art — ausgeschieden werden Streitigkeiten, in denen Verfassungsorgane oder ihre Teile unmittelbar um Verfassungsrecht streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit);
  3. (3)keine abdrängende Sonderzuweisung — etwa § 40 II 1 VwGO für Aufopferung und öffentlich-rechtliche Verwahrung oder Art. 34 S. 3 GG i. V. m. § 839 BGB für die Amtshaftung, die vor die ordentlichen Gerichte gehören.

Typische Fehler: Erstens wird der Theorienstreit ausgebreitet, obwohl er nicht entscheidungserheblich ist — hat die Behörde erkennbar durch Verwaltungsakt gehandelt oder streiten die Parteien über einen Bescheid, ist die Streitigkeit unproblematisch öffentlich-rechtlich; dann genügt ein Satz. Zweitens wird auf den Lebenssachverhalt oder die Beteiligung einer Behörde abgestellt statt auf die streitentscheidende Norm — die Gemeinde, die einen Kaufvertrag nicht erfüllt, ist vor den ordentlichen Gerichten zu verklagen. Drittens wird bei der Vergabe öffentlicher Leistungen die Zwei-Stufen-Theorie übersehen: Der Streit um das „Ob“ der Zulassung gehört vor das Verwaltungsgericht, der Streit aus dem auf der zweiten Stufe geschlossenen privatrechtlichen Vertrag vor die ordentlichen Gerichte. Viertens wird die Amtshaftung im Verwaltungsrechtsweg geprüft, obwohl Art. 34 S. 3 GG sie den ordentlichen Gerichten zuweist. Ein sauberer Obersatz („Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung besteht“) strukturiert die Prüfung und zeigt dem Korrektor sofort, dass die Systematik sitzt.

Beispielsfall

Die verweigerte Stadthalle

Der ortsansässige Verein V möchte in der Stadthalle der Stadt S eine Mitgliederversammlung abhalten. Die Halle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt; ihre Überlassung wird üblicherweise durch privatrechtlichen Mietvertrag gegen Entgelt abgewickelt. Der Bürgermeister lehnt die Überlassung ab, weil ihm die politische Ausrichtung des V missfällt, obwohl die Halle am gewünschten Termin frei ist und V alle Nutzungsbedingungen erfüllt. V will die Zulassung gerichtlich erzwingen und fragt, vor welchem Gericht er klagen muss.

Lösungsskizze

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

V stützt sein Begehren auf den Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, den die Gemeindeordnungen der Länder den Einwohnern und den örtlichen Vereinigungen gewähren. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist diese Norm öffentlich-rechtlich: Sie verpflichtet ausschließlich die Gemeinde, und zwar gerade in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Verwaltung, die eine Einrichtung für die Allgemeinheit bereitstellt — ein Privater kann Adressat dieser Pflicht nicht sein. Zum selben Ergebnis führen hier die älteren Theorien: Die Zulassungsvorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Teilhabe am kommunalen Leben (Interessentheorie), und die Stadt entscheidet über die Zulassung einseitig hoheitlich (Subordinationstheorie). Ein Streitentscheid ist entbehrlich.

Dass die Nutzung anschließend durch privatrechtlichen Mietvertrag abgewickelt wird, ändert daran nichts. Nach der Zwei-Stufen-Theorie ist zwischen dem „Ob“ der Zulassung (erste Stufe, öffentlich-rechtlich) und dem „Wie“ der Nutzung (zweite Stufe, hier privatrechtlich) zu trennen. V begehrt die Entscheidung über das „Ob“ — dafür ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art; eine abdrängende Sonderzuweisung besteht nicht.

Gegenprobe: Hätte V die Halle bereits gemietet und stritten die Parteien über das Nutzungsentgelt oder einen Schaden am Parkett, wäre der Anspruch aus dem Mietvertrag herzuleiten — eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Bei seiner Entscheidung über die Zulassung bleibt die Stadt im Übrigen an Art. 3 I GG gebunden: Die Ablehnung allein wegen der missliebigen politischen Ausrichtung des V wäre gleichheitswidrig.

Kritik

Keine der drei Theorien leistet eine lückenlose Abgrenzung. Auch der herrschenden modifizierten Subjektstheorie wird ein Zirkelschluss vorgehalten: Wann eine Norm einen Hoheitsträger „gerade als solchen“ anspricht, lässt sich häufig erst sagen, wenn man ihre öffentlich-rechtliche Natur schon unterstellt — die Formel verschiebt das Problem in die Auslegung des Rechtssatzes. Zudem setzt die Theorie einen Rechtssatz voraus, dem sich das Handeln zuordnen lässt; bei Realakten ohne klare Normgrundlage (etwa schlichtem Verwaltungshandeln, amtlichen Warnungen oder Äußerungen) muss auf den Sachzusammenhang und die wahrgenommene Aufgabe zurückgegriffen werden, was die Trennschärfe wieder aufweicht.

Rechtspolitisch wird der strenge Dualismus selbst relativiert: Das Verwaltungsprivatrecht zeigt, dass die öffentlich-rechtlichen Bindungen die Rechtsformwahl überlagern, und das Unionsrecht kennt die deutsche Zweiteilung in dieser Schärfe nicht. Für die Fallbearbeitung bleibt die Abgrenzung gleichwohl unverzichtbar, weil das Prozessrecht sie mit der Rechtswegfrage erzwingt — und hier bewährt sich die pragmatische Linie der Praxis: alle Theorien anwenden, Streitentscheid nur, wo sie auseinanderfallen.

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