BGB

§ 254 BGB

Mitverschulden

Kürzt oder beseitigt den Schadensersatzanspruch, wenn den Geschädigten am Entstehen oder am Umfang des Schadens ein eigenes Verschulden trifft — die Abwägung richtet sich vor allem danach, wessen Verursachungsbeitrag überwiegt.

Wortlaut (Auszug)

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 254 BGB verhindert, dass jemand vollen Ersatz bekommt, obwohl er den Schaden mitverursacht hat. Der Begriff „Verschulden“ ist dabei irreführend: Gemeint ist kein Verschulden im technischen Sinn gegenüber einem anderen, sondern ein Verstoß gegen die Obliegenheit, die eigenen Rechtsgüter zu schützen — man schuldet niemandem, vorsichtig mit sich selbst umzugehen, muss aber die Folgen tragen, wenn man es nicht ist. Absatz 1 betrifft die Mitverursachung bei der Entstehung des Schadens, Absatz 2 zwei Sonderfälle beim Umfang: die unterlassene Warnung vor einem ungewöhnlich hohen Schaden und die verletzte Schadensminderungspflicht. Die Rechtsfolge ist keine feste Quote, sondern eine Abwägung; in der Praxis wird sie als Prozentsatz ausgedrückt, und in Extremfällen kann sie auch zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs führen. Der Verweis auf § 278 BGB in Absatz 2 Satz 2 ist praktisch bedeutsam: Der Geschädigte muss sich das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen zurechnen lassen.

Tatbestandsmerkmale

  • Bestehender Schadensersatzanspruch

    § 254 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Einwendung auf der Rechtsfolgenseite. Er wird erst geprüft, wenn ein Anspruch dem Grunde nach feststeht.

  • Mitwirkender Verursachungsbeitrag des Geschädigten

    Das Verhalten des Geschädigten muss für den Schaden oder dessen Umfang kausal geworden sein — nach denselben Maßstäben wie beim Schädiger, also einschließlich Adäquanz und Schutzzweckzusammenhang.

  • Verschulden gegen sich selbst

    Verletzt ist eine Obliegenheit in eigenen Angelegenheiten, nicht eine Pflicht gegenüber dem Schädiger. Maßstab ist die Sorgfalt, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anwendet.

  • Verschuldensfähigkeit

    Die §§ 827, 828 BGB gelten entsprechend. Kindern unter sieben Jahren ist ein Mitverschulden nicht anzulasten; bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn reicht die Privilegierung nach § 828 II BGB bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, sofern das Kind nicht vorsätzlich handelt.

  • Sonderfälle des Abs. 2

    Unterlassene Warnung vor einem ungewöhnlich hohen, dem Schuldner unbekannten Schadensrisiko oder Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht — etwa unterlassene zumutbare Heilbehandlung.

  • Zurechnung nach § 278 BGB

    Der Geschädigte muss sich das Verhalten von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern zurechnen lassen; bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Sonderverbindung ist die Zurechnung umstritten.

Rechtsfolge

Der Anspruch wird nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gekürzt; maßgeblich ist in erster Linie das Maß der Verursachung, das Verschulden tritt ergänzend hinzu. Die Kürzung erfolgt als Quote und ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald die Tatsachen vorgetragen sind — ein Einredeerfordernis besteht nicht. Bei ganz überwiegendem Mitverschulden kann der Anspruch vollständig entfallen; umgekehrt kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schädigers ein leichtes Mitverschulden vollständig zurücktreten lassen. Die Quote ist einheitlich auf alle Schadenspositionen anzuwenden, jedoch getrennt für materiellen Schaden und Schmerzensgeld zu prüfen, weil beim Schmerzensgeld das Mitverschulden bereits in die Billigkeitsabwägung des § 253 II BGB einfließt.

In der Klausur

Standardbaustein am Ende jeder Deliktsklausur und vieler vertraglicher Schadensersatzprüfungen — und die Stelle, an der die meisten Punkte liegen bleiben, weil § 254 BGB schlicht vergessen wird. Typische Konstellationen:

  1. (1)Verkehrsunfall mit beiderseitigen Sorgfaltsverstößen, häufig verbunden mit der Betriebsgefahr nach § 7 StVG.
  2. (2)Nichtanlegen des Sicherheitsgurts oder Fahren ohne Helm — hier ist zu prüfen, ob sich das Versäumnis gerade in der eingetretenen Verletzung ausgewirkt hat.
  3. (3)Der Geschädigte lehnt eine zumutbare Operation ab, Abs. 2.
  4. (4)Der Besteller warnt nicht vor einem außergewöhnlich hohen Folgeschaden. Wichtig ist die saubere Verortung: § 254 BGB gehört auf die Rechtsfolgenseite, nicht in den Tatbestand des § 823 BGB, und er ist keine Frage der haftungsbegründenden Kausalität.

Vertiefung

Dogmatisch ist § 254 BGB Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben: Wer Ersatz verlangt, muss sich entgegenhalten lassen, was er selbst zum Schaden beigetragen hat. Umstritten ist die Zurechnung fremden Verhaltens im Rahmen des Absatzes 2 Satz 2 bei rein deliktischen Ansprüchen. Die Rechtsprechung wendet § 278 BGB dort nur an, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger bereits eine Sonderverbindung besteht; im Übrigen greift § 831 BGB entsprechend, was zu anderen Ergebnissen führt, weil dem Geschädigten der Entlastungsbeweis offensteht. Eine eigenständige Fallgruppe bildet die sogenannte Herausforderungshaftung, bei der ein gesteigertes Selbstgefährdungsverhalten des Geschädigten zwar zurechenbar bleibt, im Rahmen des § 254 BGB aber besonderes Gewicht erhält.

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