BGB

§ 158 BGB

Aufschiebende und auflösende Bedingung

Regelt die beiden Grundformen der Bedingung: Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Bedingungseintritt ein, bei der auflösenden endet sie in diesem Moment und der frühere Rechtszustand kehrt zurück.

Wortlaut (Auszug)

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

Eine Bedingung knüpft die Wirkung eines Rechtsgeschäfts an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Ungewissheit ist das entscheidende Merkmal und trennt die Bedingung von der Befristung nach § 163 BGB: Ein Termin kommt sicher, eine Bedingung vielleicht. Aufschiebend bedingt heißt, dass zunächst nichts geschieht und die Wirkung erst mit dem Eintritt einsetzt — der wichtigste Fall ist der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, bei dem die Übereignung unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht. Auflösend bedingt heißt umgekehrt, dass das Geschäft sofort wirkt und bei Eintritt der Bedingung endet. Wichtig ist, dass § 158 BGB ausdrücklich keine Rückwirkung anordnet: Die Wirkung tritt mit dem Eintritt ein, nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wer Rückwirkung will, muss sie nach § 159 BGB schuldrechtlich vereinbaren — dinglich lässt sie sich nicht herstellen.

Tatbestandsmerkmale

  • Rechtsgeschäft

    Es muss ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegen. Bedingungsfeindlich sind Geschäfte, bei denen Rechtsklarheit Vorrang hat — die Auflassung (§ 925 II BGB), die Eheschließung, die Aufrechnung (§ 388 S. 2 BGB) und grundsätzlich einseitige Gestaltungserklärungen wie Kündigung oder Anfechtung.

  • Zukünftiges Ereignis

    Das Ereignis muss nach dem Zeitpunkt der Vornahme liegen. Wird an einen gegenwärtigen oder vergangenen, den Parteien nur unbekannten Umstand angeknüpft, liegt eine unechte Bedingung vor, auf die § 158 BGB nicht anwendbar ist.

  • Ungewissheit des Eintritts

    Ob das Ereignis eintritt, muss offen sein. Steht der Eintritt fest und nur der Zeitpunkt ist offen, handelt es sich um eine Befristung nach § 163 BGB.

  • Parteiwille zur Verknüpfung

    Die Parteien müssen die Wirkung gerade von diesem Ereignis abhängig machen wollen. Abzugrenzen ist die Rechtsbedingung, bei der das Gesetz selbst die Wirksamkeit an eine Voraussetzung knüpft — sie ist keine Bedingung im Sinne des § 158 BGB.

  • Aufschiebend oder auflösend

    Nach Abs. 1 beginnt die Wirkung mit dem Eintritt, nach Abs. 2 endet sie. Welche Variante gewollt ist, ergibt die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Rechtsfolge

Bei der aufschiebenden Bedingung entsteht mit dem Eintritt die vereinbarte Rechtsfolge, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf; bis dahin besteht ein Schwebezustand, in dem der bedingt Berechtigte durch ein Anwartschaftsrecht geschützt ist. Die §§ 160 bis 162 BGB flankieren diesen Zustand: § 161 BGB macht Zwischenverfügungen unwirksam, § 162 BGB fingiert den Eintritt, wenn er treuwidrig verhindert wurde, und umgekehrt. Bei der auflösenden Bedingung endet die Wirkung mit dem Eintritt und der frühere Rechtszustand kehrt automatisch zurück — bei dinglichen Geschäften fällt das Recht ohne Übertragungsakt an den früheren Inhaber zurück. In beiden Fällen wirkt der Eintritt ex nunc; eine Rückbeziehung ist nach § 159 BGB nur schuldrechtlich möglich.

In der Klausur

Prüfungsrelevant vor allem über den Eigentumsvorbehalt und das Anwartschaftsrecht. Typische Konstellationen:

  1. (1)Der Vorbehaltskäufer veräußert die Sache weiter, bevor er vollständig gezahlt hat — hier greifen § 161 I BGB und die Regeln über den gutgläubigen Erwerb ineinander.
  2. (2)Eine Partei verhindert den Bedingungseintritt treuwidrig, sodass § 162 I BGB den Eintritt fingiert.
  3. (3)Bedingungsfeindlichkeit eines Gestaltungsrechts: Eine Kündigung unter einer Bedingung ist unwirksam, weil der Empfänger sonst im Ungewissen bliebe — anerkannt ist aber die Potestativbedingung, deren Eintritt allein vom Empfänger abhängt.
  4. (4)Abgrenzung zur Befristung. Häufiger Fehler ist die Annahme, der Bedingungseintritt wirke zurück; § 158 BGB ordnet das gerade nicht an, und diese Unterscheidung entscheidet über die Eigentumslage im Zwischenzeitraum.

Vertiefung

Der Schwebezustand zwischen Vornahme und Eintritt ist dogmatisch der interessanteste Teil. Der bedingt Berechtigte hat mehr als eine bloße Erwerbsaussicht: Seine Position ist übertragbar, pfändbar und nach § 161 BGB gegen Zwischenverfügungen geschützt — das ist das Anwartschaftsrecht, das im Gesetz nicht steht und von der Rechtsprechung als wesensgleiches Minus zum Vollrecht entwickelt wurde. Bei der Potestativbedingung, deren Eintritt vom Willen einer Partei abhängt, ist zu unterscheiden: Hängt sie vom Willen des Erklärungsempfängers ab, bestehen gegen die Bedingung auch bei Gestaltungsrechten keine Bedenken, weil er den Schwebezustand selbst beenden kann. § 162 BGB ist Ausprägung von Treu und Glauben und setzt eine treuwidrige Beeinflussung voraus; bloß eigennütziges, aber vertragsgemäßes Verhalten genügt nicht.

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