BGB

§ 107 BGB

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger braucht für jede Willenserklärung, die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Fehlt sie, ist ein Vertrag nach § 108 BGB schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung ab.

Wortlaut

§ 107: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. — § 108 (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

Auszug. Vollständiger Wortlaut bei gesetze-im-internet.de.

Einfach erklärt

Wer zwischen sieben und siebzehn Jahre alt ist, ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Er kann rechtlich handeln, aber nur unter dem Schutz seiner Eltern: Alles, was ihm rechtlich schaden könnte, braucht deren Zustimmung. Entscheidend ist dabei allein die rechtliche, nicht die wirtschaftliche Bilanz. Ein Kaufvertrag über ein Smartphone zum halben Preis ist für den Minderjährigen ein glänzendes Geschäft — rechtlich verpflichtet er sich aber zur Zahlung, und schon das macht ihn zustimmungsbedürftig. Umgekehrt ist es zustimmungsfrei, ein Geschenk anzunehmen: Der Schenkungsvertrag verpflichtet nur den Schenker, die Übereignung bringt dem Kind nur Eigentum. Fehlt die vorherige Zustimmung (Einwilligung), ist ein Vertrag nicht etwa nichtig, sondern schwebend unwirksam: Die Eltern können ihn nachträglich genehmigen (§ 108 I BGB) oder die Genehmigung verweigern. Bis dahin weiß der Vertragspartner nicht, woran er ist; § 108 II BGB erlaubt ihm deshalb, die Eltern zur Erklärung aufzufordern, und § 109 BGB gibt ihm ein Widerrufsrecht.

Tatbestandsmerkmale

  1. 1

    Beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger

    Vollendetes siebtes, noch nicht vollendetes achtzehntes Lebensjahr (§§ 2, 106 BGB). Unter Siebenjährige sind geschäftsunfähig; ihre Erklärungen sind nach § 105 I BGB nichtig, eine Genehmigung kommt nicht in Betracht.

  2. 2

    Eigene Willenserklärung des Minderjährigen

    § 107 BGB betrifft nur Erklärungen, deren Rechtsfolgen den Minderjährigen selbst treffen. Handelt er als Vertreter eines anderen, schadet die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 165 BGB nicht — die Folgen treffen den Vertretenen.

  3. 3

    Nicht lediglich rechtlicher Vorteil

    Maßgeblich ist, ob die Erklärung dem Minderjährigen eine Pflicht auferlegt oder ein Recht nimmt; wirtschaftliche Folgen zählen nicht. Zustimmungsbedürftig sind jeder gegenseitige Vertrag und Verfügungen über eigene Rechte. Bei einer Leistung an ihn erwirbt der Minderjährige wirksam Eigentum; seine Forderung erlischt (§ 362 I BGB) aber mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne den Vertreter (h. M.).

  4. 4

    Rechtlich neutrale Geschäfte

    Geschäfte, die dem Minderjährigen weder Vor- noch Nachteile bringen, behandelt die h. M. wie vorteilhafte, also zustimmungsfrei. Hauptbeispiel: die Verfügung über eine fremde Sache, bei der allein der Erwerber über §§ 932 ff. BGB Eigentum erlangen kann.

  5. 5

    Fehlen der Einwilligung

    Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB). Sie kann ausdrücklich, konkludent oder als beschränkter Generalkonsens für einen Kreis von Geschäften erteilt werden; ein Sonderfall ist die Überlassung von Mitteln nach § 110 BGB. Vertreter sind regelmäßig beide Eltern gemeinsam (§ 1629 I 2 BGB).

Rechtsfolge

Liegt ein nicht lediglich vorteilhaftes Geschäft ohne Einwilligung vor, unterscheidet das Gesetz nach der Art des Geschäfts. Ein Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 I BGB): Genehmigen die Eltern, wird er rückwirkend wirksam (§ 184 I BGB); verweigern sie die Genehmigung, ist er endgültig unwirksam. Fordert der Vertragspartner die Eltern zur Erklärung auf, kann diese nur noch ihm gegenüber erfolgen, eine zuvor gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird unwirksam, und schweigen die Eltern zwei Wochen, gilt die Genehmigung als verweigert (§ 108 II BGB). Wird der Minderjährige volljährig, genehmigt er selbst (§ 108 III BGB). Bis zur Genehmigung kann der Vertragspartner widerrufen, wenn er die Minderjährigkeit nicht kannte oder der Minderjährige wahrheitswidrig eine Einwilligung behauptet hat — im zweiten Fall aber nicht, wenn er bei Vertragsschluss das Fehlen der Einwilligung kannte (§ 109 BGB). Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung — etwa eine Kündigung — sind dagegen sofort unwirksam (§ 111 S. 1 BGB) und nach h. M. nicht genehmigungsfähig; eine Ausnahme gilt, wenn der Empfänger mit der Vornahme ohne Einwilligung einverstanden war (§ 180 S. 2 BGB analog).

In der Klausur

In der Anfängerklausur steht § 107 BGB meist im Prüfungspunkt „Wirksamkeit des Vertrags“:

  1. (1)Minderjährigkeit feststellen,
  2. (2)lediglich rechtlicher Vorteil? — getrennt für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft prüfen (Trennungsprinzip),
  3. (3)Einwilligung,
  4. (4)sonst Genehmigung nach § 108 BGB oder Sonderregeln wie § 110 BGB.

Typische Fallen:

  1. (a)Das „gute Geschäft“ — ein günstiger Kauf bleibt zustimmungsbedürftig, weil die Kaufpreispflicht ein rechtlicher Nachteil ist.
  2. (b)Die Schenkung an den Minderjährigen ist zustimmungsfrei, eine Schenkung mit Auflage nicht.
  3. (c)Die Übereignung der Kaufsache an den Minderjährigen ist auch bei unwirksamem Kaufvertrag wirksam, weil sie ihm nur Eigentum verschafft; die Rückabwicklung läuft dann über §§ 812 ff. BGB.
  4. (d)Zahlt der Minderjährige mit eigenem Geld, scheitert die Übereignung des Geldes an § 107 BGB, solange sie nicht von einer Einwilligung gedeckt ist; bei Taschengeld liegt diese in der Überlassung zur freien Verfügung (vgl. § 110 BGB).
  5. (e)Beim Grundstückserwerb kommt es darauf an, ob das Kind persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Miet- oder Pachtverhältnis, Wohnungseigentum) — dingliche Belastungen wie eine Grundschuld genügen nicht.

Vertiefung

Die schwierigsten Fälle betreffen Grundstücksschenkungen. Der BGH betrachtet die Übereignung grundsätzlich isoliert: Die Übertragung eines Grundstücks ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist, weil der Minderjährige nur mit dem Grundstück, nicht persönlich haftet; die Haftung für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten ist kein Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB (BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04, BGHZ 161, 170). Anders liegt es, wenn der Minderjährige mit dem Eigentum persönliche Pflichten übernimmt: Wer ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück erwirbt, tritt mit dem Eigentumserwerb (§§ 566 I, 578, 581 II, 593b BGB), bei vorbehaltenem Nießbrauch jedenfalls mit dessen Ende (§ 1056 I BGB entsprechend), in den Miet- oder Pachtvertrag ein und haftet daraus persönlich; ein solcher Erwerb ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (BGH, Beschl. v. 3.2.2005 – V ZB 44/04, BGHZ 162, 137). Schenken Eltern dem Kind Wohnungseigentum oder ein vermietetes Grundstück, ist der Schenkungsvertrag vorteilhaft, die Übereignung aber nachteilig. Damit die Eltern die Auflassung nicht über die Ausnahme „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ (§ 181 letzter Hs.; §§ 1629 II 1, 1824 I Nr. 1 BGB) selbst vornehmen können, hat der BGH zunächst schuldrechtliches und dingliches Geschäft gesamt betrachtet (BGH, Beschl. v. 9.7.1980 – V ZB 16/79, BGHZ 78, 28). Diese Rechtsprechung hat er aufgegeben: Maßgeblich ist allein das dingliche Erwerbsgeschäft (BGHZ 161, 170; BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – V ZB 206/10, BGHZ 187, 119 — der Erwerb einer Eigentumswohnung ist stets nicht lediglich rechtlich vorteilhaft). Die Eltern sind trotzdem von der Vertretung ausgeschlossen: Die Erfüllungsausnahme greift nicht, wenn die Erfüllung dem Kind Rechtsnachteile bringt (BGHZ 162, 137). Die Literatur kommt zum selben Ergebnis über eine teleologische Reduktion der Erfüllungsausnahme (§ 181 letzter Hs. BGB).

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