BGB

§ 110 BGB

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Der sogenannte Taschengeldparagraph: Ein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag des Minderjährigen wird rückwirkend wirksam, sobald er ihn mit Mitteln erfüllt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind.

Wortlaut (Auszug)

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

Der Name „Taschengeldparagraph“ steht nicht im Gesetz, trifft die Sache aber: Wenn ein Minderjähriger von seinem Taschengeld etwas kauft, soll der Kauf gelten, ohne dass die Eltern jedes Mal zustimmen müssen. Dogmatisch ist § 110 BGB kein eigener Wirksamkeitsgrund, sondern ein Sonderfall der Einwilligung nach § 107 BGB: In der Überlassung des Geldes liegt eine vorweggenommene, konkludente Zustimmung zu den Geschäften, die sich damit bezahlen lassen. Zwei Punkte werden fast immer übersehen. Erstens muss vollständig bewirkt sein — bei Ratenzahlung oder Anzahlung greift § 110 BGB nicht, der Vertrag bleibt bis zur letzten Rate schwebend unwirksam (§ 108 I BGB). Zweitens muss das Geld aus einer erlaubten Quelle stammen: Taschengeld ja, heimlich genommenes Geld nein, und auch nicht das Geld, das ausdrücklich für etwas anderes gegeben wurde. Wer das Geld für ein Schulbuch bekommt und davon ein Videospiel kauft, fällt nicht unter § 110 BGB.

Tatbestandsmerkmale

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen

    Der Handelnde ist zwischen sieben und achtzehn Jahre alt (§ 106 BGB). Für Geschäftsunfähige unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) gilt § 110 BGB nicht — deren Erklärungen sind nach § 105 I BGB nichtig, nicht bloß schwebend unwirksam.

  • Vertrag ohne vorherige Zustimmung

    Der Vertrag ist mangels Einwilligung zunächst schwebend unwirksam (§§ 107, 108 I BGB). Bringt er dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil, ist er ohnehin wirksam und § 110 BGB wird nicht gebraucht.

  • Bewirken der vertragsmäßigen Leistung

    Die geschuldete Leistung muss vollständig erbracht sein. Teilleistungen, Anzahlungen und Ratenkäufe genügen nicht — hier liegt der praktisch wichtigste Anwendungsfehler.

  • Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen

    Das Geld muss vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten stammen — Taschengeld, Geldgeschenk der Großeltern mit Billigung der Eltern. Zweckgebundene Mittel decken nur den bestimmten Zweck.

  • Bewirken gerade mit diesen Mitteln

    Zwischen den überlassenen Mitteln und der Erfüllung muss ein Zusammenhang bestehen. Entnommenes, geliehenes oder selbst verdientes Geld ohne Zustimmung fällt nicht darunter.

Rechtsfolge

Der zunächst schwebend unwirksame Vertrag gilt rückwirkend als von Anfang an wirksam (ex tunc). Die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 108 I BGB wird damit entbehrlich, ein Widerruf des Geschäftspartners nach § 109 BGB ist ausgeschlossen. Die Rückwirkung erfasst nur das Verpflichtungsgeschäft; die dinglichen Verfügungen — Übereignung des Geldes und der Kaufsache nach § 929 BGB — sind hiervon zu trennen und nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Greift § 110 BGB nicht, bleibt der Vertrag unwirksam und das Geleistete ist nach §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren, wobei § 818 III BGB dem Minderjährigen zugutekommt.

In der Klausur

Klassiker der ersten BGB-AT-Klausur, meist eingebettet in eine Prüfung der §§ 104 ff. BGB. Wiederkehrende Konstellationen:

  1. (1)Der Minderjährige kauft etwas Teures vom angesparten Taschengeld — hier ist zu klären, ob Ansparen noch von der Überlassung „zur freien Verfügung“ gedeckt ist (nach herrschender Meinung ja, solange die Eltern das Ansparen nicht untersagt haben).
  2. (2)Ratenkauf oder Handyvertrag — § 110 BGB scheitert am fehlenden vollständigen Bewirken, und bei Dauerschuldverhältnissen zusätzlich daran, dass künftige Raten nicht aus überlassenen Mitteln stammen.
  3. (3)Zweckgebundenes Geld wird zweckwidrig ausgegeben.
  4. (4)Der Minderjährige nimmt Geld aus der Haushaltskasse — keine Überlassung, § 110 BGB scheidet aus. Aufbau: erst § 107 BGB (rechtlicher Vorteil? Einwilligung?), dann § 108 BGB (schwebende Unwirksamkeit), erst dann § 110 BGB als rückwirkende Heilung. Wer mit § 110 BGB beginnt, hat die Prüfungsreihenfolge verfehlt.

Vertiefung

Umstritten ist der Fall des angesparten Taschengeldes über längere Zeit: Die herrschende Meinung lässt die Überlassung „zur freien Verfügung“ auch das Ansparen umfassen, weil der gesetzliche Vertreter das Geld ohne Zweckbindung aus der Hand gegeben hat; eine Gegenauffassung will bei ungewöhnlich hohen Anschaffungen eine erneute Zustimmung verlangen. Ebenfalls diskutiert wird, ob § 110 BGB auf Verfügungsgeschäfte anwendbar ist. Der Wortlaut spricht nur vom Vertrag; nach überwiegender Ansicht bedarf es der Erstreckung auch nicht, weil die Übereignung des Taschengeldes selbst regelmäßig von der Einwilligung nach § 107 BGB gedeckt ist. Praktisch bedeutsam ist schließlich die Abgrenzung zu § 113 BGB, der für das Arbeitsverhältnis eine eigenständige, weiter reichende Teilgeschäftsfähigkeit begründet.

Verwandte Normen

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