Jurastudium, 10 Minuten Lesezeit

Remonstration in Jura: Klausur- und Hausarbeitsnote angreifen

Die Klausur kommt mit 3 Punkten zurück, und am Rand steht „unvertretbar“ neben genau der Stelle, an der man sich die meiste Mühe gegeben hat. Fast jeder Jurastudent steht irgendwann vor der Frage, ob er remonstrieren soll. Die ehrliche Antwort lautet: manchmal ja, oft nein — und wenn ja, dann richtig. Eine Remonstration ist kein Beschwerdebrief und keine Bitte um Milde, sondern eine juristische Argumentation mit einem klar begrenzten Gegenstand: dem konkreten Bewertungsfehler. Dieser Ratgeber erklärt, was eine Remonstration rechtlich ist, welche Einwände Aussicht auf Erfolg haben und welche nicht, wie man sie aufbaut und formuliert, welche Risiken bestehen und worin sich die Remonstration gegen eine Übungsklausur von der im Staatsexamen unterscheidet.

Was eine Remonstration ist — und was nicht

Mit „Remonstration“ bezeichnet man im Jurastudium die schriftliche Gegenvorstellung gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung. Man bittet den Korrektor oder den verantwortlichen Prüfer, seine Bewertung anhand konkreter Einwände zu überdenken. Im Hintergrund steht ein verfassungsrechtlich abgesicherter Anspruch: Das Bundesverfassungsgericht hat 1991 entschieden, dass Prüflinge berufsbezogener Prüfungen das Recht haben, Einwände gegen ihre Bewertung wirksam vorzubringen, und dass die Prüfer diese Einwände prüfen und würdigen müssen (BVerfGE 84, 34). Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus das sogenannte Überdenkungsverfahren entwickelt, auf das man bei substantiierten Einwänden Anspruch hat (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92). Unmittelbar gilt das für berufsbezogene Prüfungen wie das Staatsexamen; auf Übungsscheine und Zwischenprüfungsleistungen, von denen der Studienerfolg abhängt, wird es übertragen. Bei bloßen Probeklausuren, die für nichts zählen, bleibt die Remonstration eine Bitte ohne Rechtsanspruch. Wichtig für die Erwartungen: Die Remonstration ist keine Zweitkorrektur durch einen neuen Prüfer und keine Neubewertung von null. Überdacht wird die vorhandene Bewertung, und zwar nur so weit, wie man sie konkret angreift. Wer pauschal schreibt, die Note sei zu streng, hat nichts angegriffen.

Wann sich eine Remonstration lohnt — und wann nicht

Eine Remonstration lohnt sich, wenn man einen benennbaren Fehler in der Bewertung gefunden hat, nicht schon dann, wenn die Note enttäuscht. Typische erfolgversprechende Konstellationen sind: Der Korrektor hat einen Teil der Lösung übersehen, etwa eine Prüfung auf einer Zusatzseite; ein Argument, das in der Arbeit steht, wird am Rand als fehlend bemängelt; eine vertretbare, sauber begründete Ansicht wird als falsch gewertet; oder die Punkte passen erkennbar nicht zum eigenen Votum des Korrektors, der etwa lauter positive Anmerkungen macht und dann 4 Punkte vergibt. Kaum Aussicht haben dagegen Einwände gegen die Gewichtung („die Zulässigkeit war doch gar nicht so wichtig“), der Vergleich mit Kommilitonen („mein Freund hat dasselbe geschrieben und 7 Punkte“) und das Nachschieben von Gedanken, die man zwar hatte, aber nicht aufgeschrieben hat. Eine nüchterne Faustregel: Wer seinen Einwand nicht in zwei Sätzen mit Seitenangabe der eigenen Arbeit benennen kann, sollte die Zeit besser in die nächste Klausur stecken.

Der stärkste Einwand: die vertretbare Lösung

Der wichtigste Satz des Prüfungsrechts für Juristen stammt aus derselben Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (BVerfGE 84, 34). Das ist der Kern fast jeder erfolgreichen Remonstration. Er verlangt zweierlei. Erstens muss die eigene Lösung vertretbar sein, und das zeigt man mit Nachweisen: Eine Kommentarstelle, eine Gerichtsentscheidung oder ein Lehrbuch, das dieselbe Ansicht vertritt, macht aus einer Behauptung ein Argument. Zweitens muss die Lösung in der Arbeit auch begründet worden sein. Wer eine Mindermeinung ohne ein Wort der Begründung vertritt, kann sich nicht auf Vertretbarkeit berufen, denn bewertet wird die Begründung, nicht das Ergebnis. Umgekehrt gilt: Hat der Korrektor „falsch“ an eine gut begründete Mindermeinung geschrieben, hat man einen echten Bewertungsfehler in der Hand. Es kommt dann nicht darauf an, ob die Musterlösung einen anderen Weg geht.

Was Korrektoren zu Recht frei entscheiden dürfen

Neben dem fachlichen Antwortspielraum des Prüflings steht der Bewertungsspielraum des Prüfers. Wie schwer ein Fehler wiegt, wie gut die Schwerpunktsetzung gelungen ist, ob die Darstellung überzeugt und welche Note das Gesamtbild verdient, sind prüfungsspezifische Wertungen. Sie lassen sich nur eingeschränkt angreifen: im Wesentlichen dann, wenn Verfahrensfehler vorliegen, der Prüfer das anzuwendende Recht verkennt, von falschen Tatsachen ausgeht, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder willkürlich bewertet. Fachliche Fragen, also ob eine Lösung richtig oder vertretbar ist, gehören dagegen nicht zu diesem Spielraum. Für die Remonstration folgt daraus eine klare Strategie. Man greift nicht die Gewichtung an, sondern die Grundlage, auf der sie beruht. „Der Fehler in der Kausalität wiegt nicht so schwer“ ist ein Angriff auf den Spielraum und scheitert regelmäßig. „Die Randbemerkung ‚Kausalität fehlt‘ trifft nicht zu, die Kausalität ist auf S. 4 unter A. I. 2. geprüft“ ist ein Angriff auf eine falsche Tatsachengrundlage und muss beachtet werden. Je näher ein Einwand an einer überprüfbaren Tatsache liegt, desto stärker ist er.

Vor dem Schreiben: Arbeit, Votum und Lösungsskizze lesen

Eine gute Remonstration beginnt mit einem Tag Abstand. Direkt nach der Rückgabe liest man die Korrektur mit Kränkung, nicht mit Distanz. Danach geht man systematisch vor: Zuerst die eigene Arbeit vollständig lesen, als wäre sie fremd. Dann jede Randbemerkung neben der jeweiligen Stelle prüfen und notieren, ob sie zutrifft, teilweise zutrifft oder nicht zutrifft. Dann das Votum am Ende mit den Randbemerkungen abgleichen: Nennt es Mängel, die im Text gar nicht markiert sind, oder übergeht es Stärken, die am Rand gelobt werden? Wenn der Lehrstuhl eine Lösungsskizze oder einen Bewertungsbogen herausgibt, gehört er daneben. Am Ende steht eine kurze Liste mit höchstens drei bis vier Punkten, bei denen man eine Randbemerkung konkret widerlegen oder eine vertretbare Ansicht belegen kann. Alles andere streicht man. Drei belastbare Einwände überzeugen mehr als zehn, von denen sieben schwach sind, weil schwache Einwände die Glaubwürdigkeit der starken mitnehmen.

Aufbau und Tonfall einer Remonstration

Formal ist eine Remonstration ein kurzes, sachliches Schreiben an den zuständigen Lehrstuhl oder Prüfer, mit Name, Matrikelnummer, Veranstaltung, Semester und Aufgabe im Kopf. Es folgen eine Einleitung in einem Satz („Hiermit bitte ich um Überdenken der Bewertung meiner Klausur … aus den folgenden Gründen.“) und dann die Einwände, jeder für sich nummeriert. Bewährt hat sich für jeden Einwand derselbe Dreischritt: die Stelle (Seite und Gliederungspunkt der Arbeit, Wortlaut der Randbemerkung), der Einwand (warum die Bemerkung nicht trifft, mit Nachweis bei fachlichen Fragen) und die Folge (welche Auswirkung das auf die Bewertung haben sollte). Die Sprache ist die eines Schriftsatzes, nicht eines Leserbriefs: keine Vorwürfe, keine Ironie, keine Bemerkungen über den Korrektor als Person. Man schreibt an jemanden, der seine Entscheidung ändern soll, und niemand ändert gern eine Entscheidung, weil er beleidigt wurde. Eine gute Remonstration umfasst selten mehr als zwei Seiten.

Formulierungen, die tragen — und solche, die schaden

Tragfähig sind Formulierungen, die auf die Arbeit und auf Nachweise zeigen: „Die Randbemerkung auf S. 6 bemängelt, die Garantenstellung sei nicht geprüft. Sie ist auf S. 5 unter B. II. 1. b) geprüft und bejaht.“ Oder: „Die auf S. 8 vertretene Ansicht entspricht der Auffassung in [Kommentar, Norm, Randnummer]; sie ist in der Arbeit mit zwei Argumenten begründet. Die Wertung als ‚falsch‘ verkennt, dass es sich um eine vertretbare Lösung handelt.“ Schädlich sind dagegen: „Ich habe sehr viel Zeit in die Hausarbeit investiert“, weil Aufwand nicht bewertet wird; „Andere haben für weniger mehr Punkte bekommen“, weil jede Arbeit für sich bewertet wird und der Vergleich die eigene nicht verbessert; „Ich brauche die Note für …“, weil die Folgen einer Note kein Bewertungskriterium sind; und neue inhaltliche Ausführungen, die in der Arbeit fehlen. Die Remonstration darf die Arbeit erklären, aber nicht ergänzen. Was man in der Klausur nicht geschrieben hat, kann man auch in der Remonstration nicht mehr vorlegen.

Fristen und die Angst vor einer schlechteren Note

Für Übungsklausuren und Hausarbeiten setzen die Lehrstühle oder die Prüfungsordnung meist kurze Fristen, häufig ab Rückgabe oder Bekanntgabe der Note. Die Frist steht im Aushang, im Lernportal oder in der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät; sie abzuwarten ist die teuerste Form, eine gute Remonstration zu verschenken. Die Angst, durch die Remonstration schlechter bewertet zu werden, hält viele davon ab, einen berechtigten Einwand zu erheben, und sie ist meist unbegründet. Im Überdenkungsverfahren darf der Prüfer nach der Rechtsprechung seinen Bewertungsmaßstab nicht nachträglich ändern (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 38.92). Er kann also nicht einfach neue, mit den Einwänden nicht zusammenhängende Schwächen suchen, um die Note zu halten oder zu senken; eine Verschlechterung gilt deshalb als kaum denkbar, auch wenn einzelne Stimmen das anders sehen. Denkbar ist allein, dass der Prüfer eine Lösung nachträglich als vertretbar anerkennt und dann ihre Folgerichtigkeit neu würdigt. Für Übungsklausuren ohne förmliches Verfahren kann die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät eigene Regeln treffen; ein Blick hinein schadet nicht, aber die Sorge vor einer Verböserung ist selten ein guter Grund, eine gut belegte Remonstration nicht abzuschicken.

Übungsklausur, Hausarbeit, Staatsexamen: drei Ebenen

Im Grund- und Hauptstudium ist die Remonstration meist ein informelles, vom Lehrstuhl organisiertes Verfahren: Man reicht das Schreiben beim Lehrstuhl ein, der Korrektor oder der Lehrstuhlinhaber überdenkt, und das Ergebnis kommt schriftlich oder bei der nächsten Rückgabe. Bei Zwischenprüfungsleistungen, deren endgültiges Nichtbestehen das Studium beendet, gelten oft förmlichere Regeln der Prüfungsordnung, und die Bewertung kann auch gerichtlich überprüft werden. Im Staatsexamen ist das Verfahren am stärksten formalisiert: Es beginnt mit der Einsicht in die Prüfungsakte beim Landesjustizprüfungsamt, dann folgen je nach Land ein Widerspruch mit Überdenkungsverfahren oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, in deren Verlauf die Prüfer ihre Bewertung überdenken. Widerspruch oder Klage sind in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben (§§ 70, 74 VwGO); maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine Falle: Ein Überdenkungsantrag, der nicht Teil des Widerspruchsverfahrens ist, wahrt diese Frist nicht, und der Bescheid kann bestandskräftig werden, während man auf das Ergebnis des Überdenkens wartet. Hier geht es um Examensnoten mit langfristigen Folgen; spätestens an dieser Stelle lohnt eine Beratung durch einen im Prüfungsrecht erfahrenen Anwalt. Wie man die Akteneinsicht nach einem nicht bestandenen Examen nutzt, erklärt der Ratgeber zum Durchfallen im Staatsexamen.

Der eigentliche Gewinn: die Korrektur als Lernmaterial

Selbst eine Remonstration, die keinen einzigen Punkt bringt, ist nicht verloren, wenn man sie als Anlass für eine ehrliche Analyse nutzt. Die Arbeit, mit der man sich tagelang auseinandergesetzt hat, ist das beste Lernmaterial, das es gibt, weil sie die eigenen Fehler zeigt und nicht die typischen. Welche Randbemerkungen treffen zu? Wiederholen sich Muster — Obersätze, die fehlen, Definitionen, die ungenau sind, Probleme, die man zu breit oder zu knapp behandelt? Wer diese Muster notiert und bei der nächsten Klausur gezielt vermeidet, gewinnt dauerhaft mehr Punkte, als eine Remonstration je bringen kann. Umgekehrt ist es ein schlechtes Zeichen, wenn man jede Korrektur angreift: Dann hat man meist nicht den Korrektor, sondern die eigene Methode zu überdenken. Die beste Remonstration ist deshalb selten, gezielt und gut belegt, und die zweitbeste ist die, die man nach sorgfältiger Prüfung nicht abschickt.

Häufige Fragen

Was bedeutet Remonstration in Jura?
Remonstration ist die schriftliche Gegenvorstellung gegen die Bewertung einer Klausur oder Hausarbeit. Man bittet den Prüfer, seine Bewertung anhand konkreter, begründeter Einwände zu überdenken. Rechtlich steht dahinter der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung, den das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Prüfungen aus Art. 12 I GG hergeleitet hat (BVerfGE 84, 34).
Kann die Note durch eine Remonstration schlechter werden?
Kaum. Im Überdenkungsverfahren darf der Prüfer seinen Bewertungsmaßstab nach der Rechtsprechung nicht nachträglich ändern (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 38.92), eine Verschlechterung gilt deshalb als kaum denkbar. Für Übungsklausuren ohne förmliches Verfahren kann die Prüfungsordnung der Fakultät eigene Regeln treffen.
Welche Einwände haben bei einer Remonstration Erfolg?
Am aussichtsreichsten sind Einwände gegen falsche Tatsachengrundlagen, etwa ein übersehener Teil der Lösung oder eine Randbemerkung, die nicht zutrifft, und gegen die Wertung einer vertretbaren, begründeten Lösung als falsch. Einwände gegen die bloße Gewichtung von Fehlern oder Vergleiche mit anderen Arbeiten scheitern regelmäßig.
Darf ich in der Remonstration neue Argumente nachschieben?
Nein. Bewertet wird die abgegebene Arbeit. Man darf erklären und belegen, was in der Arbeit steht, aber keine Ausführungen ergänzen, die dort fehlen.
Wie lang sollte eine Remonstration sein?
Meist genügen ein bis zwei Seiten mit wenigen nummerierten Einwänden. Jeder Einwand nennt die Stelle der Arbeit, die Randbemerkung, den Gegeneinwand mit Nachweis und die gewünschte Folge für die Bewertung.

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