Examen & Klausur · 14 Min. Lesezeit

Durchgefallen im Staatsexamen — was jetzt? Wiederholung und Optionen

Ein nicht bestandenes Staatsexamen fühlt sich an wie das Ende — ist es aber in den allermeisten Fällen nicht. Durchfallen kommt im Jurastudium deutlich häufiger vor, als es das Schweigen darüber vermuten lässt, und ein Fehlversuch sagt wenig über die juristische Eignung aus. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und ohne Dramatik, was nach einem Nichtbestehen wirklich passiert: ab wann eine Prüfung als bestanden gilt, wie Wiederholungs- und Freiversuch funktionieren, wie man Klausuren überprüfen lässt, wie man mit dem psychischen Druck umgeht und welche Wege offenstehen, falls es endgültig nicht klappt.

Durchfallen ist normal — und kein Urteil über dich

Wer im Staatsexamen nicht besteht, fühlt sich oft als Einzelfall und als Versager. Beides stimmt nicht. Die Durchfallquoten im ersten Staatsexamen liegen je nach Bundesland und Jahrgang grob zwischen einem Viertel und einem Drittel der Kandidaten — Durchfallen ist also kein seltener Ausreißer, sondern Teil der normalen Statistik dieser Prüfung. Das Examen testet Wissen, Methode und Leistung an einem einzigen, eng getakteten Zeitfenster ab; ein einzelner schlechter Tag, eine ungünstige Klausurmischung oder ein Formfehler können ein an sich solides Niveau unter die Grenze drücken. Das ist bitter, aber es ist kein Beleg dafür, dass jemand „kein Jurist“ ist. Viele heute erfolgreiche Anwälte, Richter und Professoren sind beim ersten Anlauf gescheitert. Wichtig ist in den ersten Tagen vor allem eines: nicht aus dem ersten Schock heraus überstürzt handeln. Fristen für Akteneinsicht und Rechtsmittel laufen zwar, sind aber meist mehrere Wochen lang — genug Zeit, um erst durchzuatmen und dann nüchtern die nächsten Schritte zu planen, statt im Affekt eine Wiederholung anzumelden oder vorschnell aufzugeben.

Wann gilt das Examen als nicht bestanden? Die Bestehensgrenze

Juristische Prüfungen werden bundesweit auf einer Skala von 0 bis 18 Punkten bewertet. Bestanden ist die Prüfung in der Regel ab durchschnittlich 4,0 Punkten — die Notenstufe „ausreichend“. Als grobe Faustregel gilt, dass eine einzelne Klausur oder ein einzelner Prüfungsteil dann „im Plus“ ist, wenn sie mindestens 4 Punkte erreicht; alles darunter zieht den Schnitt nach unten. Entscheidend ist aber nicht jede Einzelnote, sondern der gewichtete Gesamtdurchschnitt nach den Regeln des jeweiligen Bundeslandes. Manche Länder verlangen zusätzlich, dass eine Mindestzahl an Klausuren überhaupt bestanden wird, oder dass schriftlicher und mündlicher Teil bestimmte Schwellen erreichen. Ob man also wegen eines knappen Gesamtschnitts, wegen zu vieler unterpunkteter Klausuren oder wegen einer verpassten Teilschwelle nicht bestanden hat, macht für die weiteren Optionen einen Unterschied. Der erste sachliche Schritt nach dem Bescheid ist deshalb, genau zu verstehen, woran es lag — die nackte Mitteilung „nicht bestanden“ sagt das selten von selbst, ein Blick in die Einzelnoten und die landesrechtliche Bestehensregelung schon.

Der Wiederholungsversuch: in der Regel ein zweiter Anlauf

Ein nicht bestandenes Examen bedeutet fast immer: Es gibt einen zweiten Anlauf. Üblicherweise steht jedem Kandidaten ein regulärer Versuch und ein Wiederholungsversuch zu — wer zuvor im regulären Versuch gescheitert ist, darf die gesamte Prüfung also grundsätzlich einmal wiederholen. Wiederholt wird dabei meist die staatliche Pflichtfachprüfung als Ganzes, nicht einzelne Klausuren; man schreibt also wieder den vollen Klausurensatz und legt erneut die mündliche Prüfung ab. Wie viele Wiederholungen zulässig sind, in welcher Frist sie abzulegen sind und ob bereits erbrachte Teilleistungen anrechenbar bleiben, regelt jedes Bundesland eigenständig — diese Regeln unterscheiden sich von Land zu Land deutlich und können sich ändern. Wer wiederholt, sollte sich die Frist genau notieren: Versäumt man die Anmeldung, kann der Versuch verfallen. Verlässliche Auskunft gibt allein das eigene Justizprüfungsamt zusammen mit der landesspezifischen Prüfungsordnung; allgemeine Erfahrungsberichte ersetzen diesen Blick nie.

Freiversuch und Verbesserungsversuch — getrennte Dinge

Freiversuch und Wiederholungsversuch werden oft verwechselt, sind aber zwei verschiedene Mechanismen. Der Freiversuch (auch Freischuss) greift, wenn man das Examen früh — meist innerhalb einer landesrechtlich festgelegten Frist, häufig bis zum achten Fachsemester — ablegt: Besteht man dann nicht, zählt der Versuch nicht als Fehlversuch, man kann ihn folgenlos wiederholen, ohne einen „echten“ Versuch zu verbrauchen. Der Freiversuch ist also eine Schutzregel für zügige Examenskandidaten und kein zusätzlicher Versuch nach dem Durchfallen im regulären Verfahren. Davon zu unterscheiden ist der Verbesserungsversuch: Wer im Freiversuch besteht, aber mit der Note unzufrieden ist, darf in den meisten Ländern erneut antreten, wobei das bessere der beiden Ergebnisse gewertet wird — das schlechtere bleibt folgenlos. Der Verbesserungsversuch dient also nicht dem Bestehen, sondern dem Hochsetzen einer bereits bestandenen Note. Ob ein Freiversuch noch zur Verfügung steht und ob bestimmte Zeiten wie Krankheit oder Auslandsstudium die Frist verlängern, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab und sollte vor jeder Entscheidung in der eigenen Prüfungsordnung nachgelesen werden.

Notenverbesserung auch ohne Durchfallen

Nicht jede Unzufriedenheit mit dem Examen bedeutet, dass man durchgefallen ist. Viele bestehen knapp, hatten aber auf ein Prädikat gehofft — gerade wegen der hohen Bedeutung der Examensnote für die spätere Laufbahn. Für diese Fälle existiert in einigen Ländern, getrennt vom Freiversuch, die Möglichkeit einer Notenverbesserung: Man tritt freiwillig erneut an, um eine bessere Gesamtnote zu erzielen. Ob das überhaupt zulässig ist, unter welchen Voraussetzungen, ob das schlechtere Ergebnis sicher folgenlos bleibt und ob es Wartezeiten gibt, regelt allein das Landesrecht — manche Länder erlauben eine Notenverbesserung großzügig, andere nur eng oder gar nicht. Die Entscheidung will gut überlegt sein: Eine erneute Examensphase kostet viele Monate intensiver Vorbereitung. Wer eine Notenverbesserung erwägt, sollte nüchtern abwägen, wie groß der erwartbare Notensprung realistisch ist und ob die Zeit nicht etwa im Referendariat oder in einer Promotion besser investiert wäre. Auch hier gilt: Erst die konkrete landesrechtliche Regel klären, dann entscheiden.

Akteneinsicht: erst verstehen, was wirklich passiert ist

Bevor man über Wiederholung oder Rechtsmittel nachdenkt, sollte man die korrigierten Klausuren tatsächlich gelesen haben. Jeder Kandidat hat das Recht, Einsicht in seine bewerteten Arbeiten und die Bewertungsgutachten zu nehmen — die genaue Form, Frist und ob das vor Ort oder per Kopie geschieht, regelt das jeweilige Land. Die Akteneinsicht erfüllt zwei Zwecke. Erstens zeigt sie, woran es konkret gehakt hat: Waren es einzelne fachliche Lücken, durchgängige methodische Schwächen im Gutachtenstil, Zeitprobleme oder das Verfehlen des Klausurschwerpunkts? Diese Diagnose ist die wichtigste Grundlage für einen erfolgreichen zweiten Anlauf — wer ohne sie wiederholt, läuft Gefahr, dieselben Fehler erneut zu machen. Zweitens ist sie die unverzichtbare Voraussetzung, um überhaupt prüfen zu können, ob eine Bewertung angreifbar ist. Erst wenn man die Randbemerkungen und das Votum der Prüfer kennt, lässt sich beurteilen, ob ein Korrektor einen vertretbar begründeten Lösungsweg zu Unrecht als falsch gewertet hat. Die Akteneinsicht ist deshalb immer der erste konkrete Schritt nach einem Nichtbestehen — unabhängig davon, ob man später wiederholt oder ein Rechtsmittel erwägt.

Remonstration und Überdenkungsverfahren

Hat die Akteneinsicht den Eindruck hinterlassen, dass eine Klausur unfair oder fehlerhaft bewertet wurde, gibt es prüfungsrechtliche Wege, die Bewertung anzugreifen. Das sogenannte Überdenkungsverfahren verpflichtet die Prüfer, substantiierte Einwände erneut zu überdenken und ihre Bewertung gegebenenfalls zu korrigieren. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Arten von Einwänden: Reine fachlich-juristische Wertungen (etwa welcher Lösungsweg überzeugender ist) liegen im Beurteilungsspielraum der Prüfer und sind nur eingeschränkt überprüfbar; eindeutige Verfahrens- und Bewertungsfehler dagegen — etwa eine vertretbare, gut begründete Lösung als schlicht „falsch“ abzutun, einen Rechenfehler bei der Punktevergabe oder das Übergehen eines wesentlichen Arguments — können erfolgreich gerügt werden. Eine Remonstration muss konkret und juristisch begründet sein: pauschales „ich finde das zu streng“ führt nicht weiter, ein präzise belegter Bewertungsfehler hingegen schon. Die Fristen sind oft kurz — im Zweifel mit fachkundiger Unterstützung arbeiten. Bleibt das Überdenken erfolglos, steht der Verwaltungsrechtsweg offen; ob er sich lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab.

Den psychischen Druck ernst nehmen

Ein Nichtbestehen trifft fast jeden hart — nach Jahren des Lernens, oft verbunden mit großen Erwartungen von außen, ist die Enttäuschung real und verdient ernst genommen zu werden. Es ist völlig normal, in den ersten Wochen mit Scham, Wut oder Selbstzweifeln zu ringen. Diese Gefühle sind keine Schwäche, sondern eine verständliche Reaktion auf eine echte Belastung. Entscheidend ist, mit ihnen nicht allein zu bleiben. Hilfreich ist offen zu sprechen — mit Freunden, der Familie, anderen Examenskandidaten, die dasselbe durchgemacht haben. Daneben gibt es konkrete Anlaufstellen: Die psychologischen Beratungsstellen der Universitäten und der Studentenwerke sind kostenlos, vertraulich und auf genau solche Krisen eingestellt. Wer länger nicht aus dem Tief herausfindet oder anhaltende Niedergeschlagenheit verspürt, sollte sich nicht scheuen, hausärztliche oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen — das ist ein Zeichen von Vernunft, nicht von Versagen. Erst wenn der Kopf wieder klar ist, lässt sich ein zweiter Anlauf tragfähig planen; ein aus Verzweiflung gestarteter Wiederholungsversuch hat schlechtere Aussichten.

Neue Lernstrategie für den zweiten Anlauf

Der wichtigste Fehler beim Wiederholen ist, einfach lauter und länger dasselbe zu tun, was beim ersten Mal nicht gereicht hat. Ein zweiter Anlauf braucht eine veränderte Strategie, und die Akteneinsicht liefert ihre Grundlage: Die korrigierten Klausuren zeigen, ob das Problem im fehlenden Wissen, in der Methode, im Zeitmanagement oder im Treffen des Schwerpunkts lag. Meist liegt es weniger am reinen Stoff als an der Anwendung unter Prüfungsbedingungen. Der wirksamste Hebel ist deshalb, deutlich mehr Klausuren zu schreiben — unter realen Bedingungen, fünf Stunden — und sie konsequent korrigieren zu lassen, statt sie nur selbst durchzusehen. Wer aus jeder Klausur die wiederkehrenden Fehlertypen herausarbeitet und gezielt abstellt, verbessert sich schneller als jemand, der ein weiteres Mal nur Skripte liest. Hilfreich ist, den eigenen Fortschritt zu messen: die Punkteentwicklung über die Probeklausuren zu verfolgen und die typischen Schwächen festzuhalten, damit der Lernplan datenbasiert nachjustiert werden kann statt nach Gefühl. Lerngruppe oder Repetitorium können den nötigen Takt geben — entscheidend bleibt das aktive, korrigierte Schreiben.

Endgültig nicht bestanden — und trotzdem nicht am Ende

Wer auch den letzten zulässigen Versuch nicht besteht, ist endgültig durchgefallen. Das verschließt zwar den klassischen Weg — ohne bestandene erste Prüfung gibt es kein Referendariat und damit keinen Zugang zu Anwaltschaft, Justiz oder Notariat. Es bedeutet aber nicht das Ende einer juristisch geprägten Laufbahn. Viele Hochschulen bieten inzwischen einen rechtswissenschaftlichen Bachelor (LL.B.) an, der unter bestimmten Voraussetzungen aus den bereits erbrachten Studienleistungen erworben werden kann. Mit einem solchen Abschluss oder als Wirtschaftsjurist stehen zahlreiche Tätigkeiten offen, die juristisches Wissen verlangen, ohne die Befähigung zum Richteramt vorauszusetzen: in Unternehmensrechtsabteilungen, im Compliance- und Vertragsmanagement, bei Verbänden, Versicherungen, Banken, im öffentlichen Dienst unterhalb des höheren Dienstes oder in der Beratung. Auch ein Wechsel in benachbarte Master-Studiengänge ist möglich. Der Weg ist ein anderer als geplant, aber das angeeignete juristische Denken bleibt eine wertvolle Qualifikation. Wichtig ist, frühzeitig die konkreten Anrechnungsmöglichkeiten der eigenen Hochschule zu klären — hier gibt es große Unterschiede.

Die nächsten Schritte in der richtigen Reihenfolge

Damit aus dem Schock ein geordnetes Vorgehen wird, hilft eine klare Reihenfolge. Erstens: durchatmen und nicht im Affekt entscheiden — Fristen laufen, sind aber meist großzügig genug, um besonnen zu handeln. Zweitens: den Bescheid und die Einzelnoten genau lesen und verstehen, woran das Nichtbestehen konkret lag. Drittens: Akteneinsicht beantragen und die korrigierten Klausuren samt Gutachten gründlich durchgehen. Viertens: prüfen, ob eine Bewertung erkennbar fehlerhaft ist — wenn ja, fristgerecht und sauber begründet remonstrieren, im Zweifel mit fachkundiger Hilfe. Fünftens: parallel die eigene Verfassung im Blick behalten und bei Bedarf die kostenlosen Beratungsangebote der Universität oder des Studentenwerks nutzen. Sechstens: die landesspezifischen Wiederholungsregeln beim eigenen Justizprüfungsamt klären und die Anmeldefrist notieren. Siebtens: einen veränderten Lernplan für den zweiten Anlauf aufsetzen, mit Schwerpunkt auf regelmäßig geschriebenen und korrigierten Klausuren. Wer diese Schritte der Reihe nach geht, verwandelt ein Nichtbestehen aus einem lähmenden Endpunkt in eine planbare Zwischenstation.

Häufige Fragen

Ab wann ist das Staatsexamen nicht bestanden?
Bestanden ist die Prüfung in der Regel ab durchschnittlich 4,0 Punkten („ausreichend“) im gewichteten Gesamtschnitt. Als Faustregel gilt eine einzelne Klausur ab 4 Punkten als „im Plus“. Manche Länder verlangen zusätzlich Mindestschwellen bei einzelnen Teilen oder eine Mindestzahl bestandener Klausuren — maßgeblich ist die landesrechtliche Bestehensregelung.
Wie oft darf man das Staatsexamen wiederholen?
In der Regel steht ein regulärer Versuch und ein Wiederholungsversuch zu; nach einem Nichtbestehen im regulären Versuch ist also meist eine vollständige Wiederholung möglich. Ein genutzter Freiversuch kann die Lage zusätzlich entspannen. Die genaue Zählweise, Fristen und zulässige Wiederholungen regelt jedes Bundesland eigenständig — verbindlich ist allein die eigene Prüfungsordnung.
Was ist der Unterschied zwischen Freiversuch und Wiederholungsversuch?
Der Freiversuch schützt zügige Examenskandidaten: Wer früh genug antritt und nicht besteht, verbraucht keinen „echten“ Versuch. Der Wiederholungsversuch ist der reguläre zweite Anlauf nach einem Nichtbestehen im normalen Verfahren. Der Verbesserungsversuch wiederum dient nach bestandenem Freiversuch nur dazu, eine bereits bestandene Note zu verbessern.
Lohnt sich eine Remonstration nach dem Durchfallen?
Sie lohnt sich, wenn die Akteneinsicht einen konkreten Bewertungsfehler zeigt — etwa eine vertretbare, gut begründete Lösung, die als „falsch“ gewertet wurde, oder ein übergangenes Argument. Reine fachliche Wertungen liegen im Beurteilungsspielraum der Prüfer und sind kaum angreifbar. Eine Remonstration muss präzise und juristisch begründet sein; pauschale Kritik führt nicht weiter.
Welche Alternativen gibt es, wenn ich endgültig durchgefallen bin?
Der klassische Weg über das Referendariat ist dann versperrt, aber nicht jede juristische Laufbahn. Viele Hochschulen ermöglichen aus den erbrachten Leistungen einen rechtswissenschaftlichen Bachelor (LL.B.). Damit oder als Wirtschaftsjurist stehen Tätigkeiten in Rechtsabteilungen, Compliance, Vertragsmanagement, bei Verbänden, Versicherungen und im öffentlichen Dienst offen. Konkrete Anrechnungsmöglichkeiten klärt die eigene Hochschule.
Wie gehe ich mit dem psychischen Druck nach dem Nichtbestehen um?
Die Enttäuschung ist normal und kein Zeichen von Schwäche. Wichtig ist, nicht allein zu bleiben: offen mit Freunden, Familie und anderen Kandidaten sprechen und die kostenlosen psychologischen Beratungsstellen der Universitäten und Studentenwerke nutzen. Bei anhaltender Niedergeschlagenheit ist hausärztliche oder psychotherapeutische Hilfe sinnvoll — ein zweiter Anlauf gelingt besser mit klarem Kopf.

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