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Relationstechnik im Referendariat und zweiten Examen: Akte, Aufbau und Urteilsstil

Wer ins Referendariat kommt, glaubt oft, das juristische Handwerk längst zu beherrschen — und stolpert dann über die erste Aktenklausur. Denn das zweite Examen prüft nicht mehr einen sauber gestellten Sachverhalt, sondern eine Akte: zwei Parteien, die sich widersprechen, ein Schriftsatz hier, eine Erwiderung dort, dazwischen Beweisangebote und Behauptungen ins Blaue hinein. Die Relationstechnik ist die Methode, mit der man aus diesem Parteivortrag eine Entscheidung gewinnt. Sie löst die Gutachtentechnik des ersten Examens nicht ab, baut aber eine zweite Ebene darüber: die prozessuale Verarbeitung dessen, was streitig und was unstreitig ist. Dieser Ratgeber erklärt, was die Relationstechnik ausmacht, wie ihr Stationenaufbau funktioniert, warum der Urteilsstil hier zum Standard wird und welche Fehler Referendare im ersten Jahr typischerweise machen.

Was die Relationstechnik ist

Die Relationstechnik ist die Methode, mit der ein Richter — und im Examen der Referendar in der Rolle des Richters — eine Akte zu einer Entscheidung verarbeitet. Der Name kommt vom „Relativ“ des Parteivortrags: Man arbeitet nicht mit feststehenden Tatsachen, sondern mit dem, was die Parteien behaupten und bestreiten. Im ersten Examen ist der Sachverhalt eine Erzählung, deren Tatsachen als wahr gelten; man muss nur die richtige rechtliche Bewertung finden. In der Aktenklausur des zweiten Examens fehlt diese Gewissheit. Der Kläger trägt seine Version vor, der Beklagte eine andere, und der Bearbeiter muss erst herausfiltern, welche Tatsachen überhaupt feststehen und welche erst durch Beweis geklärt werden müssten. Die Relationstechnik liefert dafür ein geordnetes Verfahren: Sie sortiert den Stoff nach streitig und unstreitig, prüft die rechtliche Tragfähigkeit jeder Seite getrennt und führt so schrittweise zu der Frage, ob, und wenn ja in welchem Umfang, die Klage Erfolg hat. Sie ist damit weniger eine neue Rechtslehre als eine Technik der Sachverhaltsverarbeitung unter den Bedingungen des Zivilprozesses.

Abgrenzung zur Gutachtentechnik des ersten Examens

Im ersten Examen schreibt man ein Gutachten über einen gegebenen Sachverhalt: Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis, alles auf der Grundlage von Tatsachen, die feststehen. Die Relationstechnik enthält dieses Gutachten weiterhin — die materielle Anspruchsprüfung bleibt das Herzstück —, schiebt aber eine prozessuale Schicht davor und darüber. Drei Unterschiede sind zentral. Erstens die Tatsachenbasis: Statt eines fertigen Sachverhalts liegt streitiger Parteivortrag vor, der erst aufbereitet werden muss. Zweitens die Perspektive: Man schreibt nicht aus Sicht eines neutralen Prüfers, sondern aus der Rolle eines konkreten Praktikers — Richter, Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Verwaltungsbeamter —, mit den jeweiligen Aufgaben und Bindungen. Drittens der Stil: Das ergebnisoffene Gutachten weicht weitgehend dem Urteilsstil, der das Ergebnis voranstellt und begründet. Wer die Relationstechnik unterschätzt, behandelt die Akte wie eine Examensklausur des ersten Examens und prüft munter materielles Recht, ohne zu klären, ob die behaupteten Tatsachen überhaupt zugrunde gelegt werden dürfen. Genau diese prozessuale Vorfrage ist aber das Eigentliche, das im zweiten Examen geprüft wird.

Streitiges und unstreitiges Vorbringen trennen

Der erste und wichtigste Handgriff der Relationstechnik ist die Trennung von streitigem und unstreitigem Vorbringen. Unstreitig ist, was eine Partei behauptet und die andere zugesteht oder nicht bestreitet; im Zivilprozess gilt nicht ausdrücklich Bestrittenes nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Unstreitige Tatsachen sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen — über sie wird kein Beweis erhoben. Streitig ist, was eine Partei behauptet und die andere substantiiert bestreitet; nur über streitige und zugleich entscheidungserhebliche Tatsachen wird gegebenenfalls Beweis erhoben. Diese Sortierung ist kein bloßes Vorgeplänkel, sondern entscheidet über den gesamten weiteren Aufbau: Was unstreitig ist, fließt in die Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung als feststehend ein; was streitig ist, landet — sofern es darauf ankommt — in der Beweisstation. Wer hier schlampt und Behauptetes für festgestellt nimmt, baut die ganze Lösung auf Sand. Praktisch hilft es, die Akte mit zwei Farben zu lesen und für jede Behauptung zu notieren, ob die Gegenseite sie zugesteht, bestreitet oder schlicht schweigt — denn auch das Schweigen hat eine prozessuale Folge.

Die Schlüssigkeit der Klage

Die Schlüssigkeitsprüfung fragt: Hat der Kläger Erfolg, wenn man seinen eigenen Vortrag als wahr unterstellt? Man legt also ausschließlich den Klägervortrag zugrunde — ergänzt um das Unstreitige — und prüft, ob er, wäre er wahr, den geltend gemachten Anspruch trägt. Das ist die klassische Anspruchsprüfung aus dem ersten Examen, hier aber unter einer hypothetischen Annahme: Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Kläger recht hat, sondern nur darauf, ob sein Vorbringen rechtlich vollständig ist. Fehlt eine anspruchsbegründende Tatsache schon im Klägervortrag, ist die Klage unschlüssig und allein deshalb abzuweisen — auf den Beklagten und auf Beweis kommt es dann gar nicht mehr an. Die Schlüssigkeitsstation ist damit ein Filter: Sie sortiert die Fälle aus, in denen der Kläger schon mit seiner eigenen Geschichte nicht durchdringt. Erst wenn die Klage schlüssig ist, lohnt der Blick auf die Verteidigung. Diese Reihenfolge — erst die eigene Seite des Klägers, dann die Einwendungen des Beklagten — ist der gedankliche Kern der Relation und unterscheidet sie von einer ungeordneten Gesamtwürdigung, bei der man alle Behauptungen gleichzeitig im Kopf jongliert.

Die Erheblichkeit der Einwendungen

Ist die Klage schlüssig, wendet man sich dem Beklagtenvortrag zu und prüft dessen Erheblichkeit. Erheblich ist ein Verteidigungsvorbringen, wenn es — als wahr unterstellt — den schlüssigen Anspruch zu Fall bringen oder mindern würde. Man unterscheidet dabei das einfache Bestreiten von Klägertatsachen einerseits und selbständige Einwendungen oder Einreden andererseits, also Tatsachen, die der Beklagte seinerseits behauptet (Erfüllung, Aufrechnung, Verjährung, Anfechtung). Wieder gilt die hypothetische Brille: Unterstellt man den Beklagtenvortrag als wahr, hätte er rechtlich Erfolg? Ist die Einwendung schon rechtlich unerheblich — etwa weil die behauptete Tatsache den Anspruch gar nicht berührt —, kommt es auf einen Beweis nicht an, und der Kläger gewinnt. Erst wenn sowohl die Klage schlüssig als auch eine Einwendung erheblich ist und die zugrundeliegenden Tatsachen streitig sind, entsteht überhaupt eine Beweisfrage. Die Erheblichkeitsstation spiegelt damit die Schlüssigkeitsstation: Dort prüft man den Klägervortrag auf rechtliche Vollständigkeit, hier den Beklagtenvortrag. Beide Stationen filtern nacheinander, bis nur noch das übrig bleibt, was wirklich beweisbedürftig ist.

Beweisstation und Beweislast

Bleibt nach Schlüssigkeit und Erheblichkeit eine streitige, entscheidungserhebliche Tatsache übrig, erreicht man die Beweisstation. Hier sind zwei Fragen zu trennen. Erstens: Wer trägt die Beweislast? Grundregel ist, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm beweisen muss — der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden. Die Beweislast entscheidet den Fall, wenn eine Tatsache unbeweisbar bleibt (non liquet): Dann verliert die Partei, die sie hätte beweisen müssen. Zweitens, wenn Beweis erhoben wird: Greift man die angebotenen Beweismittel auf, würdigt das Ergebnis nach § 286 ZPO und stellt fest, ob die streitige Tatsache zur richterlichen Überzeugung erwiesen ist. In der Klausur ist häufig schon die Beweislast der eigentliche Aufhänger, weil sie auch ohne Beweisaufnahme über Sieg oder Niederlage entscheidet. Wichtig ist die Reihenfolge: Erst Beweislast bestimmen, dann fragen, ob überhaupt ein taugliches Beweisangebot vorliegt. Wer die Beweislast verkennt, kann eine an sich gewonnene Akte verlieren, weil er dem Falschen das Risiko der Unaufklärbarkeit zuschreibt.

Der typische Aufbau der Relation

Der Aufbau folgt einer festen Stationenfolge, die man verinnerlichen sollte, bis sie automatisch läuft. Am Anfang steht — bei der gerichtlichen Aufgabe — die Zulässigkeit der Klage: Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis und die übrigen Prozessvoraussetzungen. Fehlt eine, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf das materielle Recht ankommt. Es folgt die Begründetheit, und in ihr greift die eigentliche Relation: zuerst die Schlüssigkeit der Klage (Klägervortrag als wahr unterstellt), dann die Erheblichkeit der Einwendungen (Beklagtenvortrag als wahr unterstellt) und schließlich — nur wenn nötig — die Beweisstation mit Beweislast und gegebenenfalls Beweiswürdigung. Diese Reihenfolge ist kein Schema zum Auswendiglernen um seiner selbst willen, sondern bildet die Logik des Prozesses ab: Man prüft erst, ob überhaupt entschieden werden darf, dann, ob der Anspruch nach dem Vortrag der Parteien rechtlich trägt, und erst zuletzt, was bei streitigen Tatsachen zu beweisen wäre. Wer eine Station überspringt — etwa direkt in den Beweis einsteigt —, prüft Tatsachen, auf die es vielleicht gar nicht ankommt, und verschenkt Punkte.

Der Urteilsstil in der Praxis

Im zweiten Examen wird der Urteilsstil zum Regelfall, während der Gutachtenstil in den Hintergrund tritt. Das ergibt sich aus der Rolle: Ein Richter schreibt kein ergebnisoffenes Gutachten, sondern eine Entscheidung, deren Tenor feststeht und deren Gründe rückwärts begründen, warum so und nicht anders entschieden wurde. Der Urteilsstil stellt also das Ergebnis voran — „Die Klage ist unbegründet“ — und liefert die Begründung mit Konjunktionen wie „denn“ und „weil“. Das heißt nicht, dass das gutachterliche Denken verschwindet: Es findet im Kopf und in der Lösungsskizze statt und wird im geschriebenen Urteil nur gestrafft formuliert. Wo ein Punkt wirklich streitig ist, geht man auch im Urteil argumentativ in die Tiefe; Unproblematisches wird knapp festgestellt. Die Kunst ist dieselbe Schwerpunktsetzung wie im ersten Examen, nur in anderer sprachlicher Hülle. Neben dem Urteil verlangen Klausuren andere Praxisformate — etwa anwaltliche Schriftsätze oder gutachterliche Voten —, die jeweils ihren eigenen Stil und ihre eigene Adressatenperspektive haben. Wer den passenden Stil verfehlt, verliert Punkte unabhängig von der materiellen Richtigkeit.

Der Aktenvortrag

Neben der schriftlichen Aktenklausur verlangt das zweite Examen in den meisten Ländern einen Aktenvortrag: Der Referendar erhält eine unbekannte Akte, hat eine kurze, knapp bemessene Vorbereitungszeit und trägt anschließend frei vor — Sachverhalt, rechtliche Würdigung und einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Der Aktenvortrag ist die mündliche Schwester der Relationstechnik: Dieselbe Stationenlogik trägt, nur unter Zeitdruck und ohne ausformulierten Text. Geprüft wird hier besonders die Fähigkeit, in kurzer Zeit das Wesentliche aus der Akte zu ziehen, das Streitige vom Unstreitigen zu trennen und einen klaren, hörbar strukturierten Vortrag zu halten. Drei Dinge entscheiden: eine saubere, knappe Sachverhaltsdarstellung am Anfang, eine erkennbare Gliederung in der Würdigung und ein klarer Entscheidungsvorschlag am Ende. Wer sich in Details verliert oder ohne roten Faden assoziiert, verliert die Prüfer, selbst wenn das Ergebnis stimmt. Üben lässt sich das nur durch tatsächliches Vortragen — am besten laut, mit Stoppuhr und vor Zuhörern oder einer Aufnahme —, weil sich das freie Sprechen unter Zeitdruck nicht durch stilles Lesen automatisiert.

Häufige Anfängerfehler im Referendariat

Einige Fehler kehren bei fast jedem Referendar im ersten Jahr wieder. Der erste und folgenreichste ist, die Akte wie einen Sachverhalt des ersten Examens zu lesen und streitige Behauptungen unbesehen als feststehend zu nehmen — damit fällt die ganze Relation in sich zusammen. Der zweite ist das Überspringen der Stationen: Man stürzt sich auf das interessante materielle Problem, ohne Zulässigkeit, Schlüssigkeit und Erheblichkeit der Reihe nach abzuarbeiten, und prüft dann Beweisfragen, auf die es nie ankam. Der dritte ist die Verwechslung der Beweislast — wer sie der falschen Partei zuweist, verliert die Akte bei einer unaufklärbaren Tatsache. Der vierte ist der falsche Stil: ein ausuferndes Gutachten, wo ein gestraffter Urteilsstil verlangt ist, oder eine bloße Ergebnisbehauptung an der streitentscheidenden Stelle. Der fünfte ist das Verfehlen der Adressatenperspektive: Eine Anwaltsklausur verlangt parteiisches Denken im Mandanteninteresse, keine neutrale Würdigung wie im Richtervotum. Allen Fehlern gemeinsam ist, dass sie nicht aus fehlendem Wissen entstehen, sondern aus mangelnder Beherrschung der prozessualen Technik — und die ist erlernbar.

Wie man die Relationstechnik übt

Die Relationstechnik lernt man nicht durch Lesen, sondern durch das Bearbeiten echter Akten unter realistischen Bedingungen. Sinnvoll ist eine Mischung: Übungsakten aus der AG für das Einüben der Stationenfolge, vollständige Klausuren früherer Termine für das große Bild und den Zeitdruck. Ein produktiver Ablauf ähnelt dem Klausurtraining des ersten Examens, ergänzt um die prozessuale Schicht: Akte zweimal lesen, dabei streitig und unstreitig markieren, eine Lösungsskizze entlang der Stationen anlegen — Zulässigkeit, Schlüssigkeit, Erheblichkeit, Beweis —, erst dann ausformulieren und mit der Musterlösung abgleichen. Entscheidend ist die Korrektur: Niemand merkt von selbst, dass er die Beweislast falsch verteilt oder den Stil verfehlt. Wer seine Voten und Urteile korrigieren lässt und die wiederkehrenden Muster in eine Fehlerliste schreibt, macht den größten Sprung. Für den Aktenvortrag gilt dasselbe mündlich: regelmäßig vortragen, auf Zeit, mit Rückmeldung. Subsumio dient dabei als Korrekturschleife, indem es geschriebene Gutachten und Voten entlang strukturierter Maßstäbe bewertet und blinde Flecken sichtbar macht. Eine bearbeitete Akte ohne Auswertung ist verschenkte Übungszeit.

Häufige Fragen

Wann brauche ich die Relationstechnik — im ersten oder zweiten Examen?
Vor allem im zweiten Examen. Die Relationstechnik ist die Methode des Referendariats: Sie wird gebraucht, sobald man statt eines fertigen Sachverhalts eine Akte mit streitigem Parteivortrag bearbeitet, also in den Aktenklausuren und im Aktenvortrag des Assessorexamens. Im ersten Examen genügt die Gutachtentechnik, weil dort die Tatsachen feststehen. Die Relationstechnik baut auf dem Gutachten auf und ergänzt es um die prozessuale Verarbeitung von streitig und unstreitig.
Was ist der Unterschied zwischen Schlüssigkeit und Erheblichkeit?
Beide arbeiten mit derselben hypothetischen Brille, betreffen aber unterschiedliche Parteien. Die Schlüssigkeit fragt, ob die Klage Erfolg hätte, wenn man den Klägervortrag als wahr unterstellt — sie prüft die anspruchsbegründenden Tatsachen des Klägers. Die Erheblichkeit fragt, ob ein Verteidigungsvorbringen den schlüssigen Anspruch zu Fall brächte, wenn man den Beklagtenvortrag als wahr unterstellt. Man prüft also zuerst die Seite des Klägers (Schlüssigkeit) und dann die Einwendungen des Beklagten (Erheblichkeit).
Schreibe ich im zweiten Examen Gutachtenstil oder Urteilsstil?
Überwiegend Urteilsstil. Wer in der Rolle des Richters entscheidet, schreibt ein Urteil, das das Ergebnis voranstellt und mit „denn“ und „weil“ rückwärts begründet. Das gutachterliche Denken bleibt im Kopf und in der Lösungsskizze, schlägt sich im Aufbau nieder und wird im geschriebenen Text nur gestrafft. An wirklich streitigen Stellen geht man auch im Urteil argumentativ in die Tiefe. Andere Klausurformate — etwa Anwaltsschriftsätze oder vorbereitende Voten — verlangen jeweils ihren eigenen Stil und ihre eigene Adressatenperspektive.
Warum ist die Beweislast so wichtig?
Weil sie den Fall entscheidet, wenn eine streitige Tatsache unbeweisbar bleibt. Bleibt eine entscheidungserhebliche Tatsache nach der Beweisaufnahme oder mangels Beweisangebots ungeklärt (non liquet), verliert die Partei, die sie hätte beweisen müssen. Grundregel ist, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm beweist. Schon das richtige Verteilen der Beweislast entscheidet daher oft über Sieg oder Niederlage — auch ganz ohne Beweisaufnahme. Wer sie verkennt, kann eine an sich gewonnene Akte verlieren.
Wie übe ich den Aktenvortrag am besten?
Durch tatsächliches Vortragen, nicht durch Lesen. Nimm eine unbekannte Übungsakte, gib dir die knappe Vorbereitungszeit der Prüfung, lege eine Stichwortgliederung entlang der Stationen an und trage dann frei vor — laut, mit Stoppuhr, am besten vor Zuhörern oder mit einer Aufnahme. Achte auf eine knappe Sachverhaltsdarstellung am Anfang, eine hörbare Gliederung in der Würdigung und einen klaren Entscheidungsvorschlag am Ende. Das freie Sprechen unter Zeitdruck automatisiert sich nur durch Wiederholung, nicht durch stilles Lesen.

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