Examen & Klausur · 14 Min. Lesezeit

Erstes Staatsexamen — Ablauf, Aufbau und Vorbereitung

Das erste Staatsexamen ist die erste große juristische Prüfung und schließt das Universitätsstudium ab. Es entscheidet über den Zugang zum Referendariat und prägt die spätere Note des Volljuristen über Jahre hinaus mit. Wer den Aufbau früh versteht, kann die Examensvorbereitung gezielt planen, statt sich von ihr überrollen zu lassen. Dieser Ratgeber zeigt im Detail, woraus die Prüfung besteht, wie bewertet wird, welche Sonderregeln es gibt und wie eine tragfähige Vorbereitung aussieht.

Was ist das erste Staatsexamen — und warum heißt es eigentlich anders?

Das „erste Staatsexamen“ ist umgangssprachlich verbreitet, offiziell tragen es die Bundesländer heute meist als „erste juristische Prüfung“. Der Namenswechsel ist kein Zufall: Seit der Ausbildungsreform von 2003 besteht die Prüfung nicht mehr ausschließlich aus einer staatlichen Prüfung, sondern aus einem staatlichen und einem universitären Teil. Beide zusammen ergeben die erste juristische Prüfung; der staatliche Teil allein heißt korrekt „staatliche Pflichtfachprüfung“. Inhaltlich schließt die Prüfung das rechtswissenschaftliche Studium ab und ist die Voraussetzung für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst, also das Referendariat. Anders als ein Bachelor oder Master ist sie keine reine Hochschulleistung, sondern wird vom Staat mitverantwortet. Die genauen Modalitäten regelt jedes Bundesland in seinem Juristenausbildungsgesetz (JAG) und der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO oder JAG-VO). Deshalb unterscheiden sich Details — Klausurzahl, Fristen, Gewichtung — von Land zu Land teils erheblich, während die Grundstruktur bundesweit ähnlich ist.

Die zwei Bestandteile: Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereich

Die erste juristische Prüfung setzt sich aus zwei getrennt organisierten Teilen zusammen, die unabhängig voneinander abgelegt werden. Die staatliche Pflichtfachprüfung wird beim Justizprüfungsamt des Landes abgelegt und deckt den staatlich vorgegebenen Pflichtstoff der drei großen Rechtsgebiete ab. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung legt jeder Kandidat an seiner eigenen Fakultät ab, in einem selbst gewählten Schwerpunkt wie etwa Wirtschaftsrecht, Strafrechtspflege und Kriminologie, Internationalem und Europäischem Recht oder Rechtsgeschichte. Der Schwerpunkt erlaubt eine erste fachliche Spezialisierung und prüft stärker wissenschaftliches Arbeiten als die breit angelegte Pflichtfachprüfung. Beide Teile fließen in die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein. Gesetzlich vorgegeben ist bundesweit, dass die staatliche Prüfung das deutlich größere Gewicht trägt und die Schwerpunktprüfung in der Regel rund 30 Prozent beiträgt. Das genaue Verhältnis, die Anrechnung der einzelnen Leistungen und die Frage, ob beide Teile getrennt bestanden werden müssen, legt das jeweilige Landesrecht fest — ein Blick in die eigene JAPO ist also Pflicht.

Welcher Stoff wird geprüft? Der Pflichtfachstoff im Überblick

Geprüft wird im Pflichtfach der „Examensstoff“ der drei klassischen Rechtsgebiete, jeweils einschließlich ihres Verfahrensrechts und der europarechtlichen Bezüge. Im Zivilrecht stehen der Allgemeine Teil des BGB, das allgemeine und besondere Schuldrecht, das Sachenrecht sowie Grundzüge von Familien-, Erb-, Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht im Vordergrund, ergänzt um das Zivilprozessrecht. Im Strafrecht werden der Allgemeine Teil und große Teile des Besonderen Teils des StGB geprüft, dazu Grundzüge des Strafprozessrechts. Im Öffentlichen Recht bilden das Staatsorganisationsrecht, die Grundrechte, das allgemeine Verwaltungsrecht mit Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht sowie ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts — etwa Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht und Baurecht — den Kern. Welche Spezialmaterien als Pflichtstoff gelten und welche nur in Grundzügen verlangt werden, legt jedes Bundesland in einer Stoffliste fest. Diese Liste ist die verbindliche Landkarte der Vorbereitung: Was dort nicht steht, ist nicht prüfungsrelevant, was dort steht, kann jederzeit drankommen.

Die schriftliche Prüfung: Aufsichtsklausuren im Gutachtenstil

Den Kern der staatlichen Pflichtfachprüfung bilden mehrere fünfstündige Aufsichtsklausuren, die über die drei Rechtsgebiete verteilt sind. Wie viele Klausuren genau geschrieben werden, hängt vom Bundesland ab — je nach Land sind es typischerweise um die sechs bis sieben, in einigen Ländern etwas weniger oder mehr. Jede Klausur besteht aus einem Sachverhalt, der gutachterlich zu lösen ist: Der Bearbeiter muss die aufgeworfenen Rechtsfragen erkennen, die einschlägigen Normen finden, sie im Gutachtenstil subsumieren und zu einem begründeten Ergebnis kommen. Bewertet wird nicht nur das richtige Ergebnis, sondern vor allem der saubere methodische Weg dorthin. Geschrieben wird üblicherweise von Hand, zunehmend in einigen Ländern auch am Computer (E-Examen). Erlaubt sind in der Regel unkommentierte Gesetzestexte als einziges Hilfsmittel; eigene Kommentierungen, Markierungen oder Skripte sind nicht zulässig. Die schriftliche Note macht den größeren Teil der staatlichen Prüfung aus und entscheidet zunächst darüber, ob ein Kandidat überhaupt zur mündlichen Prüfung zugelassen wird.

Die mündliche Prüfung und der Aktenvortrag

Wer die schriftliche Hürde besteht, wird zur mündlichen Prüfung geladen. Sie besteht meist aus zwei Teilen. Den Auftakt bildet häufig der Aktenvortrag: Der Kandidat erhält einen unbekannten Fall mit einer kurzen Vorbereitungszeit und muss anschließend in freier Rede eine strukturierte Lösung präsentieren — eine Übung, die der späteren Praxis als Richter, Staatsanwalt oder Anwalt nahekommt. Danach folgen Prüfungsgespräche in allen drei Rechtsgebieten vor einer Prüfungskommission, die meist aus mehreren Prüfern besteht. Geprüft werden mehrere Kandidaten zugleich, sodass auch Auftreten, Reaktionsfähigkeit und die Fähigkeit, im Dialog zu argumentieren, sichtbar werden. Die mündliche Note kann das schriftliche Ergebnis spürbar verbessern oder verschlechtern und fließt mit einem festen, landesrechtlich geregelten Anteil in die Endnote der staatlichen Prüfung ein. Ob und wie stark der Aktenvortrag eigenständig zählt, unterscheidet sich je nach Bundesland. Die mündliche Prüfung ist damit kein bloßes Anhängsel, sondern eine eigene Chance — und ein eigenes Risiko.

Die Notenskala: das Punktesystem von 0 bis 18

Juristische Prüfungen werden bundesweit einheitlich nach einer Skala von 0 bis 18 Punkten bewertet — eine Eigenheit, die das Jurastudium von fast allen anderen Studiengängen unterscheidet. Den Punkten sind feste Notenstufen zugeordnet: 0 Punkte „ungenügend“, 1 bis 3 „mangelhaft“, 4 bis 6 „ausreichend“, 7 bis 9 „befriedigend“, 10 bis 12 „vollbefriedigend“, 13 bis 15 „gut“ und 16 bis 18 „sehr gut“. Bestanden ist die Prüfung ab durchschnittlich 4,0 Punkten („ausreichend“). Wichtig ist, dass die Punktwerte streng angewendet werden: Eine Klausur mit 9 Punkten ist eine sehr gute Leistung, und Punktzahlen ab 13 sind ausgesprochen selten. Das verzerrt die intuitive Erwartung — wer aus der Schule denkt, „die Hälfte der Punkte ist Durchschnitt“, unterschätzt, wie anspruchsvoll die Skala im Jura ist. Die Notenstufen sind bundesweit identisch, sodass Examensnoten zwischen den Ländern grundsätzlich vergleichbar bleiben, auch wenn die Durchfallquoten und Notenschnitte von Land zu Land schwanken.

Was ist ein Prädikatsexamen — und warum zählt es so viel?

Als Faustregel gilt: Ab 9 Punkten („vollbefriedigend“) spricht man von einem Prädikatsexamen. Diese Grenze ist nicht durchgehend einheitlich definiert — manche verstehen darunter erst die Stufe „vollbefriedigend“ ab 9,0, andere setzen die Schwelle bereits bei einem soliden „befriedigend“ —, aber die 9-Punkte-Marke ist die in der Praxis am häufigsten genannte Linie. Das Prädikat hat enorme Bedeutung für die Berufswege: Großkanzleien, die Justiz, der höhere öffentliche Dienst, wissenschaftliche Stellen und viele begehrte Arbeitgeber verlangen für ihre Stellenausschreibungen faktisch ein Prädikat in mindestens einem, oft in beiden Examen. Weil nur ein kleiner Teil jedes Jahrgangs ein Prädikat erreicht, wirkt diese Schwelle als starkes Auswahlkriterium. Wer kein Prädikat erzielt, dem stehen weiterhin viele Wege offen — der Beruf des Rechtsanwalts ist nicht an ein Prädikat gebunden —, aber bestimmte Türen öffnen sich leichter mit der höheren Note. Genau deshalb richtet sich ein großer Teil der Examensvorbereitung darauf aus, von der bestandenen in die Prädikatszone zu gelangen.

Freiversuch und Verbesserungsversuch

Fast alle Bundesländer kennen den sogenannten Freiversuch (auch Freischuss genannt): Wer zügig studiert und das Examen innerhalb der vorgesehenen Frist — meist bis zum achten Fachsemester — ablegt, kann ein Nichtbestehen folgenlos wiederholen, ohne dass der Versuch als Fehlversuch zählt. Der Freiversuch nimmt damit den größten Teil des psychologischen Drucks aus dem ersten Anlauf. Wer im Freiversuch besteht, aber mit der Note unzufrieden ist, darf zudem in den meisten Ländern einen Verbesserungsversuch unternehmen, bei dem das bessere der beiden Ergebnisse gewertet wird — das schlechtere bleibt folgenlos. Damit lässt sich eine knapp bestandene Note unter Umständen noch in ein Prädikat verwandeln, ohne ein Risiko einzugehen. Die genauen Voraussetzungen, Fristen und ob bestimmte Zeiten (etwa Auslandsstudium, Krankheit, Gremientätigkeit oder Promotion) die Freiversuchsfrist verlängern, regelt jedes Bundesland eigenständig und teils sehr unterschiedlich. Ein genauer Blick in die landesspezifische JAPO ist deshalb unverzichtbar, bevor man den Examenszeitpunkt festlegt — die Entscheidung über den Freiversuch ist eine der folgenreichsten der gesamten Studienplanung.

Wiederholung nach Nichtbestehen

Wird das Examen nicht im Freiversuch, sondern im regulären Versuch nicht bestanden, ist in der Regel eine Wiederholung möglich. Üblicherweise steht jedem Kandidaten ein regulärer Versuch und ein Wiederholungsversuch zu; wer den Freiversuch genutzt hat, hat im Ergebnis oft eine zusätzliche Chance. Die genaue Zählweise — wann ein Versuch als verbraucht gilt, wie viele Wiederholungen erlaubt sind und in welcher Frist sie abzulegen sind — bestimmt das jeweilige Landesrecht. Wer auch den letzten zulässigen Versuch nicht besteht, ist endgültig durchgefallen; das hat weitreichende Folgen, weil die juristische Laufbahn über das Staatsexamen ohne bestandene erste Prüfung versperrt bleibt. Genau wegen dieser Konsequenz lohnt es sich, vor jedem Versuch nüchtern den eigenen Vorbereitungsstand einzuschätzen und im Zweifel lieber einen realistischen Lernplan zu verfolgen, als einen Versuch unvorbereitet zu verbrennen. Wer einmal nicht bestanden hat, sollte die Korrekturanmerkungen und Klausurergebnisse systematisch auswerten, um im Wiederholungsversuch die wiederkehrenden Schwächen gezielt anzugehen.

Vorbereitung: kommerzielles Rep, Unirep oder Eigenrep?

Für die Examensvorbereitung haben sich drei Modelle herausgebildet, die sich auch kombinieren lassen. Das kommerzielle Repetitorium ist der klassische Weg: Ein privater Anbieter wiederholt den gesamten Pflichtstoff systematisch über etwa ein Jahr, meist gegen eine monatliche Gebühr. Vorteil ist die klare Struktur und der äußere Takt; Nachteil sind die Kosten und das hohe Tempo, das wenig Raum für eigene Lücken lässt. Das universitäre Examensrepetitorium (Unirep) bietet viele Fakultäten kostenlos an; es deckt den Stoff ähnlich ab, ist aber in Umfang und Verbindlichkeit unterschiedlich ausgebaut. Das Eigenrepetitorium (Eigenrep) bedeutet, den Stoff selbst oder in einer Lerngruppe zu strukturieren und durchzuarbeiten. Es spart Geld und zwingt zu aktiver Auseinandersetzung, verlangt aber Disziplin und einen guten eigenen Lernplan. Welcher Weg passt, hängt von Lerntyp, Budget und Selbstorganisation ab. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern dass der gesamte Pflichtstoff einmal vollständig wiederholt wird — und dass parallel kontinuierlich Klausuren geschrieben werden.

Zeitplan und Lernphase: wie man die Examensvorbereitung strukturiert

Die eigentliche Examensvorbereitung dauert in der Regel etwa zwölf bis achtzehn Monate. Bewährt hat sich eine Aufteilung in zwei Phasen. In der ersten, langen Phase wird der gesamte Pflichtstoff systematisch wiederholt — Rechtsgebiet für Rechtsgebiet, begleitet von ersten Klausuren, um das Gelernte sofort anzuwenden. In der zweiten, examensnahen Phase verschiebt sich der Schwerpunkt vom reinen Lernen hin zum Klausurtraining unter realen Bedingungen und zur gezielten Wiederholung des bereits durchgearbeiteten Stoffes. Ein realistischer Wochenplan mischt feste Lernblöcke, regelmäßige Klausuren mit Korrektur und ausreichend Pausen; durchgehendes Lernen ohne Erholung führt erfahrungsgemäß schneller zur Erschöpfung als zum Erfolg. Wichtig ist, früh mit dem Schreiben anzufangen und nicht zu warten, bis man sich „bereit“ fühlt — diesen Zustand erreicht im Examen praktisch niemand. Wer den eigenen Fortschritt misst, etwa über die Punkteentwicklung in Probeklausuren und über die wiederkehrenden Fehlertypen, kann den Plan datenbasiert nachjustieren, statt nur nach Gefühl zu lernen.

Klausurtaktik und typische Fehler

Im Examen entscheidet oft nicht das fehlende Wissen, sondern die Bearbeitung unter Zeitdruck. Bewährte Taktik beginnt mit gründlichem Lesen des Sachverhalts und einer sauberen Lösungsskizze, bevor die erste Zeile der Reinschrift steht — wer sofort losschreibt, verliert häufig den roten Faden. Die Zeit sollte grob auf die Probleme verteilt und im Blick behalten werden; eine unfertige Klausur kostet mehr Punkte als eine, die an unwichtiger Stelle gekürzt wurde. Typische Fehler sind: am Sachverhalt vorbei zu argumentieren, Selbstverständliches im Gutachtenstil aufzublähen statt es im Urteilsstil abzuhaken, den Schwerpunkt der Klausur zu verfehlen, Anspruchsgrundlagen oder Prüfungsschemata durcheinanderzubringen und am Ende aus Zeitnot kein vertretbares Ergebnis zu formulieren. Wer den Gutachtenstil sicher beherrscht, gewichtet richtig und ein Mindestmaß an Zeitmanagement einhält, hebt sich bereits deutlich vom Durchschnitt ab. Genau deshalb ist regelmäßiges Klausurtraining mit ehrlicher Korrektur der wichtigste einzelne Baustein der Vorbereitung — materielles Wissen allein reicht im Examen nicht aus.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Punkten ist das erste Staatsexamen bestanden?
Die Prüfung ist in der Regel ab durchschnittlich 4,0 Punkten („ausreichend“) bestanden. Ab 9 Punkten („vollbefriedigend“) spricht man als Faustregel von einem Prädikatsexamen, das die Berufsaussichten deutlich verbessert. Die genaue Bestehensregelung steht in der jeweiligen landesrechtlichen JAPO.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtfach- und Schwerpunktprüfung?
Die staatliche Pflichtfachprüfung legt man beim Justizprüfungsamt über Zivil-, Straf- und Öffentliches Recht ab. Die Schwerpunktprüfung findet an der eigenen Universität in einem selbst gewählten Bereich statt und prüft stärker wissenschaftliches Arbeiten. Beide Teile zusammen ergeben die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung, wobei die staatliche Prüfung das größere Gewicht trägt.
Was bedeutet der Freiversuch?
Der Freiversuch (Freischuss) erlaubt es, das Examen bei früher Ablegung folgenlos zu wiederholen, falls man nicht besteht — der Versuch zählt dann nicht als Fehlversuch. Wer besteht, kann oft zusätzlich einen Verbesserungsversuch unternehmen. Die genauen Fristen und Bedingungen unterscheiden sich je nach Bundesland und stehen in der jeweiligen JAPO.
Wie viele Klausuren schreibt man im ersten Examen?
Im staatlichen Teil sind es je nach Bundesland typischerweise um die sechs bis sieben fünfstündige Aufsichtsklausuren, in einigen Ländern etwas weniger oder mehr. Hinzu kommen die Leistungen des universitären Schwerpunktbereichs, deren Form und Zahl die jeweilige Fakultät festlegt.
Wie lange dauert die Examensvorbereitung?
Die eigentliche Vorbereitungsphase dauert in der Regel etwa zwölf bis achtzehn Monate. Sie gliedert sich meist in eine lange Phase systematischer Stoffwiederholung und eine examensnahe Phase mit Schwerpunkt auf Klausurtraining unter realen Bedingungen.
Was ist ein Prädikatsexamen und warum ist es wichtig?
Als Faustregel gilt ein Examen ab 9 Punkten als Prädikatsexamen. Es ist faktische Voraussetzung für viele begehrte Berufswege wie Großkanzleien, Justiz und höheren öffentlichen Dienst. Da nur ein kleiner Teil jedes Jahrgangs ein Prädikat erreicht, wirkt diese Schwelle als starkes Auswahlkriterium.

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