BGB
§ 328 BGB
Vertrag zugunsten Dritter
Erlaubt es, in einem Vertrag eine Leistung an einen Dritten so zu vereinbaren, dass dieser unmittelbar ein eigenes Forderungsrecht erwirbt — ohne selbst Vertragspartei zu sein.
Wortlaut (Auszug)
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
Normalerweise wirkt ein Vertrag nur zwischen den Parteien. § 328 BGB durchbricht das: Der Dritte erwirbt ein eigenes Forderungsrecht, obwohl er am Vertragsschluss nicht beteiligt war. Man unterscheidet zwei Formen. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kann der Dritte selbst klagen — das ist der Fall des § 328 BGB. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter darf nur an ihn geleistet werden, fordern kann allein der Gläubiger; das ist bloße Empfangszuständigkeit und fällt nicht unter § 328 BGB. Welche Form gewollt ist, sagt Absatz 2: Fehlt eine ausdrückliche Regelung, entscheidet der Vertragszweck. Zur Ordnung des Dreiecks dienen zwei Begriffe: Das Deckungsverhältnis besteht zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger und ist der Vertrag selbst; das Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem erklärt, warum der Dritte etwas bekommen soll — meist eine Schenkung oder die Tilgung einer Schuld. Nicht zu verwechseln ist all das mit dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, bei dem der Dritte gerade kein Leistungs-, sondern nur einen Schadensersatzanspruch aus verletzten Schutzpflichten erhält.
Tatbestandsmerkmale
Wirksamer Vertrag im Deckungsverhältnis
Zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger muss ein wirksamer Vertrag bestehen. Einwendungen aus diesem Vertrag kann der Versprechende nach § 334 BGB auch dem Dritten entgegenhalten.
Vereinbarung einer Leistung an einen Dritten
Die Leistung soll an eine Person gehen, die nicht Vertragspartei ist. Der Dritte muss bei Vertragsschluss nicht namentlich feststehen, aber bestimmbar sein — auch künftige Personen kommen in Betracht.
Eigenes Forderungsrecht des Dritten
Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zum unechten Vertrag zugunsten Dritter: Der Dritte soll die Leistung selbst fordern können, nicht nur empfangen dürfen.
Auslegung nach dem Vertragszweck (Abs. 2)
Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ergibt die Auslegung, ob und wann der Dritte das Recht erwirbt und ob es ohne seine Zustimmung wieder entzogen werden kann.
Kein Zurückweisen durch den Dritten
Das Recht entsteht ohne Mitwirkung des Dritten, er kann es aber nach § 333 BGB zurückweisen; die Zurückweisung wirkt auf den Erwerbszeitpunkt zurück.
Rechtsfolge
Der Dritte erwirbt unmittelbar einen eigenen, klagbaren Anspruch gegen den Versprechenden, ohne Vertragspartei zu werden. Daneben bleibt der Versprechensempfänger berechtigt, Leistung an den Dritten zu verlangen. Der Versprechende kann dem Dritten nach § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegenhalten — etwa die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Anfechtung stehen dagegen dem Versprechensempfänger zu, weil er Vertragspartei ist. Ob das Recht des Dritten noch aufgehoben oder geändert werden kann, richtet sich nach der Vereinbarung, hilfsweise nach § 328 II BGB; bei der Lebensversicherung enthält § 331 BGB die Auslegungsregel, dass der Dritte das Recht im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt. Störungen im Valutaverhältnis lassen den Anspruch des Dritten unberührt und werden bereicherungsrechtlich zwischen Versprechensempfänger und Drittem abgewickelt.
In der Klausur
Erscheint regelmäßig als Dreiecks-Konstellation, in der die Anspruchsberechtigung des Dritten zu klären ist. Typische Fälle:
- (1)Die Lebensversicherung zugunsten des Ehegatten — hier ist § 331 BGB zu beachten.
- (2)Der Kaufvertrag mit Lieferung an einen Dritten, bei dem zu klären ist, ob echter oder unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.
- (3)Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach fehlerhaftem Deckungs- oder Valutaverhältnis — hier entscheidet die Zuordnung der Leistungsbeziehungen darüber, wer von wem kondizieren kann.
- (4)Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, wenn der Dritte nur einen Schaden erlitten hat und gar keine Leistung wollte. Der häufigste Fehler ist genau diese Verwechslung: § 328 BGB gibt einen Leistungsanspruch, die Schutzwirkung für Dritte einen Schadensersatzanspruch, und beide haben unterschiedliche Voraussetzungen. Zweiter Klassiker ist das Übersehen des § 334 BGB.
Vertiefung
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreieck ist der dogmatisch anspruchsvollste Teil. Ist das Deckungsverhältnis unwirksam, kondiziert der Versprechende beim Versprechensempfänger, weil dieser der Leistungsempfänger im Rechtssinne ist — der Dritte hat nur den Leistungsgegenstand erhalten. Ist umgekehrt das Valutaverhältnis fehlerhaft, kondiziert der Versprechensempfänger beim Dritten. Diese Zuordnung folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass innerhalb bestehender Leistungsbeziehungen abzuwickeln ist, und schützt beide Seiten vor Einwendungen aus fremden Verhältnissen. Bei der Lebensversicherung tritt die Besonderheit hinzu, dass der Anspruch des Dritten nach herrschender Meinung nicht in den Nachlass fällt, weil er unmittelbar in der Person des Dritten entsteht — mit erheblichen Folgen für Pflichtteils- und Insolvenzfragen.
Verwandte Normen
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