BGB
§ 305c BGB
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Hält ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, schon aus dem Vertrag heraus und lässt Auslegungszweifel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.
Wortlaut (Auszug)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 305c BGB enthält zwei getrennte Regeln, die in der Prüfung an unterschiedlichen Stellen stehen. Absatz 1 betrifft die Einbeziehung: Eine Klausel, die so ungewöhnlich ist, dass niemand sie an dieser Stelle erwartet, wird von vornherein nicht Vertragsbestandteil — sie muss deshalb gar nicht mehr inhaltlich kontrolliert werden. Verlangt wird ein Überraschungsmoment, das sich aus zwei Richtungen ergeben kann: aus dem Inhalt selbst, der vom Erwartbaren deutlich abweicht, oder aus der Platzierung, wenn eine an sich harmlose Regelung an versteckter Stelle auftaucht. Absatz 2 ist dagegen eine Auslegungsregel und greift erst, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmittel ein ernsthafter Zweifel bleibt: Dann gilt die für den Verwender ungünstigste Auslegung. Das klingt kundenfreundlich, wirkt aber in der Verbandsklage bewusst andersherum — dort wird die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde gelegt, damit die Klausel an der Inhaltskontrolle scheitert und aus dem Verkehr gezogen wird.
Tatbestandsmerkmale
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Partei der anderen stellt (§ 305 I BGB). Individuell ausgehandelte Abreden sind keine AGB und gehen nach § 305b BGB ohnehin vor.
Wirksame Einbeziehung im Übrigen
Die Voraussetzungen des § 305 II BGB müssen vorliegen, im unternehmerischen Verkehr die erleichterten Anforderungen nach § 310 I BGB. § 305c I BGB setzt eine an sich erfolgte Einbeziehung voraus und nimmt die einzelne Klausel wieder heraus.
Objektive Ungewöhnlichkeit (Abs. 1)
Die Klausel weicht so deutlich von den Erwartungen ab, die der redliche Verkehr an einen Vertrag dieser Art stellt, dass mit ihr nicht zu rechnen ist — beurteilt nach dem Zuschnitt des jeweiligen Geschäftstyps.
Überrumpelungseffekt beim Vertragspartner
Zwischen Erwartung und Klauselinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Ein drucktechnisch deutlicher Hinweis kann den Überraschungseffekt beseitigen und die Klausel damit doch einbeziehen.
Verbleibender Auslegungszweifel (Abs. 2)
Erst wenn die Auslegung nach objektivem Maßstab zwei vertretbare Ergebnisse lässt, greift die Unklarheitenregel. Ein bloß theoretischer Zweifel genügt nicht.
Rechtsfolge
Die überraschende Klausel wird nach Absatz 1 nicht Vertragsbestandteil; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, und an die Stelle der ausgefallenen Klausel treten nach § 306 II BGB die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt findet nicht statt — das gilt im AGB-Recht durchgängig und ist der Grund, weshalb der Verwender das volle Risiko einer zu weit gefassten Klausel trägt. Absatz 2 führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern bestimmt den Inhalt: Im Individualprozess gilt die dem Vertragspartner günstigste, im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG die kundenfeindlichste Auslegung, weil nur so die Klausel der Inhaltskontrolle unterworfen und für die Zukunft beseitigt werden kann.
In der Klausur
Fester Bestandteil jeder AGB-Prüfung, und zwar an einer präzisen Stelle: Der Aufbau lautet AGB-Eigenschaft (§ 305 I BGB), Einbeziehung (§ 305 II BGB), Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB), überraschende Klausel (§ 305c I BGB), erst dann Inhaltskontrolle (§§ 307 bis 309 BGB). Typische Konstellationen:
- (1)In den AGB eines Fitnessvertrags versteckt sich eine Vermittlungsprovision für ein ganz anderes Geschäft.
- (2)Eine Bürgschaftserweiterung auf alle künftigen Forderungen in den Darlehens-AGB.
- (3)Eine Klausel steht unter einer irreführenden Überschrift oder im Kleingedruckten einer Preisliste.
- (4)Zwei vertretbare Lesarten einer Haftungsklausel, Abs. 2. Der häufigste Fehler ist, § 305c I BGB in der Inhaltskontrolle zu prüfen: Wer die Klausel schon nicht einbezogen hat, kommt zu §§ 307 ff. BGB gar nicht mehr. Ebenso häufig wird übersehen, dass § 305c BGB nach § 310 I 1 BGB auch gegenüber Unternehmern gilt — anders als §§ 308, 309 BGB.
Vertiefung
Das Verhältnis der beiden Absätze zueinander ist streitig, wenn eine Klausel sowohl mehrdeutig als auch in einer ihrer Lesarten überraschend ist. Die überwiegende Auffassung wendet zunächst Absatz 2 an und prüft die so ermittelte Fassung anschließend an Absatz 1, weil erst der feststehende Inhalt beurteilt werden kann. Bemerkenswert ist die gegenläufige Wirkung der Unklarheitenregel: Im Verbandsprozess führt gerade die kundenfeindlichste Auslegung zum Erfolg des Klägers, weil sie die Klausel an §§ 307 ff. BGB scheitern lässt; diese Auslegung wirkt dann über § 306 II BGB auch zugunsten der einzelnen Vertragspartner. Zur Ungewöhnlichkeit hat die Rechtsprechung anerkannt, dass sie sich allein aus der Platzierung ergeben kann — eine inhaltlich unbedenkliche Regelung an systemwidriger Stelle ist überraschend, während dieselbe Regelung an erwartbarer Stelle wirksam einbezogen wird.
Verwandte Normen
Verwandte Begriffe
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