BGB

§ 275 BGB

Ausschluss der Leistungspflicht

Zentrale Norm des Leistungsstörungsrechts: Sie befreit den Schuldner von der Leistungspflicht, wenn die Leistung unmöglich ist, und gibt ihm bei grobem Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse sowie bei persönlicher Unzumutbarkeit ein Leistungsverweigerungsrecht.

Wortlaut (Auszug)

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. …

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 275 BGB beantwortet die erste Frage jeder Leistungsstörung: Muss überhaupt noch geleistet werden? Absatz 1 wirkt von selbst — ist die Leistung unmöglich, erlischt der Anspruch, ohne dass sich jemand darauf berufen müsste. Die Absätze 2 und 3 funktionieren anders: Sie geben dem Schuldner eine Einrede, die er erheben muss, sonst bleibt er verpflichtet. Unterschieden wird nach der Art des Hindernisses. Objektive Unmöglichkeit bedeutet, dass niemand leisten kann (das Gemälde ist verbrannt), subjektives Unvermögen, dass gerade dieser Schuldner nicht kann (er hat die Sache an einen Dritten übereignet) — beide fallen unter Absatz 1. Absatz 2 erfasst die faktische Unmöglichkeit, bei der die Leistung theoretisch möglich, der Aufwand aber sinnlos hoch ist; das Schulbeispiel ist der Ring auf dem Grund des Sees. Absatz 3 betrifft nur höchstpersönliche Leistungen und wägt das Hindernis gegen das Leistungsinteresse ab. Entscheidend für die Klausur: § 275 BGB sagt nur, ob geleistet werden muss — ob Schadensersatz zu zahlen ist, steht in Absatz 4 und den dort genannten Normen.

Tatbestandsmerkmale

  • Bestehendes Schuldverhältnis

    Es muss eine wirksame Leistungspflicht bestehen. War die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich, bleibt der Vertrag nach § 311a I BGB wirksam; die Rechtsfolgen richten sich dann nach § 311a II BGB.

  • Unmöglichkeit (Abs. 1)

    Die Leistung kann von niemandem (objektiv) oder von diesem Schuldner (subjektiv) nicht erbracht werden. Erfasst sind auch Zweckerreichung, Zweckfortfall und die Zeitablauf-Unmöglichkeit beim absoluten Fixgeschäft.

  • Grobes Missverhältnis (Abs. 2)

    Der Leistungsaufwand steht unter Berücksichtigung von Inhalt des Schuldverhältnisses und Treu und Glauben in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers. Zu vertretende Hindernisse erhöhen die zumutbare Anstrengung.

  • Persönliche Unzumutbarkeit (Abs. 3)

    Nur bei höchstpersönlich zu erbringender Leistung: Das entgegenstehende Hindernis wiegt nach Abwägung schwerer als das Leistungsinteresse — etwa die Sängerin, deren Kind lebensgefährlich erkrankt ist.

  • Bei Abs. 2 und 3: Erhebung der Einrede

    Absatz 1 wirkt kraft Gesetzes, die Absätze 2 und 3 begründen nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Wer die Einrede nicht erhebt, bleibt zur Leistung verpflichtet — ein häufig übersehener Unterschied.

Rechtsfolge

Nach Absatz 1 erlischt der Anspruch auf die Primärleistung automatisch und endgültig. Bei den Absätzen 2 und 3 bleibt der Anspruch bestehen, ist aber dauerhaft einredebehaftet. In beiden Fällen entfällt bei gegenseitigen Verträgen nach § 326 I 1 BGB grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung, sodass bereits Geleistetes nach § 326 IV BGB zurückzugewähren ist; hat der Gläubiger die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten, oder tritt ein vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Annahmeverzug ist, bleibt dieser nach § 326 II 1 BGB zur Gegenleistung verpflichtet. Die Sekundäransprüche folgen aus den in Absatz 4 genannten Vorschriften: Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 BGB bei nachträglicher und nach § 311a II BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit, dazu der Anspruch auf das stellvertretende commodum nach § 285 BGB.

In der Klausur

Einstiegsnorm nahezu jeder Leistungsstörungsklausur — vor jeder Schadensersatzprüfung steht die Frage, ob die Primärpflicht noch besteht. Typische Konstellationen:

  1. (1)Die Kaufsache geht vor Übergabe unter; zu unterscheiden ist Stückschuld (Unmöglichkeit) von Gattungsschuld, bei der § 275 BGB erst nach Konkretisierung gemäß § 243 II BGB oder bei Untergang der ganzen Gattung greift.
  2. (2)Der Verkäufer veräußert doppelt und übereignet an den Zweitkäufer — subjektives Unvermögen.
  3. (3)Der Ring im See als Musterfall des Absatzes 2.
  4. (4)Das absolute Fixgeschäft, bei dem die verspätete Leistung sinnlos wird. Häufige Fehler: Absatz 2 als automatische Befreiung zu behandeln statt als Einrede; das Vertretenmüssen bei Absatz 1 zu prüfen, wo es keine Rolle spielt und erst auf der Sekundärebene relevant wird — bei Absatz 2 ist es dagegen nach Satz 2 ausdrücklich in die Zumutbarkeitsabwägung einzustellen; und die Gegenleistungsgefahr nach § 326 BGB ganz zu vergessen. Aufbau: § 275 BGB, dann § 326 BGB für die Gegenleistung, dann die Sekundäransprüche.

Vertiefung

Die Abgrenzung zwischen Absatz 2 und der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist eine klassische Streitfrage. Absatz 2 betrifft das Leistungshindernis im Verhältnis zum Leistungsinteresse, § 313 BGB dagegen die Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung; reine Preissteigerungen und Beschaffungsschwierigkeiten fallen daher grundsätzlich nicht unter Absatz 2, sondern sind Fragen des Beschaffungsrisikos und gegebenenfalls des § 313 BGB. Umstritten ist ferner die dogmatische Einordnung der wirtschaftlichen Unmöglichkeit: Die überwiegende Auffassung verweist sie konsequent aus § 275 BGB heraus, weil der Schuldner das Beschaffungsrisiko bei der Gattungsschuld nach § 276 I 1 BGB regelmäßig übernommen hat.

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