BGB
§ 126 BGB
Schriftform
Bestimmt, was die gesetzlich angeordnete Schriftform verlangt: eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen auf der Urkunde, bei Verträgen grundsätzlich auf derselben Urkunde.
Wortlaut (Auszug)
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(5) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 126 BGB sagt nicht, wann Schriftform nötig ist, sondern was sie bedeutet, wenn ein Gesetz sie anordnet — etwa bei der Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB oder der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB. Verlangt wird eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift. Eigenhändig heißt handschriftlich: Ein eingescanntes Bild der Unterschrift, ein Faxausdruck oder eine E-Mail genügen nicht. Die Unterschrift muss den Text abschließen, also darunterstehen — was darüber oder daneben steht, deckt sie nicht. Bei Verträgen fordert Absatz 2 grundsätzlich dieselbe Urkunde für beide Seiten; die Ausnahme für gleichlautende Doppelstücke macht den üblichen Austausch unterschriebener Exemplare möglich. Absatz 3 erlaubt den Ersatz durch die elektronische Form nach § 126a BGB, die eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt — nicht zu verwechseln mit der bloßen Textform nach § 126b BGB, für die eine E-Mail ausreicht. Wird die Form nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig.
Tatbestandsmerkmale
Gesetzlich angeordnete Schriftform
§ 126 BGB gilt unmittelbar nur für die gesetzliche Schriftform. Für die gewillkürte, also vertraglich vereinbarte Form gilt er nach § 127 I BGB nur im Zweifel und mit den Erleichterungen des § 127 II BGB.
Urkunde
Verkörperte, lesbare Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt. Der gesamte formbedürftige Inhalt muss von der Urkunde umfasst sein.
Eigenhändige Namensunterschrift
Handschriftlicher, individueller Schriftzug, der den Namen erkennbar wiedergibt — kein Faksimile, kein Scan, kein Telefax. Ein Handzeichen genügt nur bei notarieller Beglaubigung.
Räumlicher Abschluss der Urkunde
Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen; sie deckt nur, was über ihr steht. Nachträgliche Zusätze unterhalb der Unterschrift sind nicht formgewahrt.
Bei Verträgen: dieselbe Urkunde (Abs. 2)
Beide Parteien unterzeichnen dieselbe Urkunde. Bei mehreren gleichlautenden Stücken genügt es, wenn jede Partei das für die andere bestimmte Exemplar unterschreibt.
Zulässiger Formersatz
Die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt die Schriftform nach Abs. 3 nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt — bei der Bürgschaft ist sie nach § 766 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die notarielle Beurkundung tritt nach Abs. 5 dagegen ohne Vorbehalt an die Stelle der Schriftform.
Rechtsfolge
Ist die Form gewahrt, ist das Rechtsgeschäft insoweit wirksam. Wird sie verfehlt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig — und zwar in der Regel vollständig, § 139 BGB kann bei Teilnichtigkeit eingreifen. Die Nichtigkeit ist von Amts wegen zu beachten und kann nicht durch Genehmigung geheilt werden; das Gesetz sieht Heilung nur in besonderen Fällen vor, etwa nach § 311b I 2 BGB durch Auflassung und Eintragung oder nach § 766 S. 3 BGB durch Erfüllung der Hauptverbindlichkeit. Bereits Geleistetes ist nach §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren. Ausnahmsweise kann die Berufung auf den Formmangel nach § 242 BGB treuwidrig sein; die Rechtsprechung lässt das nur bei schlechthin untragbaren Ergebnissen zu, insbesondere bei Existenzgefährdung oder besonders schwerer Treupflichtverletzung.
In der Klausur
Prüfungsrelevant überall dort, wo eine Norm die Schriftform anordnet — Bürgschaft (§ 766 BGB), Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB), Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB), Mietvertrag über mehr als ein Jahr (§ 550 BGB). Typische Konstellationen:
- (1)Die Bürgschaftserklärung wird per Telefax oder E-Mail übermittelt — Formmangel, § 125 S. 1 BGB, wobei § 766 S. 3 BGB als Heilung zu prüfen ist.
- (2)Die Kündigung des Arbeitnehmers per WhatsApp.
- (3)Nachträge zu einem langfristigen Wohnraummietvertrag, die die Schriftform des § 550 BGB durchbrechen, mit der Folge der ordentlichen Kündbarkeit; für Grundstücke und Geschäftsräume genügt nach § 578 I 2, II BGB inzwischen die Textform.
- (4)Unterschrift oberhalb des Textes. Häufige Fehler: Schriftform (§ 126 BGB) und Textform (§ 126b BGB) zu verwechseln — für die Textform genügt eine E-Mail —, und die elektronische Form nach § 126a BGB mit einer eingescannten Unterschrift gleichzusetzen. Die Prüfung gehört systematisch zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, nicht zum Zustandekommen der Einigung.
Vertiefung
Die Auslegung des Merkmals der eigenhändigen Unterschrift ist großzügiger, als sie zunächst klingt: Verlangt wird ein individueller Schriftzug, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet und Wiederholbarkeit erkennen lässt — er muss nicht lesbar sein. Praktisch bedeutsam ist die Form bei langfristigen Mietverträgen: Da § 550 BGB sie nicht zum Schutz einer Partei, sondern im Interesse eines späteren Grundstückserwerbers verlangt, führt ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern dazu, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und ordentlich gekündigt werden kann. Zu beachten ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs: § 550 BGB fordert die Schriftform nur noch für Wohnraum, während für Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind, nach § 578 I 2, II BGB die Textform genügt. Zur Abgrenzung der Formstufen: Textform (§ 126b BGB) verlangt nur eine lesbare, dauerhaft wiedergebbare Erklärung ohne Unterschrift, Schriftform die eigenhändige Unterschrift, notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) zusätzlich die Mitwirkung des Notars — jede höhere Stufe ersetzt die niedrigere.
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