Examen & Klausur, 10 Minuten Lesezeit
Hilfsmittel im Staatsexamen: Was in Habersack und Sartorius erlaubt ist — alle Bundesländer
Darf ich im Habersack unterstreichen? Wie viele Paragrafenverweise sind erlaubt? Ist der Ergänzungsband zugelassen? Auf diese Fragen gibt es im ersten Staatsexamen keine bundeseinheitliche Antwort — jedes Land regelt seine Hilfsmittel selbst, und die Unterschiede reichen von „keinerlei Eintragungen“ bis zu unbegrenzten Normverweisen. Dieser Ratgeber vergleicht die Regeln der staatlichen Pflichtfachprüfung in allen 16 Ländern nach den aktuellen Vorgaben der Prüfungsämter (Stand Oktober 2026) und zeigt, was daraus für die Vorbereitung folgt. Verbindlich ist allein die aktuelle Bestimmung deines Prüfungsamts.
Warum es keine bundeseinheitliche Antwort gibt
In den Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung sind in allen Ländern im Kern nur unkommentierte Gesetzessammlungen erlaubt; Kommentare, Skripte und Lehrbücher bleiben draußen. Welche Sammlungen genau zugelassen sind und was darin stehen darf, legt aber jedes Land selbst fest — meist das Landesjustizprüfungsamt durch eine Hilfsmittelverfügung, ein Merkblatt oder eine Verwaltungsvorschrift auf Grundlage der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Prüfungsamt, in Nordrhein-Westfalen gibt es drei Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten Hamm, Düsseldorf und Köln, deren Hinweise sich im Detail unterscheiden.
Die Unterschiede sind groß. Die Spannbreite reicht von Ländern, in denen die Gesetzestexte völlig unberührt sein müssen, bis zu Ländern, in denen farbige Unterstreichungen und eine unbegrenzte Zahl handschriftlicher Paragrafenverweise erlaubt sind. Die verbreitete Faustregel „Markierungen sind im Examen verboten“ stimmt deshalb nur für einen Teil der Länder. Maßgeblich ist immer das Land, in dem du die Prüfung ablegst — nicht das, in dem du studiert hast.
Welche Gesetzessammlungen zugelassen sind
Überall zugelassen sind die beiden großen Loseblattsammlungen: der „Habersack“ (Deutsche Gesetze) für Zivil- und Strafrecht und der „Sartorius I“ für das öffentliche Recht, dazu eine Sammlung des jeweiligen Landesrechts, die das Land namentlich benennt. Der frühere „Schönfelder“ erscheint seit 2021 unter dem Namen seines Herausgebers Habersack; mehrere Prüfungsämter weisen in ihren Listen ausdrücklich darauf hin (etwa Baden-Württemberg, Bremen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen). Viele Länder lassen zusätzlich Textausgaben zum Arbeits- oder Europarecht zu (etwa Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt), Hessen und das Saarland auch alternative Textsammlungen anderer Verlage.
Uneinheitlich ist der Ergänzungsband zum Habersack. Ausdrücklich zugelassen ist er in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen; ausdrücklich ausgeschlossen in Bayern, Berlin/Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz sowie in Nordrhein-Westfalen bei den Prüfungsämtern Hamm und Düsseldorf. Beim Sartorius ist der Ergänzungsband in allen Ländern, die sich dazu äußern, nicht zugelassen. Auch bei der Form gibt es Unterschiede: Mehrere Länder verlangen ausdrücklich die Loseblattausgabe und schließen gebundene Fassungen aus (etwa Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein), Mecklenburg-Vorpommern lässt beides zu.
Unterstreichungen und Markierungen: die Länder im Vergleich
Bei Markierungen lassen sich drei Gruppen bilden.
Mit Stiften vollständig verboten sind Unterstreichungen und Hervorhebungen in Berlin/Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Sachsen formuliert es so: Die Hilfsmittel „dürfen keine Bemerkungen, Unterstreichungen, Markierungen, Verweisungen, Anlagen oder ähnliches enthalten, andernfalls handelt es sich um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel“; Rheinland-Pfalz regelt das Verbot unmittelbar in der JAPO (§ 6 Abs. 2 S. 3). Eine Besonderheit haben Berlin/Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern: Unbeschriftete Klebe- und Markierungsstreifen sind dort an beliebiger Stelle erlaubt, in Berlin/Brandenburg ausdrücklich auch zur Hervorhebung einzelner Wörter im Text.
Eingeschränkt erlaubt sind sie in Bayern (nur einfache Unterstreichungen mit Bleistift, Textmarker sind unzulässig), Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (gelegentliche Unterstreichungen oder Hervorhebungen, die nicht systematisch aufgebaut sind), Hamburg (Unterstreichungen und Hervorhebungen ohne Kommentierungssystem, zusammen mit Paragrafenhinweisen höchstens zehn je Doppelseite) und im Saarland (Hervorhebung einzelner Wörter, kein System).
Weitgehend frei sind Baden-Württemberg, wo Stifte jeder Art verwendet werden dürfen, solange kein System entsteht, und Bremen, wo Unterstreichungen und farbliche Unterlegungen in einer Farbe uneingeschränkt zugelassen sind.
Die Grenze ist in fast allen erlaubenden Ländern das Kommentierungsverbot: Ein Farbcode nach Normtyp („Anspruchsgrundlagen rot“), Mehrfachunterstreichungen oder Markierungen, die erkennbar ein Prüfungsschema abbilden, sind etwa in Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg ausdrücklich unzulässig. Bremen begrenzt Unterstreichungen auf eine Farbe und verbietet allgemein Zusätze methodischen oder juristischen Inhalts.
Handschriftliche Normverweise am Rand
Verweise auf andere Vorschriften — etwa „§ 280“ neben § 241 BGB — sind die wertvollste Eintragung, weil sie im Examen Suchzeit sparen. Erlaubt sind sie aber nur in einem Teil der Länder:
- Baden-Württemberg: in unbegrenzter Zahl, auch als Paragrafenketten, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Norm stehen und kein Prüfungsschema abbilden.
- Bremen: uneingeschränkt, auch als Ketten.
- Bayern: bis zu 20 Verweise je Doppelseite, mit Bleistift; jede zitierte Norm zählt einzeln, „§§ 823-826 BGB“ also als zwei.
- Hamburg: gelegentliche Paragrafenhinweise im sachlichen Zusammenhang, zusammen mit Unterstreichungen höchstens zehn je Doppelseite.
- Niedersachsen: höchstens fünf je Seite, mit abgekürzter Gesetzesbezeichnung; „§§ 276, 278 BGB“ zählt als zwei.
- Sachsen-Anhalt: einzelne Zahlenverweise auf Vorschriften, auch mit Gesetzesbezeichnung und Absatz, Satz oder Nummer (etwa „§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB“); eine Höchstzahl ist nicht festgelegt.
In allen übrigen Ländern sind Verweise verboten. Wo sie erlaubt sind, sind nur Normangaben selbst zulässig, einschließlich der Angaben, die zur Normbezeichnung gehören (Abs., S., Nr., Alt., f./ff.). Wörter und inhaltliche Zusätze wie „i. V. m.“ oder „analog“ sind unzulässig; Baden-Württemberg, Bremen und Hamburg verbieten ausdrücklich auch Zeichen wie „+“ oder „→“ und Durchstreichungen. Wer am Rand „Anspruch!“ notiert, hat aus einem zulässigen Hilfsmittel ein unzulässiges gemacht.
Register, Klebezettel und Lesezeichen
Register sind fast überall erlaubt, aber fast überall nur, um den Anfang eines Gesetzes zu finden. Beschriftet werden dürfen sie in der Regel allein mit der Bezeichnung des Gesetzes („BGB“, „VwGO“), nicht mit einzelnen Paragrafen. Weiter gehen Bayern (Register, die ausschließlich Normen enthalten, auch Haftzettel), Baden-Württemberg und Bremen (Gesetzes- oder Paragrafenbezeichnung) sowie Niedersachsen, das das Markieren von Normen in Hunderterschritten mit Klebezetteln ausdrücklich gestattet.
Bei Klebezetteln und Lesezeichen gehen die Regeln am weitesten auseinander. Berlin/Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern erlauben unbeschriftete Markierungsstreifen in beliebiger Zahl und an beliebiger Stelle; mitgebrachte Lesezeichen sind in Berlin/Brandenburg dagegen nicht gestattet. Sachsen erlaubt am Anfang jedes Gesetzes eine Registrierhilfe, die nur die Bezeichnung des Gesetzes trägt, und unbeschriebene Lesezeichen, die erst während der Bearbeitung eingelegt werden. Rheinland-Pfalz verbietet mitgebrachte Post-its und Lesezeichen jeder Art. In Nordrhein-Westfalen dürfen vorab keine Register angebracht werden; das JPA Hamm erlaubt unbeschriftete Lesezeichen und Post-its in angemessenem Umfang erst während der Bearbeitung, das JPA Köln verbietet Register und Klebezettel auch dann.
Stand der Gesetze und Ergänzungslieferungen
Die Gesetzestexte bringst du in allen Ländern selbst mit; das Prüfungsamt stellt allenfalls Normen außerhalb der zugelassenen Sammlungen. Wie aktuell deine Sammlung sein muss, regeln die Länder unterschiedlich. Häufig ist ein Stichtag rund zwei Monate vor der Prüfung: In Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein gilt eine Zwei-Monats-Grenze, im Saarland und in Mecklenburg-Vorpommern der 15. des vorletzten Monats vor dem Klausurenmonat. Baden-Württemberg legt den Stand deutlich früher fest (für den Frühjahrstermin Oktober des Vorjahres, für den Herbsttermin April). Bayern schließt Ergänzungslieferungen aus, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag erscheinen. Berlin/Brandenburg stellt auf die Ausgabe ab, die am Ersten des Vormonats der Prüfungskampagne im Handel ist; Online-Aktualisierungen sind dort keine zugelassenen Hilfsmittel. Hessen gibt die letzte einzuordnende Lieferung etwa vier Wochen vorher auf der Homepage des Prüfungsamts bekannt, andere Länder nennen sie in der Ladung oder einem Hinweisblatt (etwa Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen). Sachsen-Anhalt verlangt allgemein, dass die Hilfsmittel auf dem neuesten Stand sind.
Ein älterer Stand ist fast überall erlaubt, aber auf eigenes Risiko: Wer mit einer überholten Fassung arbeitet, trägt die Folgen falscher Normtexte selbst. Niedersachsen stellt ausdrücklich klar, dass ein falscher Stand kein Täuschungsversuch ist. Vom Verlag beigegebene Synopsen zu Ergänzungslieferungen sind in vielen Ländern zulässig (etwa Bayern, Berlin/Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein, beim JPA Hamm); in Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz sind sie dagegen ausgeschlossen.
Was bei einem Verstoß droht
Ein unzulässiges Hilfsmittel ist kein Formfehler, sondern ein Täuschungsversuch. Die Regelfolge ist, dass die betroffene Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wird; in schweren Fällen kann die gesamte Prüfung als nicht bestanden gelten oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Mehrere Länder knüpfen die Täuschung schon an das bloße Mitführen: In Berlin/Brandenburg und Hamburg gilt das Mitbringen nicht zugelassener Hilfsmittel unabhängig von einer Verwendungsabsicht als Täuschungsversuch; in Sachsen steht der Besitz der Benutzung gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig war (§ 12 Abs. 1 S. 2 SächsJAPO); und Schleswig-Holstein nimmt grundsätzlich einen Täuschungsversuch an, ohne Einzelausnahmen und unabhängig von einer Missbrauchsabsicht.
Die Prüfungsämter kontrollieren die Sammlungen teils unangekündigt während der Klausur. Eine Vorabprüfung der eigenen Exemplare bieten sie in der Regel nicht an; Baden-Württemberg beantwortet nach eigenen Angaben auch keine Einzelfragen zu Hilfsmitteln. Im Zweifel ist die strengere Lesart die sichere.
Praktische Konsequenzen für die Examensvorbereitung
Erstens: Lies die aktuelle Fassung der Hilfsmittelbestimmung deines Prüfungsamts selbst, bevor du die erste Eintragung machst. Mehrere Länder haben ihre Regeln zuletzt geändert (Hamburg zum 1. Juni 2026, Schleswig-Holstein zum 1. Juli 2026), und ältere Fassungen sind im Netz weiterhin abrufbar — maßgeblich ist das Dokument, das das Prüfungsamt aktuell verlinkt.
Zweitens: In Ländern, die Verweise erlauben, lohnt es sich, sie während der Wiederholung des Stoffs gezielt einzutragen, statt in den letzten Wochen. Jeder Verweis ist dann eine kleine Lernentscheidung: Welche Norm brauche ich, wenn ich hier stehe? Halte dich dabei an die Obergrenze je Seite oder Doppelseite und zähle Normketten richtig.
Drittens: Wer den Ort wechselt — etwa nach dem Studium in Baden-Württemberg das Examen in Nordrhein-Westfalen ablegt —, braucht eine saubere Sammlung. Eintragungen lassen sich nicht rückstandslos entfernen, und schon das Mitführen kann eine Täuschung sein. Dasselbe gilt für Klausuren an der Universität: Ihre Hilfsmittelregeln setzt die Fakultät, und sie decken sich nicht zwingend mit denen des Prüfungsamts.
Viertens: Plane die Ergänzungslieferungen ein. Das Einsortieren kostet Stunden, und je nach Land musst du einen bestimmten Stand erreichen oder darfst einen späteren nicht mehr verwenden.
Häufige Fragen
- Darf ich im Staatsexamen meinen Habersack markieren?
- Das hängt vom Bundesland ab. In Berlin/Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen sind Unterstreichungen und Markierungen mit Stiften verboten. In Bayern sind nur einfache Bleistift-Unterstreichungen erlaubt; in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und im Saarland sind Markierungen in unterschiedlichem Umfang zulässig, meist nur, solange sie kein Kommentierungssystem bilden.
- Ist der Ergänzungsband zum Habersack im Examen erlaubt?
- Nicht überall. Ausdrücklich zugelassen ist er in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen; ausdrücklich ausgeschlossen in Bayern, Berlin/Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz sowie bei den Prüfungsämtern Hamm und Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist die aktuelle Hilfsmittelbestimmung deines Prüfungsamts.
- Was ist der Unterschied zwischen Schönfelder und Habersack?
- Es ist dieselbe Loseblattsammlung „Deutsche Gesetze“ aus dem Verlag C.H. Beck. Sie trägt seit 2021 den Namen ihres Herausgebers Habersack statt des früheren Namens Schönfelder. Einige Prüfungsämter nennen beide Titel in ihren Hilfsmittellisten.
- Muss meine Gesetzessammlung auf dem neuesten Stand sein?
- Die meisten Länder legen einen Stichtag fest, häufig rund zwei Monate vor der Prüfung, oder nennen die maßgebliche Lieferung in der Ladung. Ein älterer Stand ist meist erlaubt, aber auf eigenes Risiko; spätere Lieferungen als der Stichtag sind in einigen Ländern nicht zugelassen.
- Was passiert, wenn mein Gesetzestext unzulässige Eintragungen enthält?
- Das wird als Täuschungsversuch behandelt. Regelmäßig wird die Klausur mit 0 Punkten („ungenügend“) bewertet, in schweren Fällen droht der Ausschluss von der gesamten Prüfung. In mehreren Ländern genügt schon das Mitführen, auch ohne Absicht, den Text zu benutzen.
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