Konkurrenzen im Strafrecht
Gutachten-Aufbau
Der letzte Prüfungsschritt jeder Strafrechtsklausur: Nachdem alle Delikte einzeln geprüft sind, wird geklärt, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen — Tateinheit (§ 52 StGB), Tatmehrheit (§ 53 StGB) oder Gesetzeskonkurrenz, bei der ein Tatbestand den anderen vollständig verdrängt.
Als PDF herunterladenKernidee
Ein Sachverhalt erfüllt fast nie nur einen Tatbestand. Wer zuschlägt und dabei die Brille zerbricht, verwirklicht Körperverletzung und Sachbeschädigung; wer nachts einbricht und stiehlt, gleich mehrere Diebstahlstatbestände. Die Konkurrenzlehre beantwortet die Frage, die danach offenbleibt: Wird für jedes Delikt gesondert gestraft, wird eine Gesamtstrafe gebildet, oder verschwindet ein Tatbestand ganz, weil ein anderer sein Unrecht bereits vollständig erfasst?
Das ist keine akademische Feinarbeit, sondern entscheidet über die Strafe und darüber, was am Ende im Schuldspruch steht. Der Prüfungspunkt gehört deshalb an das Ende des Gutachtens — nach allen Einzeldelikten, vor dem Gesamtergebnis — und er wird in der Klausur regelmäßig vergessen oder auf einen hingeworfenen Paragraphen reduziert.
Wann einsetzen
Immer dann, wenn die Prüfung mehr als einen Tatbestand als verwirklicht ergeben hat — also in nahezu jeder Strafrechtsklausur. Der Umfang richtet sich nach der Schwierigkeit: Stehen zwei Delikte offensichtlich in Tateinheit, genügt ein Satz. Ist streitig, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, oder ob ein Tatbestand den anderen verdrängt, gehört die Frage ausführlich erörtert.
Nicht in die Konkurrenzen gehört, was schon vorher entschieden wurde: Ein bereits verneinter Tatbestand taucht hier nicht mehr auf. Und wenn der Sachverhalt nur ein einziges Delikt hergibt, wird der Punkt schlicht weggelassen — ein Konkurrenz-Abschnitt über ein einzelnes Delikt ist Leerlauf.
Bei mehreren Beteiligten werden die Konkurrenzen für jeden Beteiligten gesondert bestimmt: Für den Gehilfen kann Tateinheit vorliegen, wo beim Haupttäter Tatmehrheit besteht, weil es auf dessen jeweils eigenen Tatbeitrag ankommt.
Wie anwenden
Die Prüfung läuft in drei Schritten, und die Reihenfolge ist zwingend — wer sie vertauscht, kommt zu falschen Ergebnissen.
Schritt 1: Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit? Zuerst wird gezählt, nicht bewertet. Eine Handlung im Rechtssinne liegt vor bei einer einzigen Körperbewegung, aber auch bei mehreren Bewegungen, die durch einen einheitlichen Willen und einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zusammengefasst werden (natürliche Handlungseinheit — die Schlagserie in einer Auseinandersetzung ist eine Handlung) oder die der Tatbestand selbst zusammenfasst (tatbestandliche Handlungseinheit, etwa das mehraktige Delikt oder das Dauerdelikt). Alles andere ist Handlungsmehrheit.
Schritt 2: Verdrängt ein Tatbestand den anderen? Vor der Einordnung in § 52 oder § 53 StGB steht die Frage, ob überhaupt beide Tatbestände im Schuldspruch erscheinen. Bei der Gesetzeskonkurrenz — auch unechte Konkurrenz genannt — tritt einer zurück, weil sein Unrecht im anderen bereits vollständig abgegolten ist. Drei Fallgruppen: Spezialität (der eine Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen und mindestens ein weiteres — die gefährliche Körperverletzung verdrängt die einfache), Subsidiarität (ausdrücklich angeordnet oder aus dem Verhältnis der Normen abgeleitet, etwa der Auffangtatbestand hinter dem spezielleren) und Konsumtion (die typische Begleittat wird mitbestraft — die Beschädigung des Fensters beim Einbruch geht nach herrschender Lehre im Einbruchdiebstahl auf). Verwandt sind mitbestrafte Vor- und Nachtaten, bei denen ein Delikt nur der Vorbereitung oder der Sicherung der Beute dient.
Schritt 3: § 52 oder § 53 StGB. Was nach Schritt 2 übrig bleibt, wird eingeordnet: Bei einer Handlung stehen die Delikte in Tateinheit (Idealkonkurrenz, § 52 I StGB) — es wird nur auf eine Strafe erkannt, und zwar nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung, die nicht milder sein darf als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen (§ 52 II StGB). Bei mehreren Handlungen liegt Tatmehrheit vor (Realkonkurrenz, § 53 I StGB) — aus den Einzelstrafen wird eine Gesamtstrafe gebildet (§ 54 StGB).
Formuliert wird das knapp und im Urteilsstil: „Die Körperverletzung und die Sachbeschädigung beruhen auf derselben Handlung und stehen daher in Tateinheit, § 52 StGB.“
Dogmatische Begründung
Hinter der Konkurrenzlehre stehen zwei Prinzipien. Das erste ist das Verbot der Doppelverwertung desselben Unrechts (nicht zu verwechseln mit § 46 III StGB, der die doppelte Verwertung von Tatbestandsmerkmalen bei der Strafzumessung verbietet): Dasselbe Unrecht darf dem Täter nicht zweimal zur Last gelegt werden. Genau das leistet die Gesetzeskonkurrenz — wo ein Tatbestand das Unrecht des anderen bereits vollständig erfasst, wäre die zusätzliche Verurteilung eine doppelte Bewertung derselben Tatsachen. Das zweite ist die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs: Der Tenor soll erkennen lassen, welches Unrecht der Täter verwirklicht hat. Deshalb bleiben bei der Tateinheit alle verwirklichten Delikte im Schuldspruch sichtbar, während der bei Gesetzeskonkurrenz zurücktretende Tatbestand dort gerade nicht erscheint.
Daraus erklärt sich auch die Systematik der Rechtsfolgen: § 52 StGB bildet keine Gesamtstrafe, weil nur eine Handlung vorliegt, sondern zieht den Strafrahmen des schwersten Gesetzes heran und sperrt zugleich dessen Unterschreitung durch die milderen (Absorptionsprinzip; die Sperrwirkung des milderen Gesetzes nach § 52 II 2 StGB fügt ein Element des Kombinationsprinzips hinzu). §§ 53, 54 StGB gehen umgekehrt von mehreren selbstständigen Taten aus, bilden für jede eine Einzelstrafe und daraus durch Erhöhung der höchsten eine Gesamtstrafe (Asperationsprinzip) — spürbar milder als die schlichte Addition: Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 II 1 StGB). Ein reines Kumulationsprinzip ist dem deutschen Strafrecht grundsätzlich fremd — § 53 II 2 StGB lässt aber zu, neben einer Freiheitsstrafe gesondert auf Geldstrafe zu erkennen.
Typische Fehler
- 01
Konkurrenzen ganz vergessen
Alle Delikte werden sauber geprüft, dann endet das Gutachten mit dem letzten Tatbestand. Der Prüfungspunkt fehlt komplett — ein sicherer Punktverlust, weil er in der Bewertung fast immer eigens ausgewiesen ist. Merkhilfe: Sobald mehr als ein Tatbestand bejaht ist, folgt zwingend ein Abschnitt „Konkurrenzen“.
- 02
Gesetzeskonkurrenz mit Tateinheit verwechselt
Die gefährliche Körperverletzung und die einfache Körperverletzung werden „in Tateinheit“ gesetzt, obwohl § 224 StGB den § 223 StGB als speziellere Norm vollständig verdrängt. Tateinheit setzt voraus, dass beide Delikte nebeneinander bestehen bleiben; bei der Gesetzeskonkurrenz tut das eine gerade nicht. Deshalb ist immer erst die Verdrängung zu prüfen, dann § 52 oder § 53 StGB.
- 03
Handlungszahl nicht geprüft, sondern behauptet
„Es liegt Tatmehrheit vor, § 53 StGB“ — ohne einen Satz dazu, warum mehrere Handlungen vorliegen. Die Handlungszahl ist der Angelpunkt der ganzen Prüfung; ob eine Schlagserie eine natürliche Handlungseinheit bildet oder in mehrere Taten zerfällt, entscheidet über § 52 oder § 53 StGB und muss begründet werden.
- 04
Konkurrenzen mitten im Gutachten geprüft
Nach dem zweiten Delikt wird schon einmal das Verhältnis zum ersten geklärt, nach dem vierten noch einmal. Das zerreißt die Prüfung und führt zu Wiederholungen. Die Konkurrenzen stehen gesammelt am Ende, wenn feststeht, welche Tatbestände überhaupt verwirklicht sind.
- 05
Verneinte Delikte tauchen wieder auf
Im Konkurrenz-Abschnitt erscheinen Tatbestände, die vorher gerade abgelehnt wurden. Was nicht verwirklicht ist, konkurriert mit nichts — in den Abschnitt gehören ausschließlich die bejahten Delikte.
Beispiel
Ein Schlag, zwei Tatbestände — und eine Stunde später noch einer
A schlägt B im Streit mit der flachen Hand ins Gesicht. Durch den Schlag geht Bs Brille zu Bruch. B verlässt daraufhin das Lokal. Eine Stunde später sucht A den B vor dessen Wohnung auf und schlägt ihm mit einem Schlagstock auf den Kopf, um ihn endgültig einzuschüchtern. B erleidet eine Platzwunde.
Gutachten-Auszug
Zu prüfen ist das Verhältnis der verwirklichten Delikte zueinander.
Der Schlag ins Gesicht ist eine Handlung im Rechtssinne. Durch sie hat A sowohl eine Körperverletzung (§ 223 I StGB) als auch eine Sachbeschädigung an der Brille (§ 303 I StGB) verwirklicht. Die Sachbeschädigung ist keine typische Begleiterscheinung der Körperverletzung und wird von ihr auch nicht als speziellerer Tatbestand erfasst; beide Delikte schützen verschiedene Rechtsgüter und bleiben nebeneinander bestehen. Sie stehen daher in Tateinheit, § 52 I StGB.
Der Schlag mit dem Schlagstock erfüllt die gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe (§ 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB); der Schlagstock ist als Hiebwaffe eine Waffe im technischen Sinne, nicht bloß ein anderes gefährliches Werkzeug. Die zugleich verwirklichte einfache Körperverletzung tritt dahinter zurück: § 224 StGB enthält sämtliche Merkmale des § 223 StGB und darüber hinaus die Begehung mittels einer Waffe, ist also das speziellere Gesetz. Es liegt Gesetzeskonkurrenz in Form der Spezialität vor; § 223 StGB erscheint nicht im Schuldspruch.
Zwischen dem ersten und dem zweiten Geschehen fehlt es an einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang — eine Stunde Abstand, ein anderer Ort und ein neu gefasster Entschluss. Eine natürliche Handlungseinheit scheidet damit aus, es liegen zwei selbstständige Handlungen vor.
A ist deshalb wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu bestrafen; beide Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 I StGB. Aus den Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden, § 54 StGB.
Abgrenzung
Von den Konkurrenzen zu trennen ist die Subsidiarität im Aufbau: Dass ein Tatbestand erst geprüft wird, wenn ein anderer ausscheidet, ist eine Frage der Prüfungsreihenfolge, nicht des Konkurrenzverhältnisses. Ebenfalls zu unterscheiden ist die Wahlfeststellung, bei der offenbleibt, welches von zwei Delikten der Täter verwirklicht hat — dort steht nicht das Verhältnis mehrerer verwirklichter Tatbestände in Frage, sondern die tatsächliche Ungewissheit über einen einzigen.
Keine Konkurrenzfrage ist schließlich die Konkurrenz von Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht. Dort können mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen (Anspruchskonkurrenz) oder eine die andere sperren; die strafrechtlichen §§ 52, 53 StGB sind darauf nicht übertragbar.
Kritik
Die praktische Bedeutung der Unterscheidung wird gelegentlich überschätzt: Da § 52 II StGB den Strafrahmen des schwersten Gesetzes heranzieht und § 54 StGB die Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe bildet, liegen die Ergebnisse häufig nicht weit auseinander. Umgekehrt wird kritisiert, dass die Abgrenzung der Handlungseinheit — insbesondere die natürliche Handlungseinheit — kaum trennscharfe Kriterien kennt und im Ergebnis stark wertend gehandhabt wird. Für die Klausur folgt daraus nichts anderes als sonst: Entscheidend ist nicht das Ergebnis, sondern dass die Handlungszahl begründet und die Verdrängungsfrage vor der Einordnung geprüft wird.
Verwandte Techniken
Verwandte Begriffe
Theorie verstanden — jetzt anwenden.
Du verstehst die Technik „Konkurrenzen im Strafrecht" — jetzt teste sie an deinem nächsten Gutachten. Lade es hoch und bekomme strukturiertes Feedback zur sauberen Anwendung.